Weltuntergangspartys gab es am 21. Dezember allerorten. Ihre Veranstalter hatten aber wohl nicht damit gerechnet, dafür abgemahnt zu werden. Jetzt aber meldet sich der Inhaber der Marke "Weltuntergang" zu Wort – und verlangt von den erstaunten Gastronomen unter anderem knapp 2.000 Euro Abmahnkosten und Schadensersatz. Zu Unrecht, meint Alexander Späth.
Ein Gastronom aus Bayern hat am 30. Januar 2012 die Wortmarke "Weltuntergang" für den Bereich "Dienstleistung zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen" angemeldet. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hat die Marke zügig am 22. März 2012 eingetragen.
Aus dieser Marke geht der findige Geschäftsmann, der selbst regelmäßig Motto-Partys in seinem Bierpalast in Hof an der Saale veranstaltet, bundesweit gegen seine Kollegen vor. Stein des Anstoßes sind Partys beispielsweise unter dem Motto "Die Welt geht unter – ohne uns!" oder "Weltuntergang 2012 – Hurra, wir leben noch". Im Bierpalast übrigens gab es dagegen wohl keine Weltuntergangs-Feier.
Pikant dabei ist, dass die Marke selbst fremde Rechte verletzt. Es gibt nämlich noch eine weitere Weltuntergang-Marke, angemeldet 2009, eingetragen im Jahr 2010. Diese ist geschützt für "Organisation und Veranstaltung von Konzerten, Tourneen (Musik/Kultur), Theateraufführungen, Tanz- und/oder Musikdarbietungen sowie Unterhaltungsshows; Organisation und Veranstaltung kultureller Aktivitäten und Wettbewerbe".
Die Eintragung: Der Prüfer kannte wohl den Maya-Kalender nicht
Nur weil der Gastronom aus Hof Inhaber der Marke "Weltuntergang" ist, bedeutet das aber noch lange nicht, dass alle Weltuntergangspartys diese Marke verletzten. Das Markenrecht gewährleistet vielmehr eine ganze Reihe von Schutzmechanismen, damit die Allgemeinheit beschreibende Begriffe auch weiterhin benutzen kann.
Bereits bei der Eintragung prüft das DPMA, ob die angemeldete Marke lediglich aus Zeichen oder Angaben besteht, die im Verkehr dazu dienen können, die Art, Beschaffenheit, Menge, Bestimmung, den Wert, die geografische Herkunft, die Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistung oder sonstige Merkmale der Waren oder Dienstleistungen zu bezeichnen.
Das Markenamt wie auch das Bundespatentgericht führen bei Markeneintragungsverfahren erfahrungsgemäß eine eher zu strenge als zu lasche Prüfung durch. Sie weisen viele, vielleicht sogar zu viele Markenanmeldungen zurück. Das schließt allerdings nicht aus, dass ein Prüfer Marken einträgt, die ein Kollege vielleicht zurückgewiesen hätte.
So dürfte es sich auch beim "Weltuntergang" verhalten. Man hätte die Marke "Weltuntergang" mit guten Argumenten auch zurückweisen können - und zwar eben mit Blick auf das für den 21. Dezember 2012 angekündigte und durchaus auch schon zu Beginn des vergangenen Jahres bekannte Ereignis. Die Marke "Sonnenfinsternis" zum Beispiel hat das DPMA im Jahr 1999 jedenfalls teilweise, nämlich unter anderem für den Bereich "Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten", zurückgewiesen. Die deutlich häufiger stattfindenden Sonnenfinsternisse mögen dem Prüfer beim DPMA präsenter gewesen sein als die doch eher selten prophezeiten Weltuntergänge.
Keine markenmäßige und nur beschreibende Verwendung
Selbst wenn aber die Marke wirksam eingetragen wurde und auch ein offenbar zwischenzeitlich bereits angestrengtes Löschungsverfahren übersteht, scheitert eine Verletzung der Marke schon daran, dass die Weltuntergangs-Partyveranstalter diese in den meisten Fällen gar nicht markenmäßig genutzt haben. Eine Markenverletzung liegt nämlich nur vor, wenn der angebliche Verletzer die geschützte Bezeichnung auch als Marke nutzt und nicht bloß auf ein allgemeines Ereignis Bezug nimmt. Es reicht nicht aus, dass das geschützte Wort nur irgendwo auftaucht. Es muss vielmehr als Marke verwendet werden, um die eingetragene Marke überhaupt verletzen zu können. Lautet das Motto "Die Mayas sagen den Weltuntergang voraus - wir feiern!" verstehen die Partygäste den Begriff Weltuntergang gar nicht als Marke, sondern eben nur als Bezugnahme auf das Ereignis.
Und selbst eine markenmäßige Verwendung könnte der Inhaber der Marke seinen Konkurrenten nicht zwangsläufig untersagen. Er darf Dritte nämlich nicht daran hindern, ein mit der Marke identisches oder ähnliches Zeichen als zu benutzen, um Angaben über Merkmale oder Eigenschaften der von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen zu machen.
Weltuntergangspartys, die am 21. Dezember anlässlich des angeblichen Ende des Maya-Kalenders 2012 stattgefunden haben, nahmen mit dem vermuteten Weltuntergang eindeutig Bezug auf ein Ereignis, das auf der ganzen Welt zum Anlass für Partys genommen wurde. Und das bloß einmalig. Es liegt nahe, die Bezeichnung "Weltuntergang" für die am 21. Dezember des vergangenen Jahres gefeierten Weltuntergangspartys als beschreibende Verwendung zu verstehen.
Abmahnung, bloß um Geld zu verdienen: Sittenwidrig
Neben diesen markenrechtlichen Schutzmechanismen treten außerdem die allgemeinen zivilrechtlichen Regeln, soweit eine sittenwidrige Abmahnaktion nachgewiesen werden kann. Die Durchsetzung von Kostenerstattungsansprüchen etwa dürfte in diesen Fällen gegen Treu und Glauben verstoßen, wie es das Landgericht München I schon im Jahr 2000 im Zusammenhang mit der Serienabmahnung betreffend "Webspace" geurteilt hat.
Markenschutz kann wirksam Investitionen absichern, die der Inhaber in den Aufbau der Marke, insbesondere in ihre Bewerbung steckt. Außerdem kann die Marke verhindern, dass sich Verbraucher aufgrund gleicher oder ähnlicher Marken über die Herkunft der Ware oder der Dienstleistung irren. Deswegen darf der Markeninhaber auch Dritten verbieten, eine ähnliche oder identische Marke für ähnliche oder identische Waren/Dienstleistungen zu benutzen. Ganz sicher aber ist es nicht Aufgabe des Markenschutzes, Abmahnungen bloß deshalb zu ermöglichen, um mit ihnen Geld zu verdienen. Das wollen weder das Gesetz noch die Ämter oder die Gerichte.
Der Autor Alexander Späth ist Rechtsanwalt bei CMS Hasche Sigle am Standort Köln. Er ist Spezialist im Bereich des strategischen Portfoliomanagements internationaler Marken- und Designrechte.
Alexander Späth, Weltuntergangspartys: . In: Legal Tribune Online, 11.01.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7940 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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