OLG zu Kosten für Anreise zum Prozess: Anwälte müssen keine Fahr­ge­mein­schaft bilden

03.01.2019

Eine Fahrgemeinschaft spart Geld und ist gut für die Umwelt. Anwälte sind bei der Anreise zum Gericht aber nicht verpflichtet, eine zu bilden. Auch nicht, wenn sie bei derselben Kanzlei arbeiten. Die Kosten fallen getrennt an, so das OLG Frankfurt.

Schaltet eine Partei einen Patentanwalt und einen Rechtsanwalt aus derselben Sozietät einer Stadt ein, müssen diese nicht aus Kostengründen gemeinsam zum Verhandlungstermin anreisen. Zu diesem Ergebnis kam das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit am Donnerstag veröffentlichtem Beschluss (Beschl. v. 29.11.2018, Az.: 6 W 91/18).

Dem Beschluss ging ein Markenrechtsstreit voraus, in dem das Landgericht Frankfurt am Main (LG) einer der beiden Parteien auferlegte, 65 Prozent der entstandenen Kosten zu tragen. Damit war die Verpflichtete aber nicht einverstanden und legte Beschwerde beim OLG ein. Denn ihrer Meinung nach hätten die von der Gegenseite beauftragten Anwälte eine Fahrgemeinschaft bilden müssen, als sie zum Gerichtstermin anreisten. 

Kosten hätten dadurch sicherlich eingespart werden können, denn die beiden Anwälte sind bei derselben Kanzlei in Leipzig beschäftigt, reisten aber trotzdem getrennt zum Gericht. Der eine entschied sich für die Anreise im eigenen Auto, sein Kollege nutzte die Bahn. Doppelte Kosten also, die von der Verpflichteten aber dennoch zu tragen sind. Denn eine Pflicht, aus Kostengründen eine Fahrgemeinschaft zu bilden, bestehe nicht, so die Richter am OLG. Bei den Rechts- und Patentanwaltskosten handele es sich um getrennte Posten. "Ein Anwalt ist nicht verpflichtet, einen Kollegen im eigenen Kraftfahrzeug zu befördern", betonte das OLG. Die Situation sei vergleichbar mit der Anreise von Anwalt und Mandant oder aber zwei Pflichtverteidigern in demselben Strafverfahren. Auch diese seien nicht verpflichtet, gemeinsam zum Termin zu reisen.

tik/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG zu Kosten für Anreise zum Prozess: . In: Legal Tribune Online, 03.01.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/32993 (abgerufen am: 22.11.2024 )

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