Besser, aber immer noch unfair
In seiner heutigen Kabinettssitzung hat die Bundesregierung den Entwurf des "Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndiskuanwälte" verabschiedet und wird es umgehend dem Deutschen Bundestag zuleiten. Dort soll der Entwurf schon am 18. Juni und damit vor der Sommerpause des Parlaments beraten werden. Am 1. Juli will dann, so die bisherige Planung, der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eine Anhörung durchführen um noch offene Fragen zu erörtern. Und nach der Sommerpause im September 2015 sieht dann die Planung der großen Koalition eine Verabschiedung des Gesetzes vor. Es könnte dann zum 1. Januar 2016 in Kraft treten. Gegenüber dem Referentenentwurf mit dem Bearbeitungsstand 26. März 2015 sieht der jetzt vorliegende Entwurf mit dem Datum des 27. Mai 2015 einige wesentliche Änderungen vor.
Hohe Anforderungen an die Syndikustätigkeit
Trotz mancher Kritik bleibt es bei den hohen Anforderungen an die Definition der Syndikustätigkeit nach § 46 Abs. 3 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)-Entwurf. Der Syndikusanwalt muss gerade inhaltlich weisungsfrei arbeiten können, was aber nicht heißt, dass der Arbeitgeber dem Rat auch folgen muss. Hier wird sich rasch in der Zulassungspraxis der Anwaltskammern zeigen, wie die Anforderungen genau ausgestaltet werden. Wer allerdings heute schon zugelassen ist, seine Syndikustätigkeit der Anwaltskammer angezeigt hat und über eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung verfügt, der muss im laufenden Arbeitsverhältnis nichts unternehmen. Nur wenn er den Arbeitgeber wechselt, ist eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erforderlich. Dies ist jetzt in der Gesetzesbegründung klargestellt.Klagerecht der Rentenversicherung vor Anwaltsgerichtshöfen
Neu eingefügt wurde eine Regelung, wonach der Träger der Rentenversicherung an eine bestandskräftige Zulassungsentscheidung der Rechtsanwaltskammer gebunden ist und für den zugelassenen Syndikusrechtsanwalt die Befreiung zu erteilen hat. Dem Träger der Rentenversicherung wurde zugleich ein Klagerecht gegen die erteilte Zulassung eingeräumt, die Klage muss die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) zum jeweiligen Anwaltsgerichthof erheben. Zwar wird in der Gesetzesbegründung argumentiert, dass dieser Weg etwa auch im Verhältnis Krankenkasse/DRV so geregelt sei. Ungewöhnlich ist dieser Weg aber schon. Es darf hier mit Spannung erwartet werden, ob und wie sich die DRV hier in der Praxis verhalten wird. Auf die Anwaltsgerichtshöfe, die in den vergangenen Jahren eher weniger Verfahren zu bewältigen hatten, werden neue Aufgaben zukommen. Zu dem neuen Klagerecht meint der Berliner Rechtsanwalt und Bundestagsabgeordnete Dr. Jan-Marco Luczak (CDU): "Viele Kritikpunkte der Union sind aufgegriffen worden. Insbesondere freue ich mich, dass Definitionshoheit und Letztentscheidungsrecht, was anwaltliche Tätigkeit ist, jetzt bei den Kammern liegt. Die Deutsche Rentenversicherung wird zwar noch angehört und hat ein Klagegerecht – an die bestandskräftige Zulassungsentscheidung der Kammer ist sie aber gebunden. Damit stellen wir sicher, dass es bei Zulassung und Befreiung eine einheitliche Entscheidungspraxis gibt, die sich allein an fachlichen Kriterien orientiert."Neue Berufsbezeichnung
Um zu betonen, dass es sich bei dem Syndikusanwalt einerseits und dem selbständigen oder beim Anwalt angestellten Anwalt andererseits um Ausprägungen eines einheitlichen Berufsbilds handelt, wurde eine Änderung der Berufsbezeichnung der bei Unternehmen angestellten Anwälte in "Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)" oder die jeweilige weibliche Version vorgenommen. Bisher war nur die Bezeichnung Syndikusrechtsanwalt vorgesehen. Damit wird sicherlich mehr Klarheit über den Status des Syndikusanwalts geschaffen, ideal ist diese Bezeichnung aber nicht, wie z.B. der Ausschuss Syndikusanwälte im Kölner Anwaltverein in einer ersten Stellungnahme meint.2/2: Diskussion um Rückwirkungen bei laufenden Verfahren
Ausgangspunkt für den Gesetzentwurf waren die Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 3. April 2014, mit denen ein Befreiungsrecht von Syndikusanwalt grundsätzlich abgelehnt wurde. Ziel des Gesetzentwurfes ist es daher neben der Neuregelung der Stellung der Syndikusanwälte auch die Befreiungsmöglichkeit von der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Sozialgesetzbuch (SGB) VI wieder herzustellen. Für die Zukunft erreicht der Gesetzentwurf dieses Ziel auch. Wer die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erhält, den muss die DRV auch zugunsten der Versorgungswerke befreien. Unklar ist allerdings, ob dies auch für die Hunderte von anhängigen Widerspruchs- und Gerichtsverfahren gilt, die heute noch offen sind und bei denen insbesondere der rechtmäßig handelende Arbeitgeber den neu eingestellten Rechtsanwalt bei seinem Tätigkeitsbeginn, zum Beispiel im Jahr 2012, bei der Deutschen Rentenversicherung Bund angemeldet hat und bis zu einer Befreiung die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zur DRV und nicht in das Versorgungswerk einzahlt. Die Regelung in § 231 Abs. 4b SGB VI sieht bisher vor, dass zwar derjenige, die in einem Widerspruchs- und Klageverfahren sind für ihre aktuelle Tätigkeit zunächst die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt beantragen kann. Wird ihm diese erteilt, kann er einen Befreiungsantrag bei der DRV stellen. Aber nach § 231 b Abs. 4b S. 4 SGB VI in der Entwurfsfassung wirkt dies nur auf Zeitenvor dem 1. April 2014 zurück, wenn einkommensbezogene Pflichtbeiträge an das Versorgungswerk gezahlt wurden. Dies ist hier aber hier nie der Fall, da ja gerade bei einem Neuantrag (auch wiederholter Antrag) die Beiträge in die DRV bezahlt werden und nur der Mindestbeitrag an das Versorgungswerk geht. Dieser Mindestbeitrag ist aber kein "einkommensbezogener" Beitrag. Die von dieser Regelung betroffenen Kollegen haben also plötzlich Jahre, in denen sie in die DRV gezahlt haben und erst in Zukunft wieder in das Versorgungswerk.Unfaire Schlechterstellung
Dies kann nicht im Sinne der Gleichbehandlung aller Syndikusanwälte richtig sein. Denn die Verwaltungspraxis der DRV war so unterschiedlich, dass ein Kollege in der gleichen Tätigkeit die Befreiung bekomme hat, der Kollege im Nachbarbüro sich aber bis heute mit der Behörde streitet. Und dies ist eine Schlechterstellung für alle Kollegen, die bis zur Übergangsregelung der DRV vom 12. Dezember 2014 gewartet und erst zum 1. Januar 2015 umgemeldet wurden. Denn für diese schließt sich die neue Befreiung nahtlos an. Dies kann doch nicht gewollt sein und begünstigt die Kollegen, die einfach abgewartet und nichts getan haben. Eine Änderung wäre hier einfach. Es muss nur im Gesetz das Wort "einkommensbezogen" gestrichen werden. Insgesamt hat der Gesetzentwurf einige deutliche Verbesserungen gegenüber dem Referentenentwurf zur Folge, es ist jetzt zu hoffen, dass gerade die Übergangsfragen noch im parlamentarischen Verfahren angepasst werden können.Auf Jobsuche? Besuche jetzt den Stellenmarkt von LTO-Karriere.
2015 M06 10
Anwaltsberuf
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