Die Modehändler New Yorker und BIW Invest tragen seit Jahren einen Rechtsstreit um die Marke Compton aus. BIW kann nun vor dem EuG einen Erfolg verbuchen.
Der Begriff "Compton" erfüllt nach Ansicht des Gerichts der Europäischen Union (EuG) die markenrechtlichen Schutzvoraussetzungen. Eine Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Europäischen Amts für geistiges Eigentum (EUIPO) zur Markenlöschung wurde mit dem Urteil aufgehoben (Urt. v. 28.02.2024; Rechtssachen T‑747/22 und T‑746/22).
Ende Juli des Jahres 2020 hatte New Yorker Marketing & Media International (New Yorker) beim EUIPO die Nichtigerklärung sowohl der Bild- als auch der Wortmarke Compton beantragt, scheiterte aber zunächst. Erst die nachfolgende Beschwerde brachte (vor der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO) das gewünschte Ergebnis (Entsch. v. 16.09.2022; Az. R 1913/2021-2).
Die im schweizerischen Appenzell ansässige Markeninhaberin BIW Invest, die neben Compton auch Marken wie Urban Classics, Mister Tee und Merchcode im Portfolio hat, wandte sich daraufhin an das EuG. Vertreten ließ sich das Unternehmen von Dr. Elisabeth Mielke und Jannik Nowotny (UNIT4 IP Rechtsanwälte).
Straight Outta Compton?
Bei New Yorker ist man der Meinung, dass die einschlägig interessierte Zielgruppe Compton mit dem im Hip-Hop-Kontext bekannten Vorort von Los Angeles mit knapp 100.000 Einwohnern assoziiert. Der Begriff werde als schutzunfähige geographische Herkunftsbezeichnung verstanden und sei daher beschreibend.
Anders als das EUIPO, das sich dieser Argumentation angeschlossen hatte, vertritt das EuG die Ansicht, dass eben nicht das an Street Fashion interessierte Publikum, sondern die breite Öffentlichkeit als Maßstab für eine Entscheidung heranzuziehen ist. Die Kleinstadt sei - zumindest zum Zeitpunkt der Markenanmeldung im September 2015 - nur einem überschaubaren Teil des relevanten Publikums bekannt gewesen.
Das Amt habe bei seiner Entscheidung einen falschen Maßstab an die Beurteilung des Bekanntheitsgrades angelegt, heißt es in der Urteilsbegründung. Auch die fehlende Unterscheidungskraft der Marke, die von der Beschwerdekammer des EUIPO erkannt wurde, sah das EuG nicht. Die für die Klassen Bekleidung und Reisegepäck angemeldeten Bild- und Wortmarken bleiben daher in den Mitgliedsländern der Europäischen Union geschützt.
sts/LTO-Redaktion
EuG hebt EUIPO-Entscheidung auf: . In: Legal Tribune Online, 13.03.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54100 (abgerufen am: 25.11.2024 )
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