Eigentlich ging es um eine gewöhnliche Kündigungsschutzklage. Doch es folgte ein Lehrstück des BAG über Briefkastenleerungsgewohnheiten und die falsche Verkehrsanschauungshegemonie des Vollzeitbeschäftigten.
Wenn der Anwalt aufgrund hoher Arbeitsbelastung oder schlicht wegen schlechten Zeitmanagements die Klagefrist bis zum (vermeintlich) letzten Tag ausreizt, kann es vor Gericht schon einmal spannend werden. Davon zeugen unzählige Entscheidungen zu mangelhaft geführten Fristenkalendern, ansonsten stets zuverlässigen Rechtsanwaltsfachangestellten, ächzenden Faxgeräten und Zustellungsfiktionen. Um letztere ging es auch in einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) aus August, die nun veröffentlicht wurde (Urt. v. 22.8.2019, 2 AZR 111/19).
Grund für die Entscheidung ist die außerordentliche fristlose Kündigung eines Mitarbeiters eines baden-württembergischen Betriebs, der seinen Wohnsitz im grenznahen französischen Département Bas-Rhin hatte. Das Kündigungsschreiben überbrachte ein anderer Mitarbeiter der Firma, der den Umschlag nach den Feststellungen der Instanzgerichte um 13:25 Uhr am 27. Januar 2017 einwarf. Der Gekündigte wollte seinen Rauswurf allerdings nicht akzeptieren und erhob Klage auf die Feststellung, dass die Kündigung unwirksam sei. Diese ging am 20. Februar bei Gericht ein.
Um das Problem zu verdeutlichen, muss zunächst einmal etwas gerechnet werden: § 4 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) schreibt vor, dass eine solche Klage binnen drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden, das heißt dort eingehen muss. War dem Mann die Kündigung auch wirklich am 27. Januar 2017 zugegangen, so lief ab dem Folgetag die dreiwöchige Frist. Entsprechend hätte er nur bis zum 17. Februar 2017 Kündigungsschutzklage erheben können*, der Klageeingang am 20. Februar wäre damit zu spät gekommen. Geht man allerdings vom 28. Januar als Zugangstag aus, so fiel das Fristende zwar rechnerisch auf den 18. Februar*. Da dieser aber ein Samstag war, wäre das Fristende auf den nächsten Werktag gefallen, also den 20. Februar.
LAG: Durchschnittsbürger leert Briefkasten erst nachmittags
Für die Wirksamkeit der Kündigung kam es entscheidend darauf an, ob die Kündigung noch am 27. Januar zugegangen war. Also darauf, ob diese, wie es die Rechtsprechung fordert, in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Mitarbeiters gelangt war und für ihn unter gewöhnlichen Umständen die Möglichkeit bestand, von ihr Kenntnis zu nehmen. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG ist nach den "gewöhnlichen Verhältnissen" und den "Gepflogenheiten des Verkehrs" zu beurteilen.
Eine solche generalisierende Betrachtung scheint zunächst einmal Rechtssicherheit zu versprechen, da nicht auf die persönlichen Gewohnheiten des jeweiligen Adressaten Rücksicht genommen werden muss. Was aber glaubt die Verkehrsanschauung, wann der durchschnittliche Postempfänger seinen Briefkasten leert? Die Rechtsprechung war da bislang uneins. Sowohl BAG als auch der Bundesgerichtshof hatten einen Zugang angenommen, sobald am jeweiligen Ort für gewöhnlich die Postzustellung beendet war. Das verkehrte allerdings die generalisiernde Betrachtung wieder in eine von den örtlichen Gegebenheiten stark abhängige Zustellungsfiktion.
Denn nun war am Wohnsitz des gekündigten Mitarbeiters in diesem Fall die Postzustellung gewöhnlich gegen 11 Uhr beendet, weshalb ihm das Schreiben, welches erst nach 13 Uhr von einem Mitarbeiter seines Unternehmens in den Briefkasten geworfen worden war, erst am nächsten Tag zugegangen und damit seine Klage noch fristgerecht eingegangen sein konnte.
Mit dieser Auffassung der Bundesgerichte brach allerdings das Landesarbeitsgericht (LAG). Die Richter sahen es als unrealistisch an, davon auszugehen, dass ein durchschnittlicher Empfänger tatsächlich um 11 Uhr am Vormittag seinen Briefkasten leeren werde. Schließlich, so ihre Argumentation, müsse man doch das Normalbild eines in Vollzeit arbeitenden Bürgers zur Vorlage nehmen, der erst dann dazu komme, seine Post durchzusehen, wenn er von der Arbeit heimkehre. Daher befand das LAG, dass bis zu einem Posteinwurf um 17 Uhr gewöhnlich noch mit der Kenntnisnahme durch den Empfänger gerechnet werden könne.
Der Vollzeitarbeitnehmer als Maßstab für allgemeine Gepflogenheiten?
Das BAG zweifelte an dieser Grundlage, für die sich das LAG entschieden hatte. Es dürfe sich zwar grundsätzlich für eine entscheiden, so der 2. Senat der Erfurter Arbeitsrichter, aber in diesem Fall hätten die Kollegen ein paar wichtige Aspekte nicht bedacht. So etwa, dass die überwiegende Zahl der Deutschen gar keiner Vollzeittätigkeit nachgehe. Nicht einmal die Hälfte der Bevölkerung sei überhaupt erwerbstätig, deklinierte das BAG durch, davon 6,8 Millionen als geringfügig Beschäftigte oder in Teilzeit. Wie das Berufungsgericht trotz dieser ihm bekannten Werte dazu komme, ausgerechnet den Vollzeitarbeitnehmer als Minderheit der Bevölkerung zur Bestimmung der allgemeinen Verkehrsauffassung heranzuziehen, habe es nicht vernünftig begründet.
Es sei schon nicht klar, warum überhaupt nur auf die arbeitende Bevölkerung abgestellt werden solle. Auch lebten viele Berufstätige gar nicht alleine, sondern mit anderen Personen zusammen, die durchaus auch tagsüber den Briefkasten leeren könnten. Zudem habe das LAG nur auf auf Gegebenheiten abgestellt, die auch lediglich für Deutschland relevant seien. Da aber die Gepflogenheiten am Zustellungsort ebenfalls relevant seien, müsse hier auch die Verkehrsauffassung hinsichtlich der Postzustellung in Frankreich berücksichtigt werden.
Die vom LAG angesetzte Leerungszeit um 17 Uhr sei damit willkürlich und nicht ausreichend, um die Feststellung zu tragen, dass die Klagefrist abgelaufen gewesen ist, befand das BAG. Nun wird das LAG sich aufs Neue mit der Sache befassen und u. a. gewissenhaft klären müssen, wann der Durschnittsbürger im französisch-deutschen Grenzgebiet gemeinhin seinen Briefkasten zu leeren pflegt.
*Formulierung präzisiert am Tag der Veröffentlichung: Zuvor hieß es, der ehemalige Mitarbeiter hätte in diesem Fall bis zum 18. Februar Klage erheben können. Das ist aber unpräzise, das Fristende wäre genau genommen auf den 17. Februar um 24 Uhr gefallen. Ergänzung: Ebenso wurde im folgenden Satz das Fristende vom Sonntag, 19. Februar auf Samstag 18. Februar präzisiert.
BAG zum Kündigungszugang: . In: Legal Tribune Online, 22.10.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/38313 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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