Drei BGH-Richter sind wegen Befangenheit abgelehnt worden, weil sie Texte zu einer Festschrift für den Beklagten beigesteuert hatten. Zu Recht, entschieden nun ihre Karlsruher Kollegen. Wer zu viel Bewunderung zeige, dürfe als befangen gelten.
Man stelle sich einmal vor, Borussia Dortmund-Spieler Marco Reus würde verklagt und der Vorsitzende Richter stellt sich als glühender BVB-Anhänger heraus, der jede Woche Reus' Namen durch das Stadion brüllt. Müsste die Gegenseite mit guten Gründen eine Befangenheit befürchten?
Das juristisch-akademische Äquivalent zum In-der-Kurve-Stehen-und-Brüllen existiert natürlich in diesem Sinne nicht. Am nächsten kommt ihm aber wohl die Festschrift. Eine Publikationsform, die dazu gedacht ist, eine verdiente Person zu einem runden Geburtstag oder ähnlichen Anlässen zu ehren. Fachkollegen und Weggefährten schreiben darin Aufsätze über Forschungsthemen des Geehrten, mal neu und spannend, mal alt und recycled. In mancher Festschrift finden sich echte akademische Schätze, in anderen mehr Lobhudelei auf das Lebenswerk des Bedachten.
Es ist aber wohl das erste Mal, dass ein Festschriftenbeitrag einem Befangenheitsantrag zum Erfolg verhilft. So geschehen vor dem Bundesgerichtshof (BGH), der in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung Ablehnungsgesuchen gegen drei Karlsruher Kollegen stattgab: Ein Festschriftbeitrag zu Ehren des Beklagten begründet demnach die Besorgnis der Befangenheit (Beschl. v. 07.11.2018, Az. IX ZA 16/17).
"Wie kein zweiter in vielfältiger Weise verdient gemacht"
Beklagter in dem Verfahren war ein renommierter Insolvenzrechtler, Gründer eines wirtschaftsrechtlichen Fachverlags und zweier Fachzeitschriften sowie Herausgeber und Mitautor eines Kommentars zum Insolvenzrecht.
Eben dieser wurde wegen angeblicher Pflichtverletzung im Rahmen seiner Tätigkeit als Insolvenzverwalter auf Zahlung von Schadensersatz verklagt. Wer in seinem Fachgebiet so prominent ist, ist auch dem hauptsächlich mit Insolvenzrecht befassten IX. Zivilsenat des BGH bekannt, vor dem der Fall schließlich landete. Praktisch jeder Richter stand in irgendeiner Form in einer – zumindest losen – Beziehung zu ihm. Einige hatten in seinem Verlag publiziert, einer war Mitautor in seinem Kommentar und drei hatten in einer Festschrift zu seinem 70. Geburtstag Beiträge geschrieben. Das veranlasste die Klägerseite in dem Schadensersatzverfahren, rundheraus den gesamten Senat für befangen zu erklären und Ablehnungsgesuche gegen alle Richter zu stellen.
Aufgrund dessen mussten für die Entscheidung über die Anträge die Kollegen aus dem XII. Zivilsenat einspringen. Während sie die Tätigkeit für den Verlag des Insolvenzverwalters für unschädlich befanden, stießen sich die Richter dagegen an den Festschriftbeiträgen ihrer Kollegen. Im Fall des Vorsitzenden des IX. Zivilsenats sahen sie unzweifelhaft eine Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 42 Zivilprozessordnung (ZPO). Nach dessen Absatz 2 ist die Besorgnis der Befangenheit anzunehmen, "wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen".
Der Senatsvorsitzende hatte – mit zwei Co-Autoren – u. a. ein Geleitwort zur Festschrift verfasst. Dort bezeichneten sie den nun beklagten Anwalt als einen Mann, "der sich wie kein zweiter in vielfältiger Weise um das Insolvenzrecht und die angrenzenden Rechtsgebiete verdient gemacht" habe. Er gehöre, so heißt es weiter, "zu der seltenen Spezies Insolvenzverwalter (…), die unternehmerisches Denken mit scharfsinniger juristischer Analyse verbinden können", beweise "mit seinen Publikationen seine Qualifikation als Vordenker für die Praxis" und bestelle "den Acker" Insolvenz und Sanierung "in sehr unterschiedlichen, einander aber immer wieder befruchtenden Funktionen" und habe "daraus reiche Ernte hervorgebracht".
BGH: Auch Fachbeitrag begründet Besorgnis der Befangenheit
Das war zu viel der salbungsvollen Worte, um noch den Anschein von Objektivität zu wahren, befanden die Kollegen. Die "damit verlautbarte Hochachtung nicht nur von Person und Lebenswerk des Beklagten, sondern auch seiner besonderen insolvenzrechtlichen Treffsicherheit und seiner Vorbildfunktion für Insolvenzverwalter" begründe durchaus Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Vorsitzenden. Besondere Bedeutung hatte für die über den Befangenheitsantrag entscheidenden Richter dabei, dass es in dem Verfahren gerade um die Tätigkeit des Beklagten als Insolvenzverwalter ging. Dabei machten sie den Unterschied zwischen einer rein geschäftsmäßigen Laudatio und einer, in der eine "besondere Nähebeziehung" zum Geehrten zum Ausdruck komme. Den Rahmen ersterer sah der Senat aber hier durch die beschriebenen Formulierungen gesprengt.
Doch auch in den Fällen zweier anderer Richter des IX. Zivilsenats, die lediglich inhaltlich eher unverdächtige Fachbeiträge verfasst hatten, sah man Grund zur Besorgnis der Befangenheit. Wenngleich darin keine persönliche Würdigung enthalten sei und in einem Fall der Text sogar in einer anderen Publikation zweitverwertet worden war, sei doch "der äußere Anlass hierfür durch die mit der Festschrift vorzunehmende Ehrung des Beklagten gesetzt", stellte man fest. Es sei schließlich ein gemeinsames Anliegen von Herausgebern und Autoren einer Festschrift, den Bedachten persönlich zu würdigen.
Unbedenklich hingegen fanden die Richterkollegen, dass ein Senatsmitglied Co-Autor im Kommentar des Insolvenzrechtlers ist. Dies sei ein normaler beruflicher Kontakt, der in den Augen des BGH keine engere Verbindung zum Herausgeber dokumentiert. Die fünf weiteren Richter, die als Autoren, Herausgeber oder Vortragende für den Verlag des Mannes tätig waren, galten demnach ebenso als unbefangen.
"Dann sollten Richter keine Festschriftbeiträge mehr schreiben"
Benedikt Windau, Zivilrichter am Amtsgericht (AG) Cloppenburg und Betreiber und Autor des ZPO-Blogs, sieht den Beschluss des BGH kritisch: "Ich weiß nicht, ob das eine sinnvolle Folge ist. Wenn so etwas die Besorgnis der Befangenheit begründet, sollten die Mitglieder des Senats künftig vielleicht besser gar keine Festschriftbeiträge mehr schreiben", so Windau gegenüber LTO. Schließlich publiziere, gerade in Materien wie dem Insolvenzrecht, nur ein kleiner Kreis von Praktikern regelmäßig, weshalb man sich fast zwangsläufig untereinander kenne. "Die Besonderheit dieses Falls ist sicherlich, dass die betroffene Person hier als persönliche Partei und nicht als Anwalt beteiligt war", führte Windau aus. "Interessant ist aber, dass der IX. Zivilsenat auch für Anwaltshaftungssachen zuständig ist." Die Wahrscheinlichkeit, dass hier einmal ein Mitautor oder Festschrift-Adressat als Partei vor dem Senat lande, sei daher nicht gering.
Jedenfalls im Fall der wissenschaftlichen Beiträge, so Windau, sei es daher schon unter Praktikabilitätsgesichtspunkten fragwürdig, einen Richter deshalb abzulehnen. Einen echten Unterschied zur Autorenschaft im Kommentar des Beklagten sieht er ohnehin nicht. Aber auch eine Laudatio wie die hier beschriebene sei üblich und "gehört eben dazu". Daher müsse man nicht automatisch eine Gewogenheit im Prozess befürchten.
Vertretbar findet die Entscheidung dagegen Jan Martin Schmidt vom Fachverlag De Gruyter, der zahlreiche Festschriften herausgibt. Es sei zwar "interessant, dass die Mitwirkung an einem Kommentar keine Befangenheit gegenüber einem der Herausgeber begründen soll, die Autorenschaft an einer Festschrift für den Beklagten dagegen schon". Letztlich sei wohl "das überschwängliche Geleitwort verhängnisvoll" gewesen, so der Cheflektor im Bereich Rechtswissenschaften. Zudem könnte aus Sicht von Schmidt der Umstand eine Rolle spielen, dass der Beklagte kein Wissenschaftler, sondern Praktiker war. Festschriften für diese seien seltener und deuteten ggf. auf ein stärkeres Näheverhältnis hin.
BGH-Richter nach Festschriftbeitrag befangen: . In: Legal Tribune Online, 27.11.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/32349 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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