Das BVerfG hält den Geldentschädigungsanspruch auch im Fall Kohl für unvererblich. Wer tot sei, brauche keine Genugtuung, so die Logik. An der Lebensrealität von todkranken oder älteren Betroffenen, geht diese Rechtsprechung komplett vorbei.
Stellen Sie sich vor, Sie werden Opfer einer medialen Diffamierungskampagne. Über Sie werden haltlose Gerüchte zu angeblich verübten schweren Straftaten verbreitet oder ein intimes Video von Ihnen im Internet veröffentlicht. Vielleicht verlieren Sie ihren Job, die Reputation oder müssen Hetzkampagnen auf Social-Media durchstehen. Ihre Familie und Sie machen harte Zeiten durch. Sie gehen zwar erfolgreich gegen die Diffamierung auf Unterlassung vor, doch der Ruf ist trotzdem ramponiert. Denn wie jeder weiß: Es bleibt immer etwas hängen. Daher hat die Rechtsprechung für solche Fälle der besonders schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung den Geldentschädigungsanspruch entwickelt. Auch diesen machen Sie gerichtlich geltend.
Das Verfahren zieht sich über Jahre hin. Schließlich bekommen Sie in erster Instanz eine erhebliche Summe zugesprochen. Die Gegenseite legt Berufung ein. Indes: Um Ihre Gesundheit ist es nicht gut bestellt. Doch das Berufungsverfahren dauert eben seine Zeit. Schließlich versterben Sie in dem Wissen, dass die Person, die ihre Persönlichkeitsrechte schwerwiegend verletzt hat, nun doch keine Geldentschädigung zahlen muss, und zwar perfider Weise gerade deswegen, weil Sie sterben. Mit dem Tod hat sich auch der Anspruch "erledigt".
Im Fall von Helmut Kohl hatte das Landgericht Köln nach zweijährigem Prozess Kohl eine Million Euro wegen der Veröffentlichung vertraulicher Äußerungen in einer Kohl-Biographie zugesprochen. Verlag und Autor legten Berufung ein, wenig später starb Kohl. Das Oberlandesgericht Köln verneinte sodann die Vererblichkeit des Geldentschädigungsanspruchs, ebenso der Bundesgerichtshof.
BVerfG segnet menschenunwürdige Rechtsprechung ab
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat es versäumt, diese offensichtlich zynische, ja menschenunwürdige Rechtsprechung aufzuheben (Beschl. v. 24.10.2022, Az.: 1 BvR 110/22). Die Begründung umfasst exakt zwei kurze apodiktische Absätze, die nicht einmal im Ansatz so etwas wie Problembewusstsein signalisieren. Der Geldentschädigungsanspruch diene vor allem der Genugtuung des Opfers und wer tot sei, der könne eben keine Genugtuung mehr empfinden. Die postmortale Menschenwürde sei nicht schutzlos gestellt, da ja der Unterlassungsanspruch über den Tod fortdauere. Das wars mit der Argumentation.
Die 1. Kammer des Ersten Senats des BVerfG stellt keine weiteren Überlegungen im Beschluss an. So bleibt die Frage offen, was den Schmerzensgeldanspruch nach § 253 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der anerkannt vererblich ist, tatsächlich in Sachen Präventionswirkung vom Geldentschädigungsanspruch unterscheidet. Vor allem aber überzeugt die Grundannahme nicht, dass sich mit dem Tod auch das Bedürfnis nach Genugtuung erledigt.
Ansatzpunkt für die Genugtuung ist nicht erst die Geldauszahlung, sondern überhaupt schon das Wissen des Verletzten, dass der Schädiger für "das Üble seines Tuns einstehen muss." Zutreffend fängt die Genugtuung also "mit dem Erwerb des Entschädigungsanspruchs an", wie jeweils der Rechtsprofessor Volker Beuthien in einem GRUR-Aufsatz 2018 schlüssig erläutert. Stirbt nun der Geschädigte wird somit der bereits angelaufene Genugtuungsprozess nachträglich vollständig vernichtet, was in vielen Fällen der Betroffene – etwa im Falle einer längeren tödlichen Erkrankung – auch mitbekommt. In den Worten von Beuthien muss aber maßgeblich sein, "dass der Verletzte noch im Tode fest darauf vertrauen darf, dass der Verletzer sich nicht in die Faust lachen, sondern weiterhin rechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann. (…) Dem Verletzten (…) stattdessen mit der bedrückenden Sorge zu beladen, dass ihm die verbleibende Lebenszeit davonläuft und ihn in dem Hader sterben zu lassen, dass ausgerechnet sein zu frühzeitiger Tod den Täter frohlocken lässt, verkehrt den Lauf der Gerechtigkeit in sein Gegenteil."
Auch wenn der Gesetzgeber im Persönlichkeitsrecht allgemein detaillierte Regelungen unterlässt, hier sollte er tätig werden. Denn die Rechtsprechung aus Karlsruhe führt dazu, dass todkranke oder sehr betagte Menschen ohne Gefahr von Entschädigungszahlungen diffamiert werden können, wenn ohnehin mir ihrem Tod während eines langwierigen Gerichtsverfahrens zu rechnen ist.
Der lebensfremde, entwürdigende und dogmatisch nicht überzeugende Formalismus aus Karlsruhe darf hier nicht das letzte Wort bleiben.
Geldentschädigung nicht vererblich: . In: Legal Tribune Online, 15.12.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50488 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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