Beim Erlass einstweiliger Verfügungen ist die Waffengleichheit zu wahren. Dazu gehört nach dem BVerfG auch, zu begründen, warum auf eine mündliche Verhandlung verzichtet wird. Das LG Hamburg hat diese Vorgabe erneut missachtet.
Wenn falsche Aussagen oder private Bilder in Medien verbreitet werden, ist den Betroffenen oft daran gelegen, diese schnellstmöglichst wieder zu entfernen. Um sich gegen Berichterstattungen durch die Presse zu wehren, kann dafür ein Antrag auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht gestellt werden, durch die den Medien die angegriffene Darstellung zeitnah untersagt wird.
Doch auch wenn es dabei schnell gehen muss, darf die prozessuale Waffengleichheit nicht untergraben werden. Das heißt zum einen, dass nur in besonders zu begründenen Fällen auf eine Anhörung der Gegenseite zu verzichten ist. Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in der Vergangenheit immer wieder klargestellt und einigen Fachgerichten, die die Gegenseite außen vor ließen, auf die Finger gehauen. In jüngerer Zeit erstreckt sich die Kritik des BVerfG auch auf fehlende mündliche Verhandlungen, die auch im einstweiligen Rechtsschutz nach § 937 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) prinzipiell vorgesehen sind.
Nun muss sich auch die Pressekammer des Landgerichts (LG) Hamburg erneut den Vorwurf gefallen lassen, es hätte die prozessualen Rechte nicht nur missachtet, sondern "bewusst und systematisch übergangen" (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG). Die Karlsruher Richter gaben damit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Axel Springer Verlags statt (Beschl. v. 12. März 2024, Az. 1 BvR 605/24).
Eilbedürftigkeit kann mündlicher Verhandlung entgegenstehen
Die zum Verlag gehörende Zeitschrit Bild hatte in zwei Online-Artikeln über den Unfalltod eines Geschäftsmannes berichtet. Die Beiträge mit den Überschriften "Rolex-Verkäufer rast sich und Beifahrerin in den Tod" und "Rolex-Verkäufer hatte seit elf Jahren keinen Führerschein" waren mit Fotos des Verstorbenen bebildert, auf denen nur die Augenpartie verpixelt wurde.
Die Witwe des Verstorbenen wehrte sich gegen die Berichterstattung und beantragte beim LG Hamburg erfolgreich den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Zwar wurde der Zeitschrift in diesem Fall Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben – drei Tage, um auf über 60 Seiten Schriftsatz einzugehen. Allerdings entschied das Gericht über die Sache ohne mündliche Verhandlung. Das ist zwar grundsätzlich möglich, nach § 937 Abs. 2 ZPO aber nur auf dringende Fällen zu beschränken.
Das BVerfG gesteht abermals ein, dass "das Presserecht grundsätzlich von dem Erfordernis einer schnellen Reaktion geprägt ist, wenn es darum geht, gegen einen möglicherweise rechtswidrige Berichterstattung vorzugehen." Presserechtliche Fälle würden angesichts der Eilbedürftigkeit "nicht selten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden müssen".
Verzicht auf mündliche Verhandlung kann gleichwohl Regelfall bleiben
Allerdings habe das LG Hamburg seine Entscheidung, von dem Regelfall in § 937 Abs. 2 ZPO abzuweichen, mit keinem Wort begründet. Mangels jeglicher Ausführungen zu § 937 Abs. 2 ZPO lasse sich "nicht einmal erkennen, dass sich das Landgericht von den einfachrechtlichen Anforderungen an seine Verfahrensweise überhaupt leiten ließ", so das BVerfG. Und weiter: "Soweit es damit sogar hinter einer nur formelhaft begründeten Verfahrenshandhabung zurückbleibt, ist deshalb ein bewusstes und systematisches Übergehen der prozessualen Rechte der Beschwerdeführerin nachvollziehbar dargetan."
Für LTO-Chefredakteur und Presserechtler Felix W. Zimmermann zeigt der BVerfG-Beschluss, dass Gerichte wohl ausnahmslos in ihren Beschlüssen begründen müssen, warum eine mündliche Verhandlung unterblieben ist: "Auch mit pauschalen Erwägungen wie 'wegen besonderer Dringlichkeit' ist es nicht getan." Allerdings unterstreiche das BVerfG, dass es auch weiter im Regelfall möglich ist, auf mündliche Verhandlungen zu verzichten. "Gerichte sollten aber etwas fundiertes zur Begründung der Dringlichkeit in den Beschluss schreiben und warum ein Abwarten auf eine mündliche Verhandlung dem entgegensteht", so Zimmermann
lmb/LTO-Redaktion
BVerfG mahnt LG Hamburg wegen fehlender Begründung ab: . In: Legal Tribune Online, 13.03.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54092 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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