Wie zuvor bereits bei Amazon, Alphabet und Meta sieht das Bundeskartellamt bei Apple eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb. Auf den Konzern kommt damit eine strengere Kontrolle zu.
Die Geschäftstätigkeit des Technologiekonzerns Apple - mitsamt seiner Tochtergesellschaften - fällt in den Anwendungsbereich des § 19a GWB und unterliegt damit der erweiterten kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht. Das Bundeskartellamt (BKartA) kann nach dieser Feststellung wettbewerbsgefährdende Praktiken des Unternehmens in einem zweistufigen Verfahren untersagen.
BKartA-Präsident Andreas Mundt verweist in einer Stellungnahme der Behörde auf die wirtschaftliche Machtposition, die Apple "nicht hinreichend kontrollierte Verhaltensspielräume" eröffne und stellt dabei vor allem auf das Ökosystem aus Hardware, insbesondere das iPhone, und Software ab, das nach Einschätzung der Wettbewerbshüter national wie international eine hohe Bedeutung für den Wettbewerb habe.
Apple will gegen Entscheidung vorgehen
Apple hat bereits angekündigt, gegen die zunächst auf fünf Jahre befristete Entscheidung Berufung einzulegen. Man werde aber weiterhin mit dem BKartA zusammenarbeiten, "um die Bedenken zu verstehen", so das Unternehmen in einem Statement gegenüber der dpa.
Lange vor der Entscheidung zu Apple hatte das Kartellamt im Januar des vergangenen Jahres auch schon bei Alphabet/Google eine marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb festgestellt. Im Mai 2022 traf es Meta/Facebook, rund zwei Monate später dann Amazon. Der Handelskonzern hat zwischenzeitlich Beschwerde eingelegt, über die der Bundesgerichtshof zu entscheiden hat.
sts/LTO-Redaktion mit dpa-Material
BKartA will "marktübergreifende Verhaltensspielräume" prüfen: . In: Legal Tribune Online, 05.04.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51493 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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