Seit Monaten unterdrückt das Assad-Regime den Arabischen Frühling im eigenen Land. Bisher ist jedoch kein Staat der kämpfenden Opposition zu Hilfe gekommen. Das Völkerrecht verbietet zugunsten Syriens militärische Alleingänge. Nur der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen könnte eine solche Intervention erlauben. Warum das momentan nicht passieren wird, erklärt Oliver Daum.
Der Bürgerkrieg in Syrien hält weiterhin die Welt in Atem: Präsident Assad versucht sich mitten im Konflikt durch ein Verfassungsreferendum erneut zu legitimieren. Währenddessen versuchen die Staaten der "Freunde Syriens", über die Köpfe des Regimes hinweg eine einvernehmliche Lösung zu finden und Assad ins Exil zu schicken. Nach dem Willen des syrischen Volkes könnte eine diplomatische Lösung aber bereits zu spät sein.
Einem Bericht des Menschenrechtsrates der UN zufolge sollen bisher mindestens 3.500 Zivilisten getötet worden sein. Außerdem soll das syrische Militär schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen begangen haben. Die Vorwürfe reichen dabei von willkürlichen Festnahmen über sexuelle Gewalt bis hin zur Folter an Kindern.
Angesichts dieser schweren Vorwürfe scheinen die übrigen Staaten nicht entschieden genug auf ein sofortiges Ende des Konflikts in Syrien hinzuarbeiten. Tatsächlich müssen, blendet man einmal die politischen Gründen für die Zurückhaltung aus, auch die völkerrechtlichen Regeln für eine militärische Intervention beachtet werden. Im Vordergrund steht hierbei die Souveränität Syriens, die wie eine Mauer vor Eingriffen von außen schützt.
Kein absoluter Schutz durch Souveränität bei Menschenrechtsverletzungen
Einem Staat ist seine Souveränität angeboren: Diese kann ihm weder aberkannt, noch anders streitig gemacht werden. Souveränität bedeutet, dass ein Staat nur der Völkerrechtsordnung unterworfen ist und nicht der eines anderen Staates. Der syrischen Regierung steht es also frei, wie sie mit dem gegenwärtigen Konflikt umgeht. Alle anderen Staaten müssen diese Entscheidung zunächst einmal akzeptieren.
Doch damit nicht genug: Souveränität beinhaltet auch das Interventions- und das Gewaltverbot. Nach dem Interventionsverbot ist es jedem Staat untersagt, sich in die inneren Angelegenheiten anderer Staaten, also auch Syriens, einzumischen, ganz gleich, ob diese politischer, wirtschaftlicher oder kultureller Natur sind - es sei denn, der betroffene Staat gibt hierzu sein Einverständnis. Verboten sind übrigens auch Waffenlieferungen. Das in Art. 2(4) der Charta der UN (UNC) festgeschriebene Gewaltverbot schließlich verbietet jegliche Art von Gewalt in den zwischenstaatlichen Beziehungen.
Solange innerhalb seines Territoriums allerdings gegen völkerrechtliche Regeln verstoßen wird, kann sich Syrien nicht hinter seiner Souveränitätsmauer verschanzen. Dies gilt umso mehr, wenn die syrische Regierung schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen sogar selbst steuern sollte. Ein Militärschlag könnte daher durch eine so genannte humanitäre Intervention gerechtfertigt sein, die sich aus der Verantwortung eines Staaten gegenüber einer fremden oder auch eigenen Bevölkerung ergibt (so genannte Responsibility to Protect).
Demnach darf kein Staat schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen an seiner Bevölkerung vornehmen oder dulden. Tut er dies doch, sollen andere Staaten der Bevölkerung notfalls auch militärisch zur Hilfe kommen dürfen. Allerdings hat sich dieser Rechtfertigungsgrund bisher noch nicht mit ausreichender Stabilität im Völkerrecht festgesetzt, sodass auch hiernach keine militärische Gewalt erlaubt wäre.
Der Sicherheitsrat ist nur ein politisches Organ
Wenn also kein Staat selbst gegen die anhaltenden Menschenrechtsverletzungen vorgehen darf, dann richten sich alle Augen auf den UN-Sicherheitsrat. Dessen Aufgabe ist die "Wahrung des Friedens und der internationalen Sicherheit". Von zentraler Bedeutung ist hierbei der Friedensbegriff. Wenn der Sicherheitsrat eine Verletzung des Friedens feststellt, kann er auch Zwangsmaßnahmen verhängen. Diese Zwangsmaßnahmen können sowohl nicht-militärisch als auch militärisch sein. Entscheidungen des Sicherheitsrats sind dabei deshalb besonders, weil sie alle Staaten binden.
Warum stellt dieses Gremium also keine Friedensverletzung fest, um so den leidträchtigen Konflikt in Syrien zu beenden? Zur Erinnerung: Der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen ist in Libyen seinerzeit von vergleichbaren Menschenrechtsverletzungen ausgegangen, was den Sicherheitsrat dazu bewegte, innerhalb weniger Wochen militärische Maßnahmen zu autorisieren.
Das Dilemma liegt darin, dass die fünf ständigen Mitglieder des Sicherheitsrats ein Veto-Recht haben. Dadurch kann jedes ständige Mitglied Entscheidungen des gesamten Gremiums blockieren. Momentan sind es Russland und China, die eine entsprechende Resolution zulasten Syriens verhindern. Doch auch die anderen ständigen Mitglieder haben in der Vergangenheit von ihrem Veto-Recht in gleicher Weise Gebrauch gemacht. Dahinter stecken oftmals wirtschaftliche und militärische Interessen.
Es wird deutlich, dass der Sicherheitsrat keine Weltpolizei ist, sondern ein politisches Organ. Und Syrien kann sich glücklich schätzen, so mächtige Verbündete zu haben. Libyen hatte sie nicht.
Oliver Daum ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Völker- und Europarecht der Universität Trier.
Oliver Daum, Syrien und der UN-Sicherheitsrat: . In: Legal Tribune Online, 05.03.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5692 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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