Mieterinnen und Mieter dürfen ihre Ansprüche aus ihren Mietverträgen abtreten: Ein entgegenstehendes Abtretungsverbot sei unwirksam, so das LG Berlin, weil es die Mieterseite unangemessen benachteilige.
Mieterinnen und Mieter dürfen ihre Ansprüche gegen ihren Vermieter aus dem Mietvertrag an Dritte abtreten. Entgegenstehende Abtretungsverbote mit Zustimmungsvorbehalt sind unwirksam. Das hat das Landgericht (LG) Berlin entschieden (Az. 65 S 241/20).
Dem Berliner Gericht lag die Klage der Conny GmbH (vormals Lexfox GmbH) vor, die u. a. das Portal wenigermiete.de betreibt. An dieses Legal-Tech-Unternehmen können Mieterinnen und Mieter ihre Ansprüche gegen ihre jeweilige Vermieterin bzw. ihren Vermieter aus dem Mietvertrag abtreten. Das Unternehmen macht dann im Streitfall die abgetretenen Ansprüche vor Gericht geltend. Der Deal dahinter: Der Abtretende wälzt das Risiko ab, das Unternehmen behält im Erfolgsfall dafür einen Teil des erstrittenen Betrages ein. In dem vorliegenden Fall beispielsweise ging es um eine Mietrückzahlung, die die Conny GmbH einklagen wollte, nachdem der Mieter seine Ansprüche an sie abgetreten hatte.
Die erste Instanz hatte noch angenommen, dass die Conny GmbH nicht aktivlegitimiert sei. Ein in dem Mietvertrag vereinbartes Abtretungsverbot mit Zustimmungsvorbehalt stehe der Abtretung der Ansprüche des Mieters an die ConnyGmbH entgegen. An einem derartigen Abtretungsverbot sei zivilrechtlich auch nichts auszusetzen. Eine Zustimmung seitens des Vermieters zu der Abtretung sei nicht erfolgt, eine Abtretung damit nicht möglich.
LG sieht unangemessene Benachteiligung
Das LG sieht das in seinem Urteil, das der LTO vorliegt, nun anders. Das klagende Legal-Tech-Unternehmen sei sehr wohl aktivlegitimiert. Das Abtretungsverbot mit Zustimmungsvorbehalt sei nämlich unwirksam, weil es den Mieter entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteilige, § 307 Abs. 1 S. 1 BGB.
Grundsätzlich könnten Abtretungsverbote auch gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern ausgesprochen werden und zum Beispiel zu einer übersichtlicheren Gestaltung der Vertragsabwicklung beitragen, betonte das LG. Solche Abtretungsverbote seien aber unwirksam, wenn kein schützenswertes Interesse des Verwenders, also hier des Vermieters, besteht oder das Interesse des Vertragspartners, hier des Mieters, das des Verwenders überwiegt. Wie der Vermieter dürfe auch der Mieter durch Andere auftreten.
Es stelle dabei auch keinen nennenswerten "Mehraufwand" für den Vermieter dar, wenn der Mieter anstatt einer Bevollmächtigung den Weg der Abtretung wählt, um Ansprüche durch andere geltend zu machen. Ein Abtretungsausschluss fördere Lösungen zwischen den Mietparteien bei Konflikten gerade nicht, sondern "erschwert einzig und allein die Durchsetzung der dem Mieter zustehenden Zahlungsansprüche", heißt es weiter in dem Urteil.
Abtretungsausschluss demnächst auch per Gesetz?
Das LG weist in seiner Entscheidung außerdem daraufhin, dass ein Klauselverbot für Abtretungsausschlüsse für Geldforderungen in AGB vom Gesetzgeber eingeführt werden soll. Dies soll sich unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die ständige BGH-Rechtsprechung künftig in § 308 Nr. 9 BGB wiederfinden. So sehe es der Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz für faire Verbraucherverträge vor.
"Das Urteil bestätigt unsere Rechtsauffassung und zeigt, dass rechtswidrige Tricksereien der Vermieter nicht funktionieren, um sich dem geltenden Recht zu entziehen. Wir entlarven diese Tricks und fechten sie vor Gericht an", kommentierte Daniel Halmer, Gründer und CEO von Conny, das Urteil gegenüber LTO.
pdi/LTO-Redaktion
LG Berlin gibt Legal-Tech-Unternehmen Recht: . In: Legal Tribune Online, 05.05.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44890 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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