Frankreichs Präsident Nicolas Sarkozy will eingebürgerten Migranten, die Sicherheitskräfte oder Militär angreifen, die Staatsbürgerschaft entziehen. Eine Option auch für Deutschland oder verfassungsrechtlich ausgeschlossen? Christian Oberwetter blickt ins Grundgesetz.
Die Franzosen sind uns immer einen Schritt voraus. Da braucht man gar nicht die Französische Revolution von 1789 zu bemühen, ein Blick zurück in die jüngste Gegenwart reicht aus.
Zur Fußball-Weltmeisterschaft 1998 feierten die Franzosen mit ihrer Nationalmannschaft den Beginn einer Ära der gelungenen Integration. In Deutschland machte uns die damalige Koalition mit zarten Ansätzen klar, dass aus Fremden Freunde werden könnten. Drei Weltmeisterschaften später zerbricht der französische Traum von der multiethnischen Zukunft, wieder ausgelöst durch die Equipe Tricolore. Und zu diesem Zeitpunkt feiern wir mit unserer Nationalmannschaft den Durchbruch der multikulturellen Idee. Die verspätete Nation.
Nun rumort es in Frankreich erneut: Präsident Sarkozy schlägt einen neuen Gesetzentwurf vor: Eingebürgerten Migranten soll die Staatsbürgerschaft entzogen werden können, wenn sie Sicherheitskräfte oder Militär angreifen – eine Reaktion auf die vor kurzem stattgefundenen Auseinandersetzungen in Grenoble.
Deutsche Staatsbürgerschaft darf nicht entzogen werden
Wäre ein solcher Entzug der Staatsbürgerschaft auch in Deutschland möglich? Gegen ein Vorgehen wie in Frankreich spricht Art.16 Abs.1 Grundgesetz (GG). Dort heißt es: Die deutsche Staatsbürgerschaft darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
Das bedeutet: Ein Gesetz betreffend die Entziehung der Staatsangehörigkeit wäre nur über den Weg einer Grundgesetzänderung möglich, folglich mit einer 2/3-Mehrheit im Sinne des Art. 79 Abs.2 GG, sofern man nicht ohnehin im Rahmen der sogenannten Ewigkeitsgarantie nach Art.79 Abs.3 GG eine Änderung ausschließt.
Einen anderen Ansatz bietet die Möglichkeit der Regelung des Verlusts der Staatsangehörigkeit: Im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) sind die Voraussetzungen geregelt, unter denen jemand die deutsche Staatsangehörigkeit verlieren kann und ein Verlust der Staatsbürgerschaft bei schweren Straftaten ist nicht vorgesehen. Wäre es aber möglich, eine solche Regelung in das Gesetz aufzunehmen?
Bei doppelter Staatsangehörigkeit kann Verlust der deutschen drohen
Ein Blick zurück auf Art.16 Abs.1 GG zeigt, dass eine Entziehung nicht möglich ist, wohl aber ein automatisch eintretender Verlust. Allerdings: Gegen den Willen des Betroffenen tritt der Verlust nur ein, wenn er dadurch nicht staatenlos wird. Das bedeutet, dass ausschließlich Personen, die noch über eine weitere Staatsbürgerschaft verfügen, die deutsche Staatsbürgerschaft verlieren können.
Die Gruppe, die damit am häufigsten betroffen wäre, wären Kinder ausländischer Eltern, die im Rahmen des § 4 Abs.3 StAG die deutsche Staatsbürgerschaft erworben haben und die gemäß § 29 StAG nach Erreichen der Volljährigkeit bis spätestens zur Vollendung des 23. Lebensjahres entschieden haben müssen, für welche Staatsangehörigkeit sie votieren.
Das ist die Theorie. Praktisch würde ein solches Gesetz sicher schweren Parteienstreit entfachen, eine Diskriminierungsdebatte anheizen, das Bundesverfassungsgericht bemühen und letztlich wäre es äußerst fraglich, ob das Gesetz nicht von denen konterkariert würde, die eigentlich gemeint sind: Derjenige, dem wegen schwerer Straftaten und doppelter Staatsangehörigkeit der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit droht, könnte schnell noch mit einem Votum für Deutschland die Seiten wechseln.
Bleiben wir Pragmatiker: Wir müssen das Problem sicher anpacken, aber der Entzug der Staatsangehörigkeit ist ohne Änderung des Grundgesetzes nicht möglich und der Weg über den automatischen Verlust ist mit Dornen gespickt.
Der Autor Christian Oberwetter, Rechtsanwalt und Maître en droit, ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und IT-Recht in Hamburg.
Christian Oberwetter, Verlust der Staatsangehörigkeit bei schweren Straftaten : . In: Legal Tribune Online, 19.08.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1238 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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