Das Informationsfreiheitsgesetz soll den Verwaltungsapparat transparenter machen, indem es Bürgern ein Auskunftsrecht gegenüber Behörden einräumt. Doch diese IFG-Anfrage kann kaum im Sinne des Erfinders sein: Ein Schüler will vom Bildungsministerium NRW bereits vorab die Aufgabenstellungen der zentralen Abiturklausuren erfahren.
Eingereicht hat der Schüler seine Anfrage über das Portal FragDenStaat.de, welches Anfragen von Bürgern an Behörden übermittelt und den Auskunftsprozess dokumentiert. Der recht gründlich verfasste Antrag stützt sich neben dem Informationsfreiheits- auch noch auf das Umweltinformations- und das Verbraucherinformationsgesetz.
Dass er Erfolg haben wird, darf man bezweifeln. Beim Bildungsministerium handelt es sich zwar um eine Behörde, und gewiss wurden die Klausuraufgaben dort auch "im dienstlichen Zusammenhang erlangt", wie § 3 des allein einschlägigen Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) NRW es fordert. Allerdings sieht § 6 einen Ausschluss unter anderem dann vor, wenn durch die Bekanntgabe der Information der Erfolg einer bevorstehenden behördlichen Maßnahme erheblich beeinträchtigt, oder wenn durch ihr Bekanntwerden die öffentliche Sicherheit oder Ordnung beeinträchtigt würden.
Einer anderen, ebenfalls befremdlich anmutenden Klage nach dem IFG des Bundes hatte das Verwaltungsgericht (VG) Köln vergangenes Jahr jedoch überraschend stattgegeben. Das Gericht urteilte, dass die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien einem Sammler auf dessen Anfrage hin Kopien vergriffener Pornofilme zusenden müsse. Auch wenn der jetzigen Anfrage wohl nicht der gleiche Erfolg beschieden sein wird, hat sie doch in anderer Richtung Früchte getragen: Der journalistische Rechercheverbund correct!v bekundet in den Kommentaren Interesse an einer späteren Zusammenarbeit mit dem investigativen Schüler.
cvl/LTO-Redaktion
Anfrage nach dem IFG NRW: . In: Legal Tribune Online, 26.03.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15078 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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