Sind Süßwaren in einer größeren Verpackung nochmals einzeln verpackt, sind aus Verbraucherschutzgründen das Füllgewicht und die genaue Stückzahl angegeben. Das hat das BVerwG entschieden.
Bei Lebensmitteln, die in einer größeren Verpackung jeweils nochmals einzeln verpackt sind, müssen auch dann sowohl das Füllgewicht als auch die Anzahl der enthaltenen Einzelpackungen angegeben werden, wenn es sich dabei um kleinteilige Einzelstücke, beispielsweise in Form von Bonbons handelt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden (Urt. v. 09.03.2023, Az. 3 C 15.21).
Geklagt hatte eine Herstellerin von Bonbons und Schokoladenspezialitäten. Laut einem Bericht der Lebensmittelzeitung handelt es sich dabei um die Firma Storck mit ihrem Produkt "Nimm 2". Bei einer amtlichen Kontrolle durch das rheinland-pfälzische Landesamt für Mess- und Eichwesen war festgestellt worden, dass auf mehreren der im Handel angebotenen Produkte zwar das Gesamtgewicht der Süßigkeiten angegeben war, allerdings nicht die Zahl der enthaltenen Stücke.
Deshalb leitete das Landesamt ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen einen Mitarbeiter des Süßwarenunternehmens ein. Das Unternehmen strengte seinerseits eine Feststellungsklage beim VG Koblenz an, denn es liege insoweit kein Verstoß gegen die einschlägigen Vorschriften der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) vor.
Sowohl beim VG Koblenz als auch mit dem Berufungsverfahren vor dem OVG blieb die Süßwarenherstellerin jedoch ohne Erfolg. Dabei blieb es auch in Leipzig, denn Art. 23 Abs. 1 u. 3 i. V .m. Anhang IX Nr. 4 LMIV sehe vor, dass auf einer "Vorverpackung, die aus zwei oder mehr Einzelpackungen besteht, die nicht als Verkaufseinheiten anzusehen sind, die Gesamtnettofüllmenge und die Gesamtzahl der Einzelpackungen anzugeben" sind, so das BVerwG. Nach Ansicht des 3. Senats gibt es für eine andere Auslegung im Unionsrecht keinen Anhaltspunkt, die Anforderungen an die Angaben auf der Verpackung seien eindeutig.
Der Senat sieht in dem Fall auch keinen unverhältnismäßigen Grundrechtseingriff zulasten der Süßwarenherstellerin. Der Informationswert für Verbraucher überwiege die produktionstechnischen Interessen des Unternehmens. Mit der LMIV sollten Verbraucher bei ihrer Kaufentscheidung in die Lage zu versetzt werden, das für ihre Bedürfnisse passende Lebensmittel auszuwählen, so das BVerwG. Dazu trage eine genauere Produktkennzeichnung über Anzahl und Gewicht bei.
jb/LTO-Redaktion
Bundesverwaltungsgericht zum Verbraucherschutz: . In: Legal Tribune Online, 10.03.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51281 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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