Einem Vereins-Geschäftsführer, der Syndikusanwalt werden will, muss laut BGH die erforderliche Weisungsunabhängigkeit in der Satzung garantiert werden – ein Passus im Arbeitsvertrag reicht nicht. Martin W. Huff sieht den Gesetzgeber am Zug.
In einem mit Spannung erwartetem Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Latte für Verbands- oder Vereinsgeschäftsführer, die als Syndizi zugelassen werden wollen, hoch gesetzt (Urt. v. 24.10.2022, AnwZ (Brfg) 33/21).
Für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ist es gem. § 46 Abs. 4 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) grundsätzlich erforderlich, dass der Arbeitgeber dem Antragsteller die fachliche Weisungsunabhängigkeit in anwaltlichen Angelegenheiten vertraglich bestätigt. Bei "normalen" Arbeitnehmern reicht es aus, wenn dies im Arbeitsvertrag geregelt wird. Doch wer bei seinem Arbeitgeber nicht mit einem klassischen Arbeitsvertrag, sondern mit einem Dienstvertrag beschäftigt ist, etwa als GmbH-Geschäftsführer, bei dem bedarf es nach Ansicht des BGH mehr als einer bloßen vertraglichen Vereinbarung. Vielmehr muss die Weisungsunabhängigkeit auch im Gesellschaftsvertrag verankert werden. Denn nach § 37 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) unterliegt der Geschäftsführer gesetzlich einer Weisungsbefugnis der Gesellschafter.
Der Anwaltssenat des BGH hat nunmehr die Anforderungen für die Zulassung als Syndikus auch auf andere Fallgestaltungen ausgeweitet. Wenn ein Antragsteller in einer Stellung tätig ist, in dem es gesetzliche oder satzungsmäßige Weisungsbefugnisse gibt, dann müssen diese im Hinblick auf die anwaltliche Tätigkeit als Syndikus ausdrücklich in der Satzung aufgehoben sein.
Bei einem Geschäftsführer eines Verbandes in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins, der zugleich Organ des Vereins war, kassierte der BGH daher jetzt die Zulassung als Syndikusanwalt.
Geschäftsführer und Vorstandsmitglied
Ausgangspunkt für die jüngste Auseinandersetzung war der Zulassungsantrag eines niedergelassenen Rechtsanwalts bei der Rechtsanwaltskammer Schleswig-Holstein. Er hatte mit einem Arbeitgeberverband in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins mit Wirkung zum 1. April 2020 einen Geschäftsführeranstellungsvertrag geschlossen. Er sollte dem Verband mit 14 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, der auch Tarifverhandlungen führt, als Mitglied des Vorstands angehören und damit den Verband vertreten. Die vorgelegte Tätigkeitsbeschreibung bescheinigte dem Rechtsanwalt, dass er zu über 60 Prozent anwaltlich tätig sei und auch die fachliche Weisungsunabhängigkeit wurde in dem Anstellungsvertrag ausdrücklich gewährleistet.
Die RAK ließ daraufhin den Antragsteller als Syndikusrechtsanwalt zu. Auch der hier zugrundeliegende Anstellungsvertag sei seiner Ausgestaltung nach als Arbeitsvertrag anzusehen. Denn der Gesetzgeber habe nicht das Ziel verfolgt, ausschließlich solche Personen eine Zulassung zu ermöglichen, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses einer arbeitsrechtlichen Weisungsbefugnis unterlägen. Sachliche Gründe dafür, die Zulassung bei Bestehen einer Organstellung auszuschließen, seien nicht ersichtlich. Und auch die anwaltliche Tätigkeit sei ausreichend nachgewiesen.
Rentenversicherung protestiert
Gegen diese Entscheidung klagte die Deutsche Rentenversicherung DRV. Der Anwaltsgerichtshof (AGH) Schleswig-Holstein wies die Klage jedoch ab. Es sei nicht ersichtlich, dass die fachliche Weisungsunabhängigkeit, die für die anwaltliche Tätigkeit gegeben sein muss, nur bei einem Arbeitsvertrag möglich ist. Vielmehr sei dies auch bei einer Organstellung möglich.
Diese Entscheidung hat jetzt der BGH aufgehoben. Der Anwaltssenat verlangt nunmehr nicht nur eine vertragliche Regelung zur Weisungsunabhängigkeit, sondern prüft, ob irgendwo in der Vereinssatzung eine Weisungsbefugnis enthalten sein könnte. Die Karlsruher Richter stellen fest, dass in der Vereinssatzung der Geschäftsführer den Weisungen des Vorstands unterliegt, den er selber angehört. Damit sei die Stellung des Antragstellers der eines GmbH-Geschäftsführers vergleichbar und daher die entsprechenden Grundsätze der Rechtsprechung des Senats (u.a. Urt. v. 7.12.2020, AnwZ (Brfg) 17/20) auf den Vereinsgeschäftsführer anwendbar. Die Regelungen im Anstellungsvertrag sieht der BGH nicht als ausreichend an.
Damit der Geschäftsführer auch als Syndkusanwalt zugelassen werden kann, hätte hier die Satzung rechtzeitig geändert werden müssen. Diese Änderung ist zwar mittlerweile erfolgt, ist aber, so der BGH, nicht rückwirkend auf die angegriffene Zulassungsentscheidung anwendbar.
Gesetzgeber gefordert
Was sind nun die Konsequenzen aus dem Karlsruher Urteil? Der BGH legt die Vorschrift des § 46 Abs. 4 BRAO äußerst restriktiv aus. Obwohl dort nur von einer "vertraglichen Gewährleistung" der fachlichen Unabhängigkeit die Rede ist, geht das Gericht darüber mit seinen Anforderungen bei denjenigen Antragstellern hinaus, die irgendeine Organstellung innehaben. Bei ihnen, so der BGH, sei liege kein Arbeitsvertrag, sondern ein Anstellungsvertrag als Dienstvertrag vor, an den besondere Anforderungen zu stellen seien.
Immer noch ausdrücklich offengelassen hat der BGH indes, ob bei Anstellungsverträgen, die keine Arbeitsverträge sind, überhaupt eine Syndikuszulassung möglich ist. Eine ablehnende Auffassung vertritt hier bisher die DRV. Es könnte sein, dass der BGH eines Tages den Fall eines Antragstellers prüfen muss, der den Nachweis der fachlichen Unabhängigkeit im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung erbringt.
Aber warum immer den BGH entscheiden lassen? Gefordert wäre hier eigentlich der Gesetzgeber, der klarstellen könnte, dass auch eine Zulassung bei Anstellungsverträgen, die keine Arbeitsverträge sind, möglich ist. Bis dahin müssen alle Antragsteller, die Syndikusrechtsanwälte werden wollen, bei dem Abschluss ihres Anstellungsvertrags genau Satzung und Gesellschaftsvertrag prüfen, ob dort irgendwelche Weisungsrechte enthalten sind und dann ggf. entsprechende Änderungen herbeiführen.
BGH zur Zulassung von Syndikusrechtsanwälten: . In: Legal Tribune Online, 25.11.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50278 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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