"Migration tötet" sei eine empirisch zu beweisende Tatsache, hieß es kürzlich in einem Urteil des VG Gießen zu entsprechenden NPD-Wahlplakaten. Nun äußert sich der Richter.
Das umstrittene Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Gießen zu NPD-Wahlplakaten ist nach Ansicht des zuständigen Richters falsch interpretiert worden. "Ich bin betroffen, so fehlverstanden worden zu sein", teilte er am Donnerstag auf Anfrage der Deutschen Presse-Agentur (dpa) mit. Zuerst hatte der Wiesbadener Kurier über die Stellungnahme des Richters berichtet.
Die Gemeinde Ranstadt hatte kurz vor der Europawahl im Mai angeordnet, dass die Plakate mit dem Slogan "Stoppt die Invasion: Migration tötet! Widerstand jetzt" entfernt werden müssen. Dagegen zog die NPD nach der Wahl vor Gericht - und hatte damit vor dem VG Gießen Erfolg.
Für Schlagzeilen und Empörung sorgte aber die Urteilsbegründung des Richters. Der begründete das von ihm erzielte Ergebnis, das Plakat erfülle nicht den Tatbestand der Volksverhetzung, nicht damit, dass eine Auslegung denkbar ist, welche noch von der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Grundgesetz gedeckt sein könnte. Sondern damit, dass es sich um Tatsachenbehauptungen handele, und zwar um wahre. So sei die Einwanderung von Flüchtlingen 2015 tatsächlich eine "Invasion" gewesen, heißt es dort. Und der objektive Aussagegehalt von "Migration tötet" sei eine empirisch zu beweisende Tatsache. Unter Verweis auf historische Wanderungsbewegungen wird ausgeführt, dass der Wortlaut des Plakats teilweise der Realität entspreche. Auf bereits vorhandene Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu identischer und ähnlicher Wahlwerbung der NPD geht das Urteil nicht ein, auch andere Ansichten von Obergerichten listet es nicht auf.
"Mein Weltbild ist durch das Grundgesetz geprägt"
"Zielrichtung der Entscheidung war es, vor Augen zu führen, dass in einer gelebten Demokratie Verbote nicht zielführend sein müssen", so der Richter nun gegenüber der dpa. "Das Urteil rechtfertigt selbstverständlich keine Volksverhetzung, sondern zeigt nur, nach Auswertung der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung auf, dass dem Plakat keine eindeutig (Anm. d. Red.: im Original: unterstrichen, nicht kursiv) volksverhetzenden Äußerungen entnommen werden können". Das ergebe auch eine Auswertung der strafrechtlichen Fachliteratur und der Umgang der Strafverfolgungsbehörden mit der Plakatwerbung.
Er zeigt sich "betroffen, so fehlverstanden worden zu sein". Als Richter müsse man sich aber auch Kritik gefallen lassen und zum Anlass nehmen, "eigene Verhaltensweisen zu bedenken und gegebenenfalls künftig anders und unmissverständlicher zu formulieren".
Er weist zudem darauf hin, keiner Partei anzugehören und keine Partei zu unterstützen und weist Unterstellungen rassistischer oder faschistischer Äußerungen Moder einer rechtspopulistischen Haltung zurück. "Mein Weltbild ist durch das Grundgesetz und die Gesetze geprägt, zu deren Realisierung ich das Richteramt ausübe und denen ich mich verpflichtet fühle".
dpa/pl/LTO-Redaktion
Nach Skandalurteil zu NPD-Plakaten am VG Gießen: . In: Legal Tribune Online, 05.12.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/39101 (abgerufen am: 20.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag