Aus Angst vor Corona traten viele Touristen 2020 und 2021 ihre Reisen nicht an. Um Geld zurückzuerhalten, muss der Rücktritt auch erklärt werden. Ein bloßes No-show reicht für eine konkludente Erklärung nicht, stellte das AG München klar.
Wer eine Reise gebucht hat und dann schlichtweg nicht am Flughafen erscheint, erklärt damit noch nicht (konkludent) den Rücktritt. Das stellte das Amtsgericht (AG) München mit nun veröffentlichtem Urteil (v. 05.02.2024, Az. 242 C 15369/23) klar.
Geklagt hatte eine Frau, die im Sommer 2021 eine Pauschalreise nach Mallorca gebucht hatte. Den Gesamtpreis in Höhe von 1.114 Euro zahlte die Frau dabei bereits einige Zeit vor Antritt der Reise. Jedoch bekam sie sodann doch noch Bedenken wegen der damaligen Corona-Lage. Daher erschien sie am Abreisetag nicht am Flughafen und erklärte per E-Mail den Rücktritt von dem Reisevertrag – vier Minuten nach der geplanten Abflugzeit.
Als Stornogebühr berechnete der Reiseveranstalter der Frau 85 Prozent des Reisepreises. Aus Kulanz verringerte er diesen Betrag sodann noch auf unter 50 Prozent des ursprünglichen Gesamtpreises. Doch das genügte der Frau nicht; sie wollte gar nichts für die Reise bezahlen. Vor dem AG München klagte sie daher auf Rückzahlung der reduzierten Stornogebühr. Sie meint, sie habe noch vor Reisebeginn wirksam den Rücktritt gemäß § 349 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erklärt. Doch das Gericht sieht das anders.
Da die E-Mail der Frau erst wenige Minuten nach geplanter Abflugzeit zugegangen war, schied eine ausdrückliche Rücktrittserklärung insoweit aus. Es kam darauf an, ob allein das Nichterscheinen am Flughafen eine konkludente Rücktrittserklärung sein kann. Das lehnte das AG München ab.
Das Nichterscheinen könne vielfältige Gründe haben. "Ohne weitere Anhaltspunkte lässt sich daher auch nach einem objektiven Empfängerhorizont nicht zwangsläufig schließen, dass der Reisende kein Interesse mehr an der Reise hat, wenn er die Reise nicht rechtzeitig antritt", heißt es in dem Urteil. Da der Rücktritt "als Gestaltungsrecht grundsätzlich unwiderruflich und damit endgültig ist", sei eine Auslegung bloßer Verspätung als konkludente Rücktritterklärung zu weitgehend, so das Gericht.
Das Urteil ist rechtskräftig.
jb/LTO-Redaktion
Reiserecht beim AG München: . In: Legal Tribune Online, 13.08.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/55199 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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