Der Zulassung zum Syndikusrechtsanwalt steht eine Anstellung im öffentlichen Dienst nicht immer im Wege. Solange der Anwalt nach außen tätig werden darf und nicht hoheitlich handelt, geht die Zulassung in Ordnung, so der BGH.
Zum wiederholten Male fand der Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs (BGH) deutliche Worte für ein Urteil des Anwaltsgerichtshofes NRW (AGH), wonach eine Anstellung beim Westdeutschen Rundfunk (WDR) ein Ausschlusskriterium für die Zulassung zur Syndikusrechtsanwältin darstelle (Urt. v. 14.01.2019, Az: AnwZ (Brfg) 25/18).
Denn auch im öffentlichen Dienst sei eine Zulassung zum Syndikusrechtsanwalt grundsätzlich nicht zu beanstanden, solange einige Voraussetzungen erfüllt sind, urteilten die Karlsruher Richter. So sei es zunächst erforderlich, dass der Syndikusrechtsanwalt keiner hoheitlichen Tätigkeit nachgeht. Andernfalls sei die Funktion des Syndikusrechtsanwaltes als unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten aufgrund der Staatsnähe gefährdet, so der Anwaltssenat, der damit seiner bisherigen Rechtsprechung treu blieb.
BGH: Alleinvertretungsbefugnis ohne Stütze im Gesetz
Nicht erforderlich sei dagegen eine Alleinvertretungsbefugnis des Syndikusrechtsanwaltes. Die klagende Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) hatte geltend gemacht, dass eine solche Befugnis aus § 46 Abs. 3 Nr. 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) abzuleiten und die Zulassung durch die Rechtsanwaltskammer Köln (RAK) daher nicht rechtens sei.
Dem ist der BGH aber nicht gefolgt. Denn die Vorschrift verlange lediglich "die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten". Zu eng wäre eine Auslegung, die bestimme, dass dem Syndikusanwalt eine Alleinvertretungsbefugnis zukommen müsse.
Daher sei es etwa auch ausreichend, wenn der angestellte Rechtsanwalt nur im Zusammenwirken mit einem anderen Mitarbeiter zur Vertretung des Unternehmens befugt ist. Denn ein solches "Vier-Augen-Prinzip" sei mittlerweile in vielen Unternehmen derart etabliert, dass die Zulassung zum Syndikusrechtsanwalt kaum noch möglich wäre, wenn die BRAO eine Alleinvertretungsmacht erforderte.
Merkmal Anwaltstätigkeit: Prägend ja, ausschließlich nein
Aus dem Urteil geht zudem hervor, dass der Syndikusanwalt nicht ausschließlich mit anwaltlichen Tätigkeiten im Unternehmen betraut werden muss. Zwar fordert § 46 Abs. 3 BRAO eine "prägende" anwaltliche Tätigkeit. Im vorliegenden Fall hielt der BGH eine 60- bis 70-prozentige Arbeitsbelastung mit anwaltlichem Bezug aber für ausreichend.
Auch das Organigramm des WDR, wonach die Frau im Bereich "Personalcontrolling" und "Personalstrategie" tätig war, ändere an der grundsätzlich anwaltlich geprägten Tätigkeit nichts. Es sei zwar zuzugestehen, dass in diesem Bereich auch nicht-anwaltliche Tätigkeiten anfallen würden. Da die Frau aber im Wesentlichen mit arbeits- und personalvertretungsrechtlichen Fragen beauftragt wurde, sei die Zulassung zur Syndiskusrechtsanwältin durch die RAK Köln nicht zu beanstanden.
tik/LTO-Redaktion
RAK Köln obsiegt vor dem BGH: . In: Legal Tribune Online, 07.02.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/33733 (abgerufen am: 25.11.2024 )
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