Auch das BVerfG veröffentlichte zum Jahresbeginn gute Vorsätze: Die "Verhaltensrichtlinien" für Verfassungsrichter sollen allerdings nicht nur im neuen Jahr gelten, sondern wohl einige Jahrzehnte lang, erläutert Christian Rath.
Im Plenum der 16 Richter wurde schon 2016 beschlossen, dass sich das Bundesverfassungsgericht einen Ethik-Code geben sollte. Treibende Kraft war dem Vernehmen nach dessen Präsident Andreas Voßkuhle, der sich angesichts der Entwicklungen in Polen und Ungarn Sorgen um den Rückhalt der Verfassungsgerichtsbarkeit in der Bevölkerung macht. Die Verhaltensregeln sollen helfen, dass wenigstens nicht die Richter selbst einen Ansehensverlust auslösen.
Das Plenum betraute eine Arbeitsgruppe mit den Vorarbeiten, die aus den vier Verfassungsrichtern Michael Eichberger, Susanne Baer, Peter M.Huber und Sibylle Kessal-Wulf bestand. Im Februar 2017 machte Voßkuhle bei der Jahres-Pressekonferenz das Vorhaben erstmals öffentlich. Er wollte damit vielleicht auch einen gewissen Druck aufbauen: Angesichts der großen Meinungsunterschiede unter seinen Kollegen war es nicht garantiert, dass man sich am Ende auch tatsächlich auf gemeinsame Richtlinien einigen würde.
Erst im November 2017 beschloss das BVerfG-Plenum die Verhaltensrichtlinien. Am 4. Januar wurden sie auf der Homepage des Gerichts veröffentlicht. Die 16 Regeln betreffen vor allem das Verhalten der Richter in der Öffentlichkeit, Geschenke und Nebeneinkünfte sowie das Verhalten nach Ausscheiden aus dem Gericht.
Keine Gutachten und Prognosen
Die vorweg stehende Grundsatznorm gibt den Ton des ganzen Regelwerks vor: "Die Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts verhalten sich innerhalb und außerhalb ihres Amtes so, dass das Ansehen des Gerichts, die Würde des Amtes und das Vertrauen in ihre Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Neutralität und Integrität nicht beeinträchtigt werden."
Dann wird es konkreter: Verfassungsrichter dürfen während ihrer Amtszeit keine Gutachten zu verfassungsrechtlichen Fragen erstellen. Sie dürfen nicht einmal Prognosen über den Ausgang konkreter Verfahren abgeben.
Sie dürfen zwar Mitglied in Kirchen, Parteien und Verbänden sein, sollen sich dabei aber so verhalten, dass keine Zweifel an der "Neutralität ihrer Amtsführung" aufkommen. Das gleiche gilt für ihre Teilnahme am öffentlichen Diskurs. Richter dürfen auch Kritik an Urteilen des eigenen Gerichts oder anderer Gerichte üben, aber immer mit der "ihrem Amt angemessenen Zurückhaltung".
Transparenz bei Nebeneinkünften
Verfassungsrichter dürfen zwar, so die Richtlinien, Reden halten und Bücher veröffentlichen. Darunter soll jedoch ihre Arbeit am Gericht nicht leiden. Für Vorträge und Publikationen sollen die Richter sogar Honorare entgegennehmen dürfen - aber nur soweit es ihre Neutralität nicht gefährdet.
Konkrete Grenzen werden dabei nicht genannt, allerdings müssen die Richter ihre Einkünfte aus solchen Nebentätigkeiten offenlegen. Die Transparenz soll also öffentliche Kontrolle ermöglichen, erstmals wird diese Offenlegung Anfang 2019 für das Jahr 2018 erfolgen. Über Details diskutiert man noch. Allein sinnvoll dürfte sein, wenn die Einkünfte pro Richter und Vortrag aufgeschlüsselt werden.
Richter dürfen laut den Richtlinien auch Geschenke annehmen. Doch auch hier müssen sie darauf achten, dass keine Zweifel an ihrer Integrität und Unabhängigkeit entstehen. Bisher galt für Geschenke an Verfassungrichter eine Wertgrenze von 150 Euro, die auf einem Plenumsbeschluss von 2003 beruht. Dieser Beschluss gilt auch weiterhin und dient nun der Konkretisierung der Richtlinien.
Grenzen nach dem Ausscheiden
Am praktisch wichtigsten ist wohl der Teil der Richtlinien, der das Verhalten der Verfassungsrichter nach dem Ausscheiden in Karlsruhe regelt. Insbesondere die rege Gutachter-Tätigkeit von Ex-Präsident Hans-Jürgen Papier sorgte am Verfassungsgericht für Stirnrunzeln. Nun heißt es allgemein, die Verfassungsrichter "vermeiden den Eindruck einer unangemessenen Verwertung internen Wissens".
Konkret sollen sie lebenslang darauf verzichten, Gutachten oder sonstige Beratung zu "Rechtssachen" zu liefern, die während ihrer Amtszeit am Gericht anhängig waren oder "in unmittelbarem Zusammenhang" damit stehen. Was genau dazu zählt, dürfte noch für einige Diskussionen sorgen.
Außerdem sollen Verfassungsrichter lebenslang darauf verzichten, als Prozessbevollmächtige vor dem Verfassungsgericht aufzutreten. Es ist zwar nicht erinnerlich, dass es das schon einmal gab. Für Diskussionen sorgte jedoch, als Udo di Fabio 2016 ein Gutachten für die Bayerische Staatsregierung zur Flüchtlingspolitik der Bundesregierung erstattete: Damals war gemutmaßt worden, dass der Ex-Verfassungsrichter auch als bayerischer Prozessbevollmächtigter auftreten könnte. Die Frage erübrigte sich, weil Ministerpräsident Horst Seehofer später auf eine Klage gegen die Bundesregierung verzichtete.
Bei neuen Rechtsfragen dürfen Verfassungsrichter aber auch weiterhin Gutachten und Beratung liefern. Sie müssen dabei nur eine einjährige Karenzzeit einhalten, wenn es um Themen ihres Dezernats geht.
Ob es dem Ansehen des Gerichts schadet, wenn Richter nach ihrem Ausscheiden in Karlsruhe für Millionen-Vergütungen in den Vorstand von Automobil-Konzernen wechseln, wie dies Christine Hohmann-Dennhardt tat, wird in den Richtlinien nicht angesprochen.
Selbstverpflichtung und Erwartung
Welche Verbindlichkeit haben nun diese Richtlinien? Rechtlich durchsetzbar sind sie nicht. Auch Sanktionen sind in den Richtlinien nicht vorgesehen. Da die Verfassungsrichter selbst ein Verfassungsorgan sind, unterliegen sie keiner Dienstaufsicht. Bei möglichen Verletzungen der Richtlinien kann dies jeder Richter im Plenum ansprechen, heißt es ausdrücklich in den Richtlinien. Die Richter sollen also nicht zum Präsidenten rennen und "petzen", sondern gemeinsam den Konflikt ausdiskutieren.
Letztlich geht es um eine Selbstverpflichtung der aktuellen Generation der Verfassungsrichter, verbunden mit der medial vermittelten Erwartung, dass sich auch die ausgeschiedenen Richter daran halten mögen. Künftige Richter können sich die Richtlinien zu eigen machen, indem sie kleine Punkte ändern oder ergänzen und damit das gesamte Regelwerk anerkennen.
Bei den ausgeschiedenen Richtern ist dies nicht möglich. Diese waren auch in die Erarbeitung der Richtlinien nicht einbezogen.
Christian Rath, Karlsruher Ethik-Code: . In: Legal Tribune Online, 05.01.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/26335 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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