Verhindert zu viel Staatsnähe eine Zulassung als Syndikusanwalt? Das wird nun der BGH entscheiden. Der Anwaltssenat hat die Berufung darüber zugelassen, ob auch, wer hoheitlich handelt, Teil der Anwaltschaft werden kann.
Der Bundesgerichtshof (BGH) wird darüber entscheiden, ob als Syndikusanwalt auch zugelassen werden kann, wer hoheitlich tätig ist.
Der Senat für Anwaltssachen hat mit einer jetzt bekannt gewordenen Entscheidung die Berufung der Deutschen Rentenversicherung Bund gegen ein Urteil des Hessischen Anwaltsgerichtshofs zugelassen: "Die Frage, ob hoheitliches Handeln einer Zulassung als Syndikusrechtsanwältin entgegensteht und die Berechtigung der in diesem Zusammenhang zur konkreten Tätigkeit der Beigeladenen erhobenen Rügen der Klägerin bedürfen einer Klärung im Berufungsverfahren", heißt es in dem Beschluss (v. 30.11.2018, AnwZ (Brfg) 38/18).
Tatsächlich ist die Frage, ob eine hoheitliche Tätigkeit vereinbar ist mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege im Sinne von § 7 Nr. 8 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), bislang höchstrichterlich nicht entschieden.
Im Oktober urteilte der BGH, dass auch Juristen im öffentlichen Dienst als Syndikusanwalt zugelassen werden können (Urt. v. 15.10.2018, Az. Anwz BrfG 68/17 sowie Anwz Brfg 20/18).Diese Entscheidungen betrafen eine bei einer Stadt angestellte Arbeitsrechtlerin sowie eine Datenschutzbeauftragte mit Aufsichtsfunktion bei einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt. Gemeinsam ist beiden Juristinnen, dass sie ihre Jobs zwar bei einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber ausüben, aber ihre Tätigkeiten gerade nicht hoheitlicher Natur sind. So ließen die Karlsruher Anwaltsrichter ausdrücklich offen, ob eine hoheitliche Tätigkeit einer Zulassung als Syndikusanwalt entgegenstehen kann.
Darüber werden die Karlsruher Anwaltsrichter nun zu entscheiden haben. Die klagende Deutsche Rentenversicherung muss gegen die zulassende beklagte Anwaltskammer gar nicht mehr Berufung einlegen. Das laut der BRAO (§ 112e) im anwaltlichen Berufsrecht anwendbare Verwaltungsverfahrensrecht schreibt in § 124 a Abs. 5 S. 5 Verwaltungsgerichtsordnung vor, dass das Verfahren bei Zulassung der Berufung als Antragsverfahren weitergeführt wird, ohne dass es einer Begründung bedarf.
Berufung zugelassen: . In: Legal Tribune Online, 15.01.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/33213 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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