Bridgehouselaw / CMS Hasche Sigle: OLG Köln entscheidet Gaffel-Streit

19.12.2013

Mit Urteil vom Donnerstag hat das OLG Köln den Bruderzwist um die Kölsch-Brauerei Gaffel entschieden. Heinrich Becker, der sich von CMS Hasche Sigle vertreten lässt, wird die Geschäftsführungsbefugnis der Privatbrauerei Gaffel Becker & Co. oHG entzogen. Damit siegt in diesem Verfahren der Kläger Johannes Becker, für den Bridgehouselaw tätig war. Die Revision zum BGH ist nicht zugelassen.

Zugleich hat der für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten zuständige 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln einen bereits im Jahre 2007 gefassten Mehrheitsbeschluss der Gesellschafter über die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis von Johannes Becker bestätigt. Damit sind beide Hauptgesellschafter der Gaffel von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Alleiniger Geschäftsführer bleibt Heinrich Philipp Becker, der bislang gemeinsam mit seinem Vater Heinrich Becker die Geschäftsführung wahrnahm.

Streit dauert seit Jahren

Die Brüder Heinrich und Johannes Becker sind seit Jahren zerstritten. Heinrich Becker hält die Mehrheit der Gesellschaftsanteile und hat zwischenzeitlich seinem Sohn Heinrich Philipp einen Minderheitsanteil überlassen. Mit Klage und Widerklage beantragten die Parteien in erster Linie, die jeweils andere Seite aus der Gesellschaft auszuschließen. Tätig waren in dem gesamten Verfahrenkomplex Medienberichten zufolge CMS Hasche Sigle für Heinrich Becker und Bridgehouselaw für Johannes Becker. Weiterer Gegenstand des Rechtsstreits war ein Antrag des Klägers Johannes Becker auf Auflösung der Gesellschaft. Diese Anträge blieben ohne Erfolg. Das OLG Köln hat lediglich eine Neuordnung der Geschäftsführung vorgenommen.

Den Auflösungsantrag des Klägers hält der Senat für nicht begründet. Ein die Auflösung rechtfertigender wichtiger Grund liege vor, wenn ein sinnvolles Zusammenwirken der Gesellschafter nicht zu erwarten und die Fortsetzung der Gesellschaft deshalb unzumutbar sei. Ein solcher Grund könne zwar auch in einem tiefgreifenden, unheilbaren Zerwürfnis zwischen den Gesellschaftern liegen. Allerdings lasse sich nicht feststellen, dass der anhaltende Streit zwischen den beiden Brüdern dem Geschäftsbetrieb von Gaffel gravierend geschadet habe, so das OLG.

Beide Hauptgesellschafter sollen aus Geschäftsführung ausscheiden

Nach Ansicht des Senats besteht auch kein hinreichender Grund, den Beklagten Heinrich Becker aus der Gesellschaft auszuschließen. Die diversen vom Kläger Johannes Becker erhobenen Vorwürfe hätten sich entweder im Prozess nicht erhärtet oder seien jedenfalls nicht bedeutend genug, um einen Ausschluss zu rechtfertigen. Die gebotene Gesamtbetrachtung der vorgetragenen Gesichtspunkte ergebe nicht das Bild einer systematischen oder nachhaltigen Verletzung der Rechte des Klägers oder einer schweren Schädigung der Gaffel durch Heinrich Becker, urteilt das OLG.

Spiegelbildlich zum fehlenden Ausschlussgrund für Heinrich Becker sieht der Senat keinen wichtigen Grund, Johannes Becker als Mitgesellschafter aus der Gesellschaft auszuschließen. Seine Einflussmöglichkeiten als Minderheitsgesellschafter seien begrenzt. Auch wenn sein Verhalten Gesellschaftsinteressen berührt habe, ließen sich negative Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb der Gaffel nicht belegen.

Der Senat sieht es als "einen die Belange der Gesellschaft am wenigsten beeinträchtigenden Weg zur Lösung des Dauerstreites" an, wenn beide Hauptgesellschafter aus der Geschäftsführung ausscheiden. So könne verhindert werden, dass sich die schwerwiegende Zerrüttung des persönlichen Verhältnisses zwischen den Brüdern sich auf das Unternehmen nachteilig auswirke.

Beteiligte Kanzleien

Beteiligte Personen

Bridgehouselaw für Johannes Becker

Michael Falter, Gesellschaftsrecht/gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten, Partner, Köln

 

CMS Hasche Sigle für Heinrich Becker

Dr. Ralph Drouven, Gesellschaftsrecht, Partner, Köln

Quelle: LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Bridgehouselaw / CMS Hasche Sigle: . In: Legal Tribune Online, 19.12.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10431 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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