Die durch einen Erlass des nordrhein-westfälischen Umweltministeriums angeordnete Internetveröffentlichung der Ergebnisse behördlicher Umweltinspektionen bei Industrieunternehmen und Kraftwerken ist rechtswidrig. Dies hat das VG Arnsberg jetzt in einem Musterverfahren entschieden und damit einer Luther-Mandantin recht gegeben.
Zugrunde lag der Antrag eines Industrieunternehmens aus Westfalen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Land NRW.
Seit vorigem Jahr veröffentlichen die Umweltbehörden in NRW ihre Berichte über Umweltinspektionen bei Industrieunternehmen und Kraftwerken im Internet. Dies hat das nordrhein-westfälische Umweltministerium per Erlass vorgeschrieben. Weil die Berichte auch behördliche Mängelfeststellungen und Angaben zu vermeintlichen Verstößen gegen das Umweltrecht enthalten, fühlten sich die betroffenen Unternehmen als Umweltsünder angeprangert. Kritisiert wurde auch, dass die Vorwürfe nicht zuvor vor einer unabhängigen Stelle oder einem Gericht auf ihre Richtigkeit überprüft werden.
Luther hatte vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg das Industrieunternehmen vertreten und verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Erlass des Umweltministeriums geltend gemacht. Das Gericht vertrat nun die Ansicht, dass die Veröffentlichung vermeintlicher Rechtsverstöße im Internet in schwerwiegender Weise in die Grundrechte der Unternehmen auf informationelle Selbstbestimmung und die Berufsausübungsfreiheit eingreife. Neben dem Ansehen des betroffenen Unternehmens würden auch dessen Geschäftsbeziehungen durch eine Offenlegung von Umweltmängeln gefährdet. Nach Auffassung der Richter gibt es hierfür keine gesetzliche Grundlage. Das Umweltministerium dürfe dies auch nicht per Erlass regeln (Az. 4 L 867/13, Beschluss v. 10.6.2014).
Luther
Dr. Stefan Altenschmidt, Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Partner, Düsseldorf
Luther: . In: Legal Tribune Online, 13.06.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12250 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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