Am Freitag soll der Bundesrat Johannes Schmalzl als neuen Generalbundesanwalt bestätigen. Mittlerweile gibt es aber nicht nur aus den Reihen der Opposition Widerstand. Der Stein des Anstoßes: Schmalzl war nur drei Monate lang Staatsanwalt. LTO hat Generalbundesanwalt a.D. und LTO-Beiratsmitglied Kay Nehm gefragt: Was genau macht eigentlich der oberste deutsche Ankläger?
LTO: Herr Nehm, wie sähe eine Stellenbeschreibung für den Generalbundesanwalt aus?
Nehm: Er ist nicht – wie vielfach angenommen wird - der Vorgesetzte aller deutschen Staatsanwälte. Der Generalbundesanwalt leitet die Staatsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof. Seine Aufgaben liegen im Wesentlichen auf zwei Feldern: Erstinstanzlich ist er für die Ermittlungen in Staatsschutzverfahren zuständig. In der Revisionsinstanz vertritt er das öffentliche Interesse im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof – und zwar im Schwerpunkt in Verfahren, die von den Staatsanwälten der Länder geführt worden sind.
LTO: Sind die Aufgaben des obersten deutschen Anklägers nicht überwiegend organisatorischer sowie repräsentativer Art? Halten Sie es dennoch für erforderlich, dass der Kandidat auf eigene Erfahrung aus der staatsanwaltlichen Praxis mitbringt?
Nehm: Dieser Aufgabenbeschreibung möchte ich energisch widersprechen. Der Generalbundesanwalt ist kein Frühstücksdirektor oder Partygänger. Im Übrigen: Erfahrungen sind in jeder Profession von Vorteil. Sie können durchaus vielfältig sein. Das zeigt auch der Werdegang meines Vorvorgängers Rebmann. Er war unter anderem Sozialrichter, ZDF-Verwaltungschef und Ministerialdirektor und über seine Qualitäten als Generalbundesanwalt gibt es keine zwei Meinungen.
"Meine tägliche Arbeit war vor allem der Staatsschutz"
LTO: Sie selbst waren 12 Jahre lang als Generalbundesanwalt tätig. Können Sie beschreiben, wie der Alltag in einem der wichtigsten juristischen Ämter dieses Landes aussieht? Tritt der Generalbundesanwalt zum Beispiel tatsächlich selbst vor dem Bundesgerichtshof auf?
Nehm: Das eigene Auftreten vor dem Bundesgerichtshof ist nicht üblich. Ich halte es auch nicht für besonders kollegial. Und für eine Urlaubsvertretung ist der zur Vorbereitung einer Sitzungsvertretung erforderliche Zeitbedarf angesichts der sonstigen Aufgaben kaum zu vertreten.
Meine tägliche Arbeit konzentrierte sich in erster Linie auf den Staatsschutz. Sie begann mit der Sichtung aller Eingänge. Darauf wurden Bearbeitungsvermerke wie zum Beispiel Besprechungswünsche angebracht. Aus diesen ergaben sich dann Besprechungen mit Abteilungsleitern und Sachbearbeitern, aber auch Gespräche mit Justizministerium, Bundeskriminalamt oder den Nachrichtendiensten.
Zudem sind alle Anklagen, wichtige Anträge an den Bundesgerichtshof, schriftliche Berichte an das Ministerium und natürlich alle Presserklärungen der Behörde vom Chef zu unterzeichnen. Dabei bedeutet unterzeichnen nicht nur unterschreiben, sondern durcharbeiten und soweit notwendig auch verändern. Das ist in der Regel eine zeitraubende und fachlich anspruchsvolle Tätigkeit, zumal Änderungswünsche dem Sachbearbeiter, dem Referats- und Abteilungsleiter zumindest plausibel erscheinen sollten.
"Wir haben wie ein BGH-Senat beraten"
LTO: Welche Fähigkeiten zeichnen einen erfolgreichen obersten Ankläger Ihrer Erfahrung nach aus?
Nehm: Wer beurteilt, beurteilt sich selbst. Ich kann nur sagen, wie ich die Behörde nach den Vorbildern Buback und Rebmann geführt habe. Die Kollegen der Bundesanwaltschaft sind sämtlich handverlesen und hochqualifiziert. Deshalb haben wir in schwierigen Sachen wie ein BGH-Senat beraten. Entschieden hat einer, der hat dann aber auch die Verantwortung.
LTO: Die Opposition steht mit ihren Zweifeln an dem Liberalen Schmalzl nicht mehr allein da. Nach Medieninformationen soll die Personalie selbst auf der Herbsttagung der Generalstaatsanwälte der Länder diskutiert worden sein. Erardo Rautenberg, Generalstaatsanwalt aus Brandenburg, schrieb in einem offenen Brief an Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Schmalzls strafrechtliche Qualifikation liege "weit unter dem Niveau der wissenschaftlichen Mitarbeiter" an der Bundesanwaltschaft. Muss der Generalbundesanwalt ein versierter Strafrechtswissenschaftler sein?
Nehm: Bitte haben Sie Verständnis, dass ich mich zu dieser Personalie nicht äußern möchte. Ob ein versierter Strafrechtswissenschaftler für das Amt besonders prädestiniert erscheint, ist so allgemein nicht zu beantworten. Dazu sollten noch eine ganze Reihe von Eigenschaften und Fähigkeiten kommen, die über die Qualifikation für Forschung und Lehre hinausgehen.
"Es bedarf schon eines politischen Horizonts"
LTO: Nicht nur Rautenberg kritisierte, bei Schmalzls Nominierung durch die Bundesjustizministerin dränge sich der Eindruck auf, "dass für die Auswahlentscheidung ausschließlich politische Erwägungen maßgeblich waren". Auch die noch amtierende Generalbundesanwältin Monika Harms, die Ende des Monats ihr Amt aus Altersgründen aufgibt, monierte mittlerweile öffentlich, der Vorgang sei "der Justiz und ihrem Ansehen in der Bevölkerung nicht dienlich" und sprach sich gegen den amtierenden Stuttgarter Regierungspräsidenten Schmalzl aus. Wie politisch ist das Amt des Generalbundesanwalts?
Nehm: Diese Vorgänge möchte ich ebenfalls nicht kommentieren. Zum Politischen nur soviel: Der Ernennung des Generalbundesanwalts müssen das Kabinett und – wegen der Verbindungen zur Landesjustiz – auch der Bundesrat zustimmen. Das geht auch bei einem parteilosen Kandidaten nicht ohne einen Blick auf dessen politischen Hintergrund.
Beamtenrechtlich ist der Generalbundesanwalt "politischer Beamter"; er kann also jederzeit ohne Angabe von Gründen in den Ruhestand geschickt werden. Auch wenn das Amt nicht politisch zu führen ist: Staatsschutzdelikte werden nicht im luftleeren Raum verfolgt. Deshalb bedarf es schon eines politischen Horizonts, der allerdings nicht mit parteipolitischen Zielen verwechselt werden sollte.
LTO: Herr Nehm, wir danken Ihnen für das Interview.
Kay Nehm ist ehemaliger Richter am Bundesgerichtshof. Von 1994 bis 2006 war er Generalbundesanwalt.
Die Fragen stellte Pia Lorenz.
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Vor der Entscheidung im Bundesrat: . In: Legal Tribune Online, 20.09.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4339 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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