Können Betriebe steuermindernde Rückstellungen bilden, wenn sie Mitarbeitern Altersfreizeit gewähren? Damit hat sich das FG Köln befasst. Der Fall wird aber auch noch den Bundesfinanzhof beschäftigen.
Betriebe, die ihren Mitarbeitern zusätzliche freie Arbeitstage in Form von Altersfreizeit gewähren, können hierfür eine steuermindernde Rückstellung bilden. Das hat das Finanzgericht Köln entschieden (Urt. v. 10.11.2022, Az. 12 K 486/20).
Die Klägerin hatte ihren über 60-jährigen Beschäftigten mit mehr als zehn Jahren Betriebszugehörigkeit neben deren vertraglichem Jahresurlaub einen zusätzlichen jährlichen Anspruch auf bezahlte Freizeit gewährt. Bei einer Betriebsprüfung lehnte das zuständige Finanzamt die steuermindernde Berücksichtigung der Rückstellung ab, weil die formalen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt seien. Insbesondere hätten die begünstigten Beschäftigten keine Mehrleistungen erbracht, die der Betrieb zu bezahlen hätte.
Hiergegen wehrte sich die Klägerin beim Finanzgericht Köln und hatte nun in erster Instanz Erfolg. Der 12. Senat entschied, dass die Klägerin eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bilden könne. Die Klägerin sage die Gewährung weiterer freier Arbeitstage verbindlich zu. Die Beschäftigten würden mit ihrer Arbeitskraft in Vorleistung treten, die entsprechende Gegenleistung werde von der Klägerin demgegenüber erst in der Zukunft erbracht.
Damit sei die Verpflichtung des Betriebs zur Gewährung zusätzlicher freier Arbeitstage bereits vor dem Eintritt in die Arbeitsfreistellung entstanden und wirtschaftlich verursacht worden. Dem stehe nicht entgegen, dass die Zusage an die vergangene Dienstzeit und an die zukünftige Betriebstreue der einzelnen Beschäftigten gebunden sei.
Das Finanzamt hat gegen das Urteil das Rechtsmittel der Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) in München eingelegt (Az. IV R 22/22).
dpa/jb/LTO-Redaktion
Finanzgericht Köln: . In: Legal Tribune Online, 25.11.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50281 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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