Matthias Koch, Partner bei Hogan Lovells in München, verlässt die Kanzlei und arbeitet künftig als BGH-Anwalt. Er wurde zum 1. Juli als Rechtsanwalt beim BGH in Karlsruhe zugelassen.
Matthias Koch
Dr. Matthias Koch (52) arbeitet seit 1995 bei Hogan Lovells und wurde 2001 zum Partner im Münchener Büro ernannt. Er ist auf Gewerblichen Rechtsschutz und auf Prozessführung spezialisiert. Koch wird Hogan Lovells nun Ende Juni verlassen und sich zum 1. Juli als Anwalt am Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe niederlassen.
Als Anwalt in Zivilverfahren vor dem BGH darf nur auftreten, wer dazu vom Bundesjustizministerium (BMJ) auf Vorschlag eines Wahlausschusses zugelassen worden ist. Das Wahlverfahren regeln die §§ 164 ff. Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Danach darf der Wahlausschuss nur Bewerber vorschlagen, die ihm zuvor von der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) oder von der BGH-Rechtsanwaltskammer (BGH-RAK) genannt worden sind. Die BRAK wiederum darf nur Anwälte benennen, die ihr die örtlichen Rechtsanwaltskammern aus dem Pool der dort initiativ eingegangenen Bewerbungen vorgeschlagen haben.
Das Auswahlverfahren dauert lange...
Das Auswahlverfahren ist langwierig, oft dauert es mehrere Jahre. Der Prozess wird auch möglichst geheim gehalten, denn wer BGH-Anwalt wird, verliert seine Postulationsfähigkeit vor den Instanzgerichten. Kommt es vor Abschluss des Verfahrens zu Spekulationen darüber, wer künftig nur noch beim BGH tätig sein wird, könnte das anwaltliche Geschäft der Bewerber zum Erliegen kommen.
Soweit bislang bekannt, wurden zum 1. Juli außer dem Hogan-Lovells-Partner Koch keine weiteren BGH-Anwälte ernannt. Die Ernennungen erfolgen nach Bedarf: Der Wahlausschuss legt fest, wie viele Neuzulassungen er für angemessen hält, und schlägt dann doppelt so viele Bewerber vor, damit das BMJ eine Auswahl hat.
...und ist umstritten
Um auf die Liste zu kommen, muss man 35 Jahre alt und mindestens seit fünf Jahren ohne Unterbrechung als Rechtsanwalt tätig gewesen sein. Über weitere Auswahlkriterien schweigt sich die BRAO aus. In § 167 heißt es lediglich, dass der Wahlausschuss prüft, ob der Vorgeschlagene die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Tätigkeit als Rechtsanwalt beim BGH besitzt.
Die Verfahren um die Neuwahl und Bestellung von BGH-Anwälten lösen immer wieder Kontroversen aus. Am kommenden Montag, 2. Mai, wird der BGH öffentlich über eine Klage des Hamburger Rechtsanwalts Prof. Dr. Volker Römermann. Er hatte 2013 gegen die Ablehnung seiner Bewerbung durch den Wahlausschuss geklagt.
Dr. Matthias Koch, Gewerblicher Rechtsschutz, Partner, München
Hogan Lovells: . In: Legal Tribune Online, 27.04.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19224 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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