Reuter: Onli­ne­händler ver­stärkt Rechts­ab­tei­lung

30.03.2017

Der Fach- und Onlinehändler Reuter baut in seiner Rechtsabteilung kartellrechtliche Expertise auf. Zum April wechselt Stefan Giesen, derzeit Senior Associate bei Hogan Lovells in Düsseldorf, in das Unternehmen.

Dr. Stefan Giesen berät bei Hogan Lovells im deutschen und EU-Kartellrecht. Sektorerfahrung hat er in der Automobil-Industrie, der Mobilfunk-Branche, der chemischen Industrie und der Nahrungsmittelindustrie. Unter anderem berät Giesen regelmäßig im Bereich Kartellschadensersatz, zu Vertriebsverträgen, in Kartellfällen und in Fusionskontrollverfahren.

Bei Reuter verstärkt er das Inhouse-Team bestehend aus Dr. Hans-Peter Anlauf und Martha Rist. Anlauf hat seinen Schwerpunkt im Wirtschaftsrecht mit Fokus auf Vertragsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Medienrecht, Datenschutzrecht, Arbeitsrecht und Compliance. Rist kam erst zu Jahresbeginn zu Reuter, ihre Hauptbetätigungsfelder sind das Contracts- und Claims Management.

Dass die Rechtsabteilung nun ausgerechnet mit einem Kartellrechtler verstärkt wird, erklärt Reuter mit der Unternehmensstrategie, sich gegen kartellrechtswidrige Vertriebspraktiken zu wehren. Dies umfasse die Identifizierung und Beseitigung kartellrechtswidriger Beschränkungen ebenso wie die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen nach Kartellrechtsverstößen.

Hintergrund sei, dass der Onlinehandel seit mehreren Jahren durch herstellerseitige Vertriebsvorgaben herausgefordert werde, teilt Reuter mit. Teilweise überschritten Hersteller dabei die Grenzen des rechtlich Zulässigen.

Dass Reuter sich gegen rechtswidrige Praktiken zur Wehr setzt, hat das Unternehmen schon vor einigen Jahren bewiesen. Der Fach- und Onlinehändler erstritt im November 2013 vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf ein Urteil gegen einen Hersteller von Badarmaturen. Der Hersteller hatte ein Rabattsystem, das gegen das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen verstieß. Wegen hieraus resultierender Nachteile für Reuter sprach das OLG dem Fach- und Onlinehändler einen hohen sechsstelligen Betrag als Schadensersatz zu.

Quelle: Reuter

Zitiervorschlag

Reuter: . In: Legal Tribune Online, 30.03.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22527 (abgerufen am: 12.11.2024 )

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