Der BGH hat die Revisionen sechs ehemaliger Manager des Unternehmens Infinus verhandelt. Am Freitag wurde das Urteil verkündet: Die auf Freisprüche gerichteten Rechtsmittel der Angeklagten blieben weitgehend erfolglos.
Vor dem 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in Leipzig wurde am 11. Oktober 2021 unter dem Vorsitz von Gabriele Cirener über die Revision von sechs Angeklagten im Infinus-Betrugsprozess verhandelt. Mit ihren gegen ein Urteil des Landgerichts (LG) Dresden (Urt. v. 09.07.2018; Az. 5 KLs 100 Js 7387/12) gerichteten Rechtsmitteln hatten die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts gerügt und umfangreiche Verfahrensbeanstandungen erhoben. Der BGH hat die Anträge mit Urteil vom Freitag (29.10.2021, Az. 5 StR 443/19) weitgehend verworfen. Das Urteil der Vorinstanz ist damit rechtskräftig.
Nach mehr als zweieinhalb Jahren und 167 Verhandlungstagen hatte das LG Dresden am 9. Juli 2018 fünf der Angeklagten wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges in Tateinheit mit Kapitalanlagebetrug und einen Angeklagten wegen Beihilfe hierzu zu Freiheitsstrafen zwischen vier Jahren sechs Monaten und acht Jahren verurteilt. Zudem hatte es die Einziehung von Taterträgen in Höhe von insgesamt mehr als 51 Millionen Euro angeordnet.
Anleger wurden um 290 Millionen Euro betrogen
Nach den Urteilsfeststellungen des LG spiegelten die Angeklagten über ein Netz von Vermittlern mehreren tausend gutgläubigen Anlegern eine lukrative Geldanlage auf der Grundlage einer prosperierenden Unternehmung vor. Nach außen erzeugten sie den Anschein eines erfolgreichen Dresdner Wirtschaftsunternehmens, das sich mit dem Ankauf von Lebensversicherungen befasste. Die vorgeblichen Gewinne waren jedoch lediglich das Ergebnis bilanzieller Effekte, die durch Innengeschäfte der verbundenen Unternehmen erzeugt wurden und letztlich nur auf dem Papier standen. Tatsächlich machte das Unternehmen jedoch Verluste.
Um gleichwohl den Eindruck eines gewinnträchtigen Anlagemodells zu erwecken und aufrechtzuerhalten, waren die Angeklagten auf einen stetig wachsenden Anlegerkreis angewiesen. Sie betrieben daher nach Einschätzung der Richterinnen und Richter ein "Schneeballsystem", bei dem die Gelder neu angeworbener Anleger verwendet wurden, um die Zins- und Rückzahlungsansprüche anderer Anleger zu befriedigen.
Irrtumsbedingt investierten die geschädigten Anleger im Tatzeitraum ab dem Jahr 2011 rund 540 Millionen Euro. Abzüglich der bis zur Einstellung des Geschäftsbetriebs im November 2013 geleisteten Rückzahlungen verloren die Anleger eine Summe von insgesamt gut 290 Millionen Euro.
Gericht bestätigt Freiheitsstrafen
Der BGH hat in seiner Entscheidung lediglich die tateinheitlichen Verurteilungen wegen Kapitalanlagebetruges und Beihilfe hierzu sowie in geringem Umfang die Einziehungsentscheidungen aufgehoben. Zudem hat er für einen Angeklagten den Strafausspruch aufgehoben, weil das LG eine Strafmilderung nach der sogenannten Kronzeugenregelung (§ 46b StGB) nicht erörtert habe.
Die Verurteilung der Angeklagten wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges und Beihilfe hierzu ist damit rechtskräftig. Das Gleiche gilt für die gegen fünf der Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen. In Höhe von insgesamt mehr als 50 Millionen Euro ist auch die Anordnung der Einziehung von Taterträgen rechtskräftig. Im geringen Umfang der Aufhebung hat der BGH die Sache an eine andere Strafkammer des LG Dresden zurückverwiesen.
sts/LTO-Redaktion
Betrugsprozess um Schnellballsystem: . In: Legal Tribune Online, 29.10.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46511 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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