Ein Mann drückte seine Unzufriedenheit mit der Arbeit der Polizei in zahlreichen, teils beleidigenden E-Mails aus. Darauf reagierte diese mit einer Hausdurchsuchung. So geht es nun allerdings auch nicht, entschied das OLG Karlsruhe.
Insgesamt 57 wütende E-Mails versendete ein offenbar nicht mit der Arbeit der Ordnungshüter einverstandener Mann an diverse Polizeireviere. Nicht mit uns, dachte sich schließlich der Leiter eines Bezirksdienstes und beantragte beim zuständigen Amtsgericht eine Genehmigung zur Hausdurchsuchung beim engagierten Kritiker. Das Gericht hatte offenbar ebenfalls wenig Verständnis für das Kommunikationsverhalten des Mannes und ordnete die Durchsuchung nach Computern und sonstiger internetfähiger Hardware an.
Gegen diesen Beschluss des Amtsgerichts wandte sich der Betroffene mit seiner Beschwerde zum Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe. Dieses gab ihm Recht und erklärte den Durchsuchungsbeschluss für rechtswidrig (Beschl. v. 23.08.2016, Az. 11 W 79/16). Gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 Polizeigesetz Baden-Württemberg (PolG BW) kann die Polizei eine Wohnung nur durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich eine Sache in der Wohnung befindet, die sichergestellt oder beschlagnahmt werden darf. Nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 PolG BW kann die Polizei eine Sache beschlagnahmen, wenn dies dem Schutz eines Einzelnen oder des Gemeinwesens gegen eine unmittelbar bevorstehende Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dient. Diese Voraussetzungen sah das Gericht als nicht gegeben an.
Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Mails des Betroffenen zu einer Beeinträchtigung der Kommunikationsstrukturen der Polizei geführt hätten. In der Begründung teilte das OLG dann allerdings auch noch einmal gegen den Beschwerdeführer aus: Die E-Mails hätten die Polizei schon deshalb nicht relevant in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen können, weil sie größtenteils wirr und unverständlich gewesen seien und somit ersichtlich keiner Bearbeitung bedurft hätten.
mam/LTO-Redaktion
Mann verschickte dutzende E-Mails an Polizeirevier: . In: Legal Tribune Online, 07.09.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20510 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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