Der Horrorfilm "Tanz der Teufel" ist von einem seit 32 Jahren bestehenden Verbreitungsverbot befreit worden, bleibt aber indiziert. Baker & McKenzie hat für Sony Pictures Home Entertainment mehrere Gerichtsentscheidungen erwirkt.
Sebastian Schwiddessen
"Tanz der Teufel" aus dem Jahr 1981 ist das Erstlingswerk des Regisseurs Sam Raimi und gehört nach heutiger Ansicht zu den Meilensteinen des modernen Horrorfilms. Der Film zog zwei Fortsetzungen (1987 und 1992), ein Remake (2013) und eine bislang zwei Staffeln umfassende TV-Serie nach sich.
Im Jahre 1984 wurde "Tanz der Teufel" in Deutschland durch das Amtsgericht München verboten. Das Gericht sah den Tatbestand der Gewaltdarstellung als erfüllt an. In den Folgejahren kam es zu weiteren amts- und landgerichtlichen Verbotsentscheidungen.
1992 beschäftigte sich dann das Bundesverfassungsgericht in seiner bekannten "Tanz der Teufel"-Entscheidung (BVerfGE 87, 209) mit dem Film und hob das Verbot einer gekürzten Fassung wieder auf. Die Verfassungsrichter äußerten zugleich grundsätzliche Zweifel daran, dass der Film überhaupt den Tatbestand der Gewaltdarstellung erfülle. Dennoch wurde die Originalfassung des Films von 1999 bis 2015 insgesamt acht weitere Male durch verschiedene Amtsgerichte verboten.
Baker & McKenzie ist für Sony Pictures Home Entertainment vor insgesamt drei unterschiedlichen Gerichten - Amts- bzw. Landgericht Fulda, Berlin, Ingolstadt - gegen diese Verbotsentscheidungen gerichtlich vorgegangen. Bislang wurden fünf Entscheidungen durch unterschiedliche Beschwerdegerichte aufgehoben, wobei u.a. mehrere Grundsatzentscheidungen zur Tatbestandsmäßigkeit des Films erreicht wurden. Drei weitere Verfahren sind aufgrund von Zulässigkeitsfragen noch anhängig.
Damit sahen Sony Pictures Home Entertainment und die Rechtsberater von Baker & McKenzie die formalen Voraussetzungen geschaffen, um auch vor der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) ein Listenstreichungsverfahren durchzuführen und so die aktuell noch bestehende Indizierung des Films ebenfalls erneut überprüfen zu lassen. Im Idealfall will Sony eine rechtskonforme Veröffentlichung der ungekürzten Fassung mit FSK-Altersfreigabe erreichen. Baker & McKenzie vertritt Sony auch in dem Verfahren vor der BPjM. Kern des Mandats ist nach Kanzlei-Angaben die Beratung rund um die Produkteinführung auf DVD, Blu-ray und Video-on-Demand sowie Fragen der Bootleg-Bekämpfung.
"Die Entscheidungen der Beschwerdegerichte sind eindeutig. Sie lassen keine Zweifel daran, dass der Film nach heutigen gesellschaftlichen Maßstäben und Moralvorstellungen keinerlei problematischen Inhalt mehr aufweist", meint Sebastian Schwiddessen, IT- und Medienrechtler bei Baker & McKenzie, der die Urteile erfochten hat. "Was vor drei Jahrzehnten noch als Tabubruch empfunden wurde, wird heute oft nicht mehr als kritisch, sondern – wie in diesem Fall – sogar als bedeutendes Werk der Kunst angesehen." Seiner Ansicht nach zeigen die Entscheidungen, dass es prozessual durchaus möglich ist, auch alte Verbotsentscheidungen einer erneuten Überprüfung zu unterziehen, um die Medien verwerten zu können.
Baker & McKenzie für Sony Pictures Home Entertainment:
Sebastian Schwiddessen LL.M., Prozess- und Federführung, IT- und Medienrecht, Associate, München
Baker & McKenzie: . In: Legal Tribune Online, 02.09.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20420 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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