Für manchen Nachbarn und Vermieter ist das allerorts zu beobachtende Wettrüsten mit Weihnachtsdekoration Grund genug, den Frieden vor Heiligabend aufzukündigen. Damit die Stimmung nicht durch einen Streit über blinkende Nikoläuse getrübt wird, erklärt Gregory Benedicter, in welchen Fällen die Lichterkette besser ausgeschaltet bleibt.
Der Adventskranz soll mit seiner zunehmenden Lichterzahl eigentlich die wachsende Erwartung der Gläubigen an die nahende Geburt Christi symbolisieren. So gesehen dürften die Kirchenoberen der zunehmenden urbanen Illumination in der Adventzeit durchaus etwas Positives abgewinnen. In Mietshäuser führt die Weihnachtsdekoration hingegen häufig zu empfindlichen Störungen des Hausfriedens.
Der vertragsgemäße Gebrauch einer Mietwohnung umfasst dabei zunächst alles, was zur Nutzung der angemieteten Räume als Lebensmittelpunkt des Mieters gehört. Also auch die gesamte Lebensführung des Mieters in allen Ausgestaltungen mit all ihren Bedürfnissen. Die Wohnung darf grundsätzlich nach Belieben dekoriert und geschmückt werden, solange dies zu keiner Beschädigung der Mietsache führt.
Nachts bleiben die Lichter aus
Problematisch wird die Weihnachtsdekoration erst, wenn von ihr eine erhebliche Außenwirkung ausgeht oder wenn sie im Außenbereich angebracht wird. Für die im Einzelfall schwierige Grenzziehung zwischen zulässigem und unzulässigem Gebrauch der Mietsache kommt es entscheidend auf die örtlichen Gepflogenheiten in der Nachbarschaft, die schützenswerten Interessen der Mitmieter und Nachbarn und die Gefahrenprävention an. Wenn also schon die Nachbarn den Straßenzug in helles Licht tauchen, ist auch der Plastiknikolaus auf dem Dach kein Problem.
So hat das Landgericht (LG) Berlin in einem Urteil vom 1. Juni 2010 festgehalten, dass es sich bei der vorweihnachtlichen Dekoration der Fenster und der Balkone mit elektronischer Beleuchtung inzwischen um eine weit verbreitete Sitte handelt und daher bezweifelt, ob allein in der Anbringung einer Lichterkette schon eine Pflichtverletzung des Mieters zu sehen ist (Az. 65 S 390/09).
Diese Bewertung ändert sich dann, wenn die vorweihnachtliche Lichtquelle blinkende -womöglich mehrfarbige- Lichtmuster emittiert oder auf Grund ihrer Intensität zu einer erheblichen Beeinträchtigung im Umfeld führt. Unabhängig davon, ob dadurch das Geschmacksempfinden der Nachbarn beeinträchtigt wird, sollte darauf geachtet werden, dass derartige Beleuchtungen spätestens um 22 Uhr abgeschaltet werden. Über Schlafmangel lässt sich, im Gegensatz zum Geschmack, nämlich durchaus streiten.
Entsprechendes gilt für Weihnachtsschmuck, der durch akustische Spielereien aufgewertet wird. Die Vorweihnachtszeit hebelt nicht den Schutz des Hausfriedens aus.
Wer Weihnachtsdekoration an der Außenfassade anbringen will, sollte vorher die Erlaubnis des Vermieters einholen und zwar nicht nur dann, wenn die Fassade dazu angebohrt werden muss. Der Vermieter muss nicht jede optische Veränderung des Hauses hinnehmen. Stets muss dafür Sorge getragen werden, dass die Weihnachtsdekoration auch bei schlechter Witterung zuverlässig gesichert ist und Passanten nicht durch herabstürzende Weihnachtsmänner gefährdet werden.
Zum vertraglichen Mietgebrauch einer Wohnung gehört schließlich die anteilige Nutzung der Treppenhäuser, Hausflure und gegebenenfalls Gartenflächen eines Mietobjekts. Diese berechtigt einzelne Mieter jedoch nicht dazu, durch das Aufstellen von Dekorationsgegenständen der Nutzung des gesamten Hauses ihren Stempel aufzudrücken.
Der Hausflur ist weihnachtsfreie Zone
Das Treppenhaus und die Hausflure sind zur Nutzung durch alle Mieter vorgesehen, so dass eine einseitige Vereinnahmung durch einzelne Mieter nicht zulässig ist, wie das Amtsgericht (AG) Münster in einem Urteil vom 31. Juli 2008 entschieden hat (Az. 38 C 1858/08). Die Dekoration sollte sich auf die Wohnungstür beschränken. Der Tannenbaum gehört also ins Wohnzimmer und nicht in den Hausflur.
Ebenso können Geruchsbelästigungen im Treppenhaus den Hausfrieden nachhaltig stören. Das Abbrennen von Duftkerzen oder Ähnlichem kann zu einer vertragswidrigen Belästigung der Mitmieter führen. Entscheidend kommt es hierbei auf die Geruchsintensität und die Häufigkeit an. Die Art des Aromas ist hingegen zweitrangig.
Verletzt der Mieter den vertragsgemäßen Gebrauch durch den übermäßigen Gebrauch von Weihnachtsdeko, kann der Vermieter auf Unterlassung klagen. Dies wird er vor allem dann in Erwägung ziehen, wenn die Weihnachtsdekoration zu einer erheblichen Beeinträchtigung der übrigen Mieter führt und diese daher die Miete mindern. Geht die Belästigung vom Nachbargebäude aus, kommen Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche in Betracht.
Die geringe Anzahl einschlägiger Gerichtsentscheidungen zur Thematik zeigt indes, dass der durch Weihnachtsdekorationen ausgelöste Ärger offenbar nach den Feiertagen recht schnell wieder verfliegt. Dennoch sollten die vorskizzierten Grenzen eingehalten werden, um allen frohe und entspannte Feiertage zu bescheren.
Der Autor Dr. Gregory Benedicter ist Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Wohn- und Gewerbemietrecht sowie Immobilienrecht in der Kanzlei SAWAL Rechtsanwälte & Notar in Berlin und Lehrbeauftragter an der TH Wildau (FH).
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Weihnachtsdeko am Mietshaus: . In: Legal Tribune Online, 20.12.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5146 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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