Wer als mittelalterlicher "Held" an Rollenspiel-Veranstaltungen teilnimmt, kann seine Mitspieler nicht auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, wenn es im Eifer des Gefechts zu empfindlichen Treffern kommt, entschied das LG Osnabrück.
Das Landgericht (LG) Osnabrück hat eine Klage auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen erlittener Verletzungen bei einer mittelalterlichen LARP-Veranstaltung (Live Action Role Playing) abgewiesen (Urt. v. 28.01.2016, Az. 4 O 1324/15).
Der Beklagte sollte sich als "Räuber" in einer gespielten mittelalterlichen Kampfszene im Rahmen eines Live-Rollenspiels gegen zwei "gute Ritter" verteidigen. Dabei soll er einen der Ritter beim Nachspiel der Kampfhandlungen mit einer Schaumstoffkeule so schwer am Auge verletzt haben, dass ein Dauerschaden eingetreten sei und die Sehfähigkeit des Ritters aller Voraussicht nach nicht wieder hergestellt werden könne.
Die Klage wurde als unbegründet abgewiesen. Zwar gelangte das Gericht nach der Vernehmung diverser Teilnehmer an dem Rollenspiel zu der Überzeugung, dass es tatsächlich der "Räuber" gewesen ist, der den "Ritter" im Rahmen der Kampfszene mit der Keule am Kopf getroffen hat. Das Gericht vermochte jedoch nicht festzustellen, dass der Schlag auch bewusst gegen den Kopf geführt wurde. Der "Ritter" selbst hatte im Rahmen seiner persönlichen Anhörung Zweifel daran geäußert, dass der Schlag bewusst gegen seinen Kopf geführt wurde, zumal er den "Räuber" zuvor nicht gekannt habe und er sich nicht vorstellen könne, dass dieser etwas gegen ihn gehabt habe.
Teilnahme ist stillschweigende Einwilligung
Überdies hatte er eingeräumt, dass es bei Veranstaltungen wie der vorliegenden immer wieder auch zu Kopftreffern komme, was in der Hektik des Kampfgeschehens nicht mit ausreichender Sicherheit zu vermeiden sei.
Im Ergebnis sah der zuständige Richter keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der den Bösewicht spielende Teilnehmer den Schlag gezielt und damit vorsätzlich ausgeführt hat. Wegen eines fahrlässigen Kopftreffers stehe dem "Ritter" aber kein Schadensersatz zu. Denn zum einen würden die Regeln der LARP-Veranstaltung, an der die Parteien teilgenommen hatten, lediglich vorsätzliche Kopftreffer verbieten, zum anderen sei den Beteiligten bereits vor ihrer Teilnahme an dem Rollenspiel bekannt gewesen, dass es bei solchen Kämpfen hin und wieder auch zu Kopftreffern kommen kann.
Soweit sie dennoch an den Kampfszenen teilgenommen habe, haben sie mit ihrer Teilnahme stillschweigend darin eingewilligt, wegen fahrlässiger Kopftreffer und deren Folgen keine Ansprüche gegen andere Kampfteilnehmer geltend zu machen.
acr/LTO-Redaktion
LG Osnabrück zu mittelalterlichem Kampf: . In: Legal Tribune Online, 28.01.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18302 (abgerufen am: 01.11.2024 )
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