Das deutsche Mitbestimmungsgesetz verstößt nicht gegen Unionsrecht, hat der EuGH entschieden. Geklagt hatte ein Aktionär der TUI AG, vertreten durch Brandhoff Obermüller. Der Reisekonzern ließ sich von Gleiss Lutz vertreten.
Konrad Erzberger, ein Aktionär der TUI AG, machte im Wege des Statusverfahrens geltend, der Aufsichtsrat des Reisekonzerns müsse ausschließlich aus Anteilseignervertretern bestehen. Zur Begründung verwies er darauf, dass keine Rechtsgrundlage für die Wahl von Arbeitnehmervertretern bestehe, da das deutsche Mitbestimmungsgesetz mit Unionsrecht unvereinbar sei und daher unanwendbar bleiben müsse.
Das Kammergericht (KG) Berlin legte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vor, ob es mit dem Diskriminierungsverbot (Art. 18 AEUV) und der Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 AEUV) vereinbar sei, dass ein Mitgliedstaat das aktive und passive Wahlrecht für Vertreter der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat nur solchen Arbeitnehmern einräume, die in Betrieben des Unternehmens oder in Konzernunternehmen im Inland beschäftigt seien. Mit seinem Urteil bestätigte der EuGH nun, dass das deutsche Mitbestimmungsgesetz mit Unionsrecht vereinbar ist (Urt. vom 18.07.2017, Az. C-566/15).
Die TUI ließ sich in dem Rechtsstreit von Gleiss Lutz vertreten. Das Team wurde von den Stuttgarter Partnern Prof. Dr. Michael Arnold und Dr. Christian Arnold geleitet. Konrad Erzberger hatte die Kanzlei Brandhoff Obermüller mandatiert.
TUI AG Inhouse
Jürgen Wage, Head of Labour Law & Labour Relations
Gleiss Lutz für TUI AG:
Prof. Dr. Michael Arnold, Federführung, Gesellschaftsrecht, Partner, Stuttgart
Dr. Christian Arnold, Federführung, Arbeitsrecht, Partner, Stuttgart
Prof. Dr. Clemens Weidemann, Öffentliches Recht, Partner, Stuttgart
Dr. Christiane Freytag, Öffentliches Recht, Counsel, Stuttgart
Muriel Kaufmann, Arbeitsrecht, Stuttgart
Brandhoff Obermüller Partner für Konrad Erzberger:
Dr. Caspar Behme, Federführung, Corporate/M&A, Of Counsel, Frankfurt
Dr. Jochen Brandhoff, Corporate/M&A, Partner, Frankfurt
Stephan Richter LL.M., Frankfurt
Gleiss Lutz / Brandhoff Obermüller: . In: Legal Tribune Online, 21.07.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/23561 (abgerufen am: 08.11.2024 )
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