Bisher ist nicht klar geregelt, welche Informationen Polizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte an Medienvertreter geben dürfen. Hamburg will sich nun auf der Justizministerkonferenz für eine Rechtsgrundlage in der StPO einsetzen.
Die Hamburger Justizsenatorin Anna Gallina (Grüne) will sich auf der Ende November anstehenden Justizministerkonferenz dafür einsetzen, dass eine verfassungskonforme Rechtsgrundlage für die Justiz-Medienarbeit in der Strafprozessordnung (StPO) geschaffen wird. Es geht um die Frage: Was dürfen Gerichte, Staatsanwaltschaften und Polizei über laufende Verfahren mitteilen? Und welche Auskünfte können Medienvertreter verlangen?
Zwar zählt die Justiz- und Prozessberichterstattung in den Redaktionen seit jeher zum Alltagsgeschäft, ausdifferenzierte Regelungen für die Pressearbeit der Justiz gibt es jedoch nicht. Und die Gerichte beklagen nicht nur Personalmangel in den Pressestellen, sondern auch Unsicherheiten bei ihrer Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere wenn es um Social Media geht.
Die Hamburger Justizsenatorin Anna Gallina (Grüne) will sich auf der Ende November anstehenden Justizministerkonferenz deshalb dafür einsetzen, dass eine verfassungskonforme Rechtsgrundlage für die Justiz-Medienarbeit in der StPO geschaffen wird.
"Schmaler Grat, auf dem sich Gerichte, Staatsanwaltschaften und Polizei bewegen"
Grundsätzlich gilt: Der Staat ist aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz dazu verpflichtet, die Pressefreiheit zu gewährleisten. Daraus folgt auch, dass staatliche Stellen Journalisten Auskünfte erteilen müssen. Gleichzeitig muss die Justiz jedoch auch die Grundrechte der Verfahrensbeteiligten berücksichtigen. Dazu gehört das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen und insbesondere auch die Unschuldsvermutung. Hinzu kommt, dass Staatsanwaltschaft und Gerichte nicht nur auf Anfragen reagieren müssen, sondern unter Umständen auch von sich aus die Öffentlichkeit informieren wollen, etwa um auf kursierende Gerüchte zu reagiern oder auch, um auf bestimmte Fälle überhaupt aufmerksam zu machen.
"Das ist ein schmaler Grat, auf dem sich Gerichte, Staatsanwaltschaften und Polizei bisher in ihrer Pressearbeit in Strafverfahren bewegen", so Gallina gegenüber LTO. "Einerseits müssen sie den Medien Auskünfte erteilen und haben auch selbst ein Interesse an proaktiver Pressearbeit. Auf der anderen Seite gilt in Deutschland zu Recht die Unschuldsvermutung. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der beschuldigten Personen und der Opfer muss unbedingt gewahrt bleiben. Außerdem wollen die Strafverfolgungsbehörden natürlich nicht den Erfolg von Ermittlungsverfahren gefährden."
Die aktuelle Rechtslage bilde das nur unzureichend ab, so Gallina weiter. "Die geltenden Regelungen bieten keine ausreichende Handlungssicherheit und sind außerdem teils von Land zu Land unterschiedlich. Zudem fehlt es an klaren Regelungen, die die berechtigten Interessen der beschuldigten Personen und Opfer sowie der Medien angemessen berücksichtigen. Wir wollen, dass hier eine solide verfassungskonforme Rechtsgrundlage im Bundesrecht geschaffen wird."
Expertenentwurf als Diskussionsgrundlage
Hamburg will deshalb erreichen, dass sich die Justizminister der Länder auf ihrer Konferenz in Bremen ende November mit dem Thema befassen und das Bundesjustizministerium (BMJV) auffordern, "eine verfassungskonforme Rechtsgrundlage in der Strafprozessordnung für die justizielle Medienarbeit im Strafverfahren vorzulegen". Das geht aus der Beschlussvorlage hervor, die LTO vorliegt.
Als Diskussionsgrundlage könne der vom Arbeitskreis Strafprozess- und Polizeirecht vorgelegte Entwurf dienen. Der Arbeitskreis aus Straf- und Polizeirechtlern hat sich seit 2015 mit dem Forschungsprojekt "Moderne Medien im Gefahrenabwehr- und Strafprozessrecht" befasst und im April 2019 erste Ergebnisse dazu vorgelegt.
Die Experten schlagen vor, einen neuen Abschnitt mit vier Paragraphen in der StPO einzuführen - eine Art Presserecht, zugeschnitten auf Ermittlungsvrefahren und Strafprozess. Dabei soll geregelt werden, welche Auskünfte Journalisten verlangen können und zugleich eine Rechtsgrundlage für aktive Pressearbeit geschaffen werden. Außerdem schlagen die Experten vor, klarzustellen, dass das recht des Beschuldigten, sich effektiv zu verteidigen, nicht eingeschränkt werden darf.
Sollte der Bund eine entsprechende Regelung in der StPO schaffen wollen, müsste er sich auf seine Kompetenz für das Gebiet des Strafrechts stützen. Für die Landespressegesetze hingegen sind die Länder zuständig - sie könnten also auch auf diesem Weg selbst spezifische Regelungen für die Justiz-Medienarbeit schaffen.
Annelie Kaufmann, Medienarbeit der Justiz: . In: Legal Tribune Online, 02.10.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42989 (abgerufen am: 21.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag