Amazon unterfällt in den nächsten fünf Jahren der erweiterten Missbrauchsaufsicht nach § 19a GWB. Das ergibt sich aus einer Entscheidung, die das Bundeskartellamt am Dienstag getroffen hat.
Das Bundeskartellamt (BKartA) stuft Amazon als ein Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb ein. In der Folge gilt für den US-Konzern und seine Tochtergesellschaften die in § 19a GWB geregelte erweiterte Missbrauchsaufsicht. Das BKartA kann dem Unternehmen damit in einem zweistufigen Verfahren wettbewerbsgefährdende Praktiken untersagen.
Die Wettbewerbshüter begründen ihre Entscheidung unter anderem mit dem Hinweis auf die marktbeherrschende Position von Amazon bei Marktplatzdienstleistungen für gewerbliche Händler in Deutschland. Der umsatzbezogene Marktanteil von Amazon liege hier bei über 70 Prozent. Das BKartA erkennt Amazon zudem eine Regelsetzungsmacht zu, die erhebliche Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftstätigkeit und den wirtschaftlichen Erfolg anderer Unternehmen eröffne.
Prime spielt besondere Rolle im Ökosystem
Dem Kundenbindungsprogramm “Prime”, das von 17 Millionen auf der deutschen Plattform registrierten Kundinnen und Kunden genutzt wird, schreibt das BKartA eine zentrale Rolle in der Beurteilung der Marktposition des Konzerns zu. Amazon habe ein integriertes digitales Ökosystem geschaffen, das darauf ausgerichtet sei, Nutzerinnen und Nutzer darin zu binden.
Andreas Mundt, Präsident des BKartA, zum Hintergrund und den Konsequenzen der Entscheidung: “Amazon ist der zentrale Schlüsselspieler im Bereich des E-Commerce. Wir haben entschieden, dass der Konzern auch im kartellrechtlichen Sinne ein Unternehmen von überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb ist. Konkret bedeutet diese Entscheidung, dass wir bei Amazon mögliche wettbewerbsgefährdende Verhaltensweisen gezielt aufgreifen und unterbinden können, und zwar effektiver als das bisher der Fall war.”
Amazon kündigte an, die Entscheidung des BKartA und mögliche Rechtsmittel zu prüfen. Den Feststellungen der Wettbewerbsbehörde begegnet der Konzern in einer Stellungnahme: "Amazon ist in erster Linie ein Einzelhändler, und der Gesamtanteil des E-Commerce am deutschen Einzelhandelsumsatz wurde für das Jahr 2021 durch den Handelsverband Deutschland auf nur 14,7 Prozent geschätzt. Wir konkurrieren mit vielen etablierten, erfolgreichen deutschen und internationalen Unternehmen – und das gilt gleichermaßen für unsere Geschäfte in anderen Branchen.", so ein Amazon-Sprecher*.
Die Entscheidung des BKartA ist zunächst auf fünf Jahre befristet. Innerhalb dieses Zeitraumes unterliegt Amazon in Deutschland der besonderen Missbrauchsaufsicht nach § 19a Abs. 2 GWB.
sts/LTO-Redaktion
*Die Stellungnahme von Amazon wurde nachträglich ergänzt (06/07/2022, 16.10 Uhr)
BKartA stellt überragende marktübergreifende Bedeutung fest: . In: Legal Tribune Online, 06.07.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48948 (abgerufen am: 04.11.2024 )
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