Es bleibt dabei: Die BaFin haftet nicht für Kursverluste, die bei Wirecard-Investments entstanden sind. Der BGH weist die Nichtzulassungsbeschwerde eines betroffenen Anlegers zurück.
Der Sommer des Jahres 2020 zeigte sich für Anlegerinnen und Anleger, die Wirecard-Aktien in ihren Depots liegen hatten, von seiner schattigen Seite. Die Insolvenz des einstigen Hoffnungsträgers der deutschen Technologieszene hat sie viel Geld gekostet. Als Adressat für potenzielle Schadensersatzansprüche wurde neben der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EY auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ausgemacht.
Insgesamt 64.833,75 Euro plus Zinsen wollte sich ein geschädigter Anleger, der gemeinsam mit seiner Frau in Anteilsscheine von Wirecard investiert hatte, gern von der Behörde zurückholen. Nach Niederlagen in den beiden Vorinstanzen scheiterte er nun allerdings auch mit einer Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof (BGH) (Beschl. v. 10.01.2024, Az. III ZR 57/23).
Kein Drittschutz für Anleger
Der Anleger hatte argumentiert, dass die BaFin Aufsichtspflichten versäumt und gegen Amtspflichten bei der Bilanzkontrolle verstoßen habe. Er war der Meinung, dass die BaFin Marktmanipulationen von Wirecard durch ein früheres Eingreifen hätte verhindern können. Seine auf Schadensersatz gerichtete Klage vor dem Landgericht (LG) Frankfurt am Main brachte aber nicht das erhoffte Ergebnis (Urt. v. 02.06.2022, Az. 2-20 O 35/22).
Das LG verwies darauf, dass die BaFin nur öffentliches Interesse, nicht aber die Interessen einzelner Aktionäre vertritt. Ein Drittschutz bestehe nicht. Dass Mitarbeitende der BaFin selbst mit Aktien von Wirecard gehandelt hatten, wertete das Gericht nicht als sittenwidrig.
Maßnahmen der BaFin waren "jedenfalls vertretbar"
Nachdem das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main die Berufung zurückwies (Beschl. v. 30.03.2022, Az. 1 U 183/22), wandte sich der Kläger mit einer Nichtzulassungsbeschwerde an den BGH, die nun ebenfalls zurückgewiesen wurde. Die Zulassungsvoraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO seien nicht gegeben, so der III. Zivilsenat.
Das OLG habe einen Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung und einen unionsrechtlichen Staathaftungsanspruchs zu Recht verneint. Die Maßnahmen der BaFin seien nicht zu beanstanden und "waren bei voller Wahrung der Belange einer effektiven Bilanzkontrolle jedenfalls vertretbar", heißt es in dem Beschluss, der am Freitag veröffentlicht wurde.
sts/LTO-Redaktion
Maßnahmen der BaFin "nicht zu beanstanden": . In: Legal Tribune Online, 26.01.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53733 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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