Getrennter Wahlgang für Gewerkschaftsvertreter im AR: EuGH stärkt Mit­be­stim­mung nach Rechts­form­wechsel

von Stefan Schmidbauer

18.10.2022

Nach Feststellung des EuGH darf die Umwandlung in eine SE nicht dazu führen, dass die Gewerkschaften weniger an der Zusammensetzung des Aufsichtsrats beteiligt werden. Der EuGH folgt damit der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts.

In dem Rechtsstreit der IG Metall und ver.di gegen SAP zur Besetzung des Aufsichtsrats nach der Umwandlung der Rechtsform in eine Europäische Gesellschaft (SE) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) zugunsten der Gewerkschaften entschieden. Sofern das für die umzuwandelnde Gesellschaft geltende nationale Recht einen getrennten Wahlgang für die Wahl der von den Gewerkschaften vorgeschlagenen Arbeitnehmervertreter vorsehe, müsse das bisherige Wahlverfahren beibehalten werden (Urt. v. 18.10.2022; Az. C-677/20).

SAP hatte im Jahr 2014 die Umwandlung von einer Aktiengesellschaft deutschen Rechts in eine SE vollzogen. Damit einhergehend wurde vereinbart, dass nach einer Verkleinerung des Aufsichtsrats von 18 auf zwölf Mitglieder von dem bislang zur Besetzung des Kontrollgremiums angewendeten Wahlprozedere abgewichen werden soll. Die Gewerkschaften hätten künftig zwar weiterhin Kandidaten und Kandidaten für einen Teil der sechs Sitze der Arbeitnehmervertreter vorschlagen können, diese Wahl wäre jedoch nicht mehr in einem von der Wahl der übrigen Arbeitnehmervertreter getrennten Wahlgang erfolgt.

In der Konsequenz wäre nicht mehr sichergestellt gewesen, dass sich unter den Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat der SAP SE ein von den Gewerkschaften vorgeschlagener Vertreter befindet. Die beteiligten Gewerkschaften wandten sich daraufhin zunächst an das Arbeitsgericht Mannheim und das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg. In beiden Instanzen blieben die Beschwerden aber ohne Erfolg.

Der Rechtsstreit landete vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG), das die Ansicht vertrat, prägende verfahrensrechtliche Elemente zur Beteiligung der Arbeitnehmer müssten auch in der SE in qualitativ gleichwertigem Maß erhalten bleiben. Das BAG bat den EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens um eine Bestätigung dieser Rechtsauslegung und Klärung der Frage, ob diese mit der Richtlinie 2001/86/EG (SE-RL) zur SE-Arbeitnehmerbeteiligung vereinbar sei (Beschl. v. 18.08.2020; Az. 1 ABR 43/18 (A)).

EuGH folgt dem Vorschlag des Generalanwalts

Generalanwalt Jean Richard de la Tour hatte dem EuGH in seinen Schlussanträgen vom 28. April 2022 vorgeschlagen, der Ansicht des BAG zu folgen, was die Richterinnen und Richter nun auch taten. Der Gerichtshof hebt in seinem Urteil hervor, dass der Unionsgesetzgeber der Auffassung gewesen sei, dass es angesichts der in den Mitgliedstaaten bestehenden Vielfalt an Regelungen und Gepflogenheiten für die Beteiligung der Arbeitnehmervertreter an der Beschlussfassung in Gesellschaften nicht ratsam sei, ein auf die SE anwendbares einheitliches europäisches Modell der Arbeitnehmerbeteiligung vorzusehen.

Damit habe der Unionsgesetzgeber vermeiden wollen, dass die Gründung einer SE, insbesondere im Wege der Umwandlung, dazu führt, dass die Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer der Gesellschaft eingeschränkt oder sogar beseitigt werden, so das Gericht.

Gewerkschaften sehen sich bestätigt

IG Metall und ver.di begrüßen die EuGH-Entscheidung: "Die Mitbestimmung ist ein hohes Gut. Es ist gut, dass jetzt auch durch europäische Rechtsprechung bestätigt wurde, dass der Umgehung der Unternehmensmitbestimmung bei einem Wechsel der Rechtsform in eine SE Grenzen gesetzt sind. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung gewerkschaftlicher Sitze in Aufsichtsräten. Die Unternehmen sollten die Signale hören und zum Gewinn aller mit den Gewerkschaften arbeiten, nicht gegen sie", so Christiane Benner, Zweite Vorsitzende der IG Metall in einer Stellungnahme.

Christoph Meister, Mitglied im ver.di-Bundesvorstand, sieht in der Entscheidung ein deutliches Signal gegen fortschreitende Missbrauchsstrategien durch formale Umwandlung der Unternehmen: "Der Gerichtshof bringt deutlich zum Ausdruck, dass Sitz und Stimme der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und ihrer Gewerkschaften im Aufsichtsrat auch dann zu wahren sind, wenn Unternehmen ihre Rechtsform ändern."

Nach Einschätzung von Dr. Oliver Simon, Partner bei der Wirtschaftskanzlei CMS Deutschland, schafft das Urteil des EuGH Klarheit für die Praxis: "Der EuGH hat in seinem Urteil das bei der Gründung einer SE geltende Vorher-Nachher-Prinzip betont. Dies bedeutet, dass in Bezug auf alle Komponenten der Arbeitnehmerbeteiligung zumindest das gleiche Ausmaß gewährleistet werden muss, das vor der Umwandlung besteht. Wollen Unternehmen die Beteiligung von Gewerkschaften in der SE nach Möglichkeit vermeiden, ist dies künftig nur noch möglich, wenn die Umwandlung zu einem Zeitpunkt durchgeführt wird, zu dem zu den Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat des Unternehmens noch keine Gewerkschaftsvertreter gehören."

Zitiervorschlag

Getrennter Wahlgang für Gewerkschaftsvertreter im AR: . In: Legal Tribune Online, 18.10.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49917 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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