Trotz der einstweiligen Verfügung des LG Frankfurt, die Uber verbietet, über Apps Beförderungen zwischen Privaten zu vermitteln, will das Startup einfach weiter machen. Die Taxi Deutschland Servicegesellschaft will ein Zwangsgeld beantragen. Wie hoch das ausfallen könnte, wieso es eine anwaltliche Schutzschrift gibt und was die "Ignoranz" der Uber-Macher damit zu tun hat, erklärt Oliver Löffel.
Uber hatte beim Landgericht (LG) Frankfurt eine Schutzschrift mit Datum vom 20. August 2014 hinterlegen lassen. Offensichtlich erwartete das Unternehmen den Verbotsantrag. Durch die Schutzschrift wollten die Betreiber der Taxi-Apps erreichen, dass die einstweilige Verfügung nicht, zumindest nicht ohne mündliche Verhandlung, erlassen wird.
Das Gericht hielt jedoch nicht nur das ausgesprochene Verbot für dringlich im Sinne der §§ 936, 917 Zivilrozessordnung (ZPO), sondern erachtete den Fall für derart "dringend", dass es eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erließ (§ 937 Abs. 2 ZPO). Letzteres ist freilich in solchen Verfahren üblich, weil Gerichte in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten meist nicht geneigt sind, vor Erlass einer einstweiligen Verfügung eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Mit Blick auf diese übliche Gerichtspraxis stellt sich die Frage, warum Uber dem Gericht mitgeteilt hatte, dass es in einem einstweiligen Verfügungsverfahren anwaltlich vertreten wird. Die Schutzschrift hätte Uber von seinen Anwälten schreiben lassen und selbst beim Gericht hinterlegen können. Denn für die Schutzschrift besteht kein Anwaltszwang.
Vorteil dieser Taktik wäre gewesen, dass die einstweilige Verfügung der Uber B.V. in Amsterdam statt einfach den Anwälten in Frankfurt hätte zugestellt werden müssen. Herauszufinden, wie und wo man das Unternehmen in den Niederlanden erreicht, ist nicht so einfach möglich, wie es der Gesetzgeber vorsieht. Auch das Impressum auf der Internetseite erfüllt die die Anforderungen des Telemediengesetzes an eine Anbieterkennzeichnung nicht.
Ignoranz? Kann für Uber richtig teuer werden
Wenn aber die einstweilige Verfügung nun wirksam zugestellt wurde, darf Uber seine Dienste, nämlich die vom Gericht verbotene Vermittlung von Beförderungswünschennicht mehr vornehmen. Dass das ursprünglich amerikanische Startup-Unternehmen von Goethes Maxime "Wer sich den Gesetzen nicht fügen will, muss die Gegend verlassen, wo sie gelten", nicht viel hält, belegt Uber anschaulich selbst. Im Anschluss an die Entscheidung des Gerichts kündigten die App-Betreiber öffentlich an: "Keep Calm and Uber On" (ruhiger bleiben und weiter "ubern").
Die Taxi Deutschland Servicegesellschaft, welche die einstweilige Verfügung erwirkt hatte, gab auf Nachfrage gegenüber LTO an, derzeit noch "gerichtsverwertbare Beweise" für die Zuwiderhandlung zu sammeln und voraussichtlich in der kommenden Zwangsgelder gegen Uber zu beantragen. Hierzu muss der Verband einen oder mehrere Verstöße des Unternehmens gegen die einstweilige Verfügung beweisen. Uber droht ein Ordnungsgeld in Höhe von 250.000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot. Die Höhe des Ordnungsgeldes liegt im Ermessen des Gerichts.
Es muss so hoch bemessen sein, dass es weiteren Zuwiderhandlungen vorbeugt. Bei der Festlegung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seinem repressiven, strafähnlichen Sanktionscharakter Rechnung zu tragen.
Oliver Löffel, Nach dem vorläufigen Verbot: . In: Legal Tribune Online, 03.09.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13076 (abgerufen am: 01.11.2024 )
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