Der BayVGH hat einen Bescheid der Medienaufsicht vollständig aufgehoben, mit dem über 1.400 Teletextseiten beanstandet und untersagt worden waren. Mit der Entscheidung hat nun erstmals ein OVG zu grundlegenden Fragen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags Stellung genommen. Die Klägerin ProSiebenSat.1 Digital GmbH ließ sich von Bird & Bird beraten und vertreten.
Michael Stulz-Herrnstadt
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat in verfahrensrechtlicher Hinsicht entschieden, dass die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) eine eigene Begründungspflicht für ihre jugendschutzrechtlichen Beschlüsse trifft, deren Missachtung die Anbieter in ihrem Anspruch auf fehlerfreie Gestaltung des Verwaltungsverfahrens verletzt (Urt. v. 19.09.2013, Az. 7 BV 13.196).
Die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) hatte im Jahr 2010 die frei zugängliche Verbreitung von Werbung für erotische Telefonservices in den Teletextangeboten der ProSiebenSat.1 Digital GmbH in der Zeit von 6:00 bis 22:00 Uhr als Verstoß gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag beanstandet. Die Beanstandung betraf über 1.400 Seiten in den Teletextangeboten zu neun bundesweit verbreiteten Fernsehprogrammen. Zugleich sprach die BLM eine Untersagungsverfügung aus und beschränkte die Verbreitung auf den Zeitraum zwischen 22:00 und 6:00 Uhr. Dem Bescheid vorausgegangen war eine Entscheidung der KJM, die als Organ der BLM tätig war.
Auf die Klage der Teletextanbieterin hatte das Verwaltungsgericht (VG) München mit Urteil aus dem Jahr 2012 die Untersagung der Verbreitung der Erotik-Teletextangebote aufgehoben, die Beanstandung indes bestätigt. Zugleich hatte das VG München die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Klärungsbedürftig war für das Gericht die verfahrensrechtliche Frage des Umfangs der Begründungspflicht des Organs KJM sowie die Frage, ob Teletextangebote einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen oder die einzelnen Seiten zu beurteilen sind. Der BayVGH hat nun der Berufung der Klägerin stattgegeben und den Bescheid insgesamt aufgehoben. Die Berufung der BLM wurde zurückgewiesen.
Die Klägerin ProSiebenSat.1 Digital GmbH wurde von einem Team um den Bird & Bird-Medienrechtler Dr. Michael Stulz-Herrnstadt beraten. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung war nicht bekannt, von wem sich die Bayerische Landeszentrale für neue Medien vor Gericht vertreten ließ.
Bird & Bird für ProSiebenSat.1 Digital GmbH
Dr. Michael Stulz-Herrnstadt, Medienrecht/Öffentliches Recht, Partner, Hamburg
ProSiebenSat.1 Digital GmbH Rechtsabteilung
Jürgen Harling, Head of Legal Affairs Media Law
Bird & Bird / Rechtsabteilung ProSiebenSat.1 Digital: . In: Legal Tribune Online, 04.12.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10232 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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