"Kultureller Rabatt für 'Ehrenmord'", titelte die FAZ Ende März empört. Bald darauf machte die Juristin und Kriminologin Julia Kasselt die Ergebnisse ihrer Dissertation publik, wonach genau das Gegenteil zutrifft: Ehrenmorde werden nicht milder, sondern in der Regel härter bestraft als sonstige Partnertötungen. Lebenslange Haft wird in 38 Prozent der Fälle verhängt, Tendenz steigend.
LTO: Frau Dr. Kasselt, die Debatte um vermeintlich mildere Strafen für Ehrenmörder entzündete sich Ende März an einem Urteil des Landgerichts (LG) Wiesbaden. Das Gericht hatte bei einem Deutsch-Afghanen, der seine schwangere Freundin niedergestochen hatte, die besondere Schwere der Schuld verneint. Das bedeutet, dass nach 15 Jahren eine Freilassung auf Bewährung geprüft werden kann. Erstaunt Sie das Urteil?
Kasselt: Erstaunlich finde ich eher, dass gerade diese Entscheidung für so viel Aufregung sorgt, immerhin ist der Mann ja wegen Mordes zu lebenslanger Haft verurteilt worden – die höchste Strafe, die unser Rechtssystem kennt. Mit dieser Strafe muss in ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung restriktiv umgegangen werden, und mit der "besonderen Schwere der Schuld" doppelt restriktiv. Sie wird auch in schockierenden Mordfällen nur selten angenommen, insofern ist nichts Skandalöses daran, dass das LG sie hier verneint hat.
LTO: Anlass der Aufregung war wohl weniger das Urteil an sich, als seine Begründung, in der auch auf die kulturelle und familiäre Zwangslage des Täters eingegangen wurde. Manche wittern darin einen Trend, in den Medien war von kulturellem Rabatt die Rede.
Kasselt: Tatsächlich ist das Gegenteil der Fall. Ich habe in meiner Dissertation für den Zeitraum von 1996 bis 2005 insgesamt 63 Verurteilungen in Ehrenmordfällen mit 91 Urteilen in Fällen von Partnertötungen ohne Ehrhintergrund verglichen, und erstere fielen in der Regel strenger aus. Konkret wurden 38 Prozent der Ehrenmörder zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt, aber nur 23 Prozent der Täter aus der Vergleichsstichprobe.
"Ehrenmorde kommen oft unter familiärem Druck zu Stande"
LTO: Ehrlich gesagt finde ich das in beiden Gruppen ziemlich wenig.
Kasselt: Das hat verschiedene Ursachen. Bei den Ehrenmordfällen sind einige im Versuchsstadium geblieben, was zu einer Strafmilderung führen kann. Umgekehrt gab es bei den Beziehungstaten eine höhere Quote an Tätern, die wegen psychischer Probleme nur eingeschränkt schuldfähig waren, und deshalb ein milderes Urteil erhielten. In beiden Gruppen gilt außerdem der schon erwähnte, restriktive Umgang mit den Mordmerkmalen. Man kann vielleicht darüber diskutieren, ob insgesamt zu milde geurteilt wird, aber es gibt jedenfalls keine Bevorzugung von Ehrenmördern.
LTO: Wie genau haben Sie die Vergleichsgruppen denn definiert?
Kasselt: Bei den Ehrenmordfällen gibt es verschiedene Subtypen: Den Ehrenmord im engeren Sinne, bei dem eine junge Frau zur Wiederherstellung der Familienehre durch ihre Blutsverwandten getötet wird, und den Ehrenmord im weiteren Sinn, bei dem der (ehemalige) Partner die Tat verübt, um seine persönliche und familiäre Ehre zu schützen. Die letztere Variante ist deutlich häufiger, und im Detail fällt die Abgrenzung zur "normalen" Tötung einer Frau durch ihren männlichen (Ex-)Partner hier schwer, denn Faktoren wie Eifersucht, Besitzdenken und eine "Wenn ich sie nicht haben kann, soll sie keiner kriegen"-Attitüde liegen in beiden Fällen vor.
Die Unterscheidung bestimmt sich dann am kulturellen Umfeld und dem von dort ausgeübten Erwartungsdruck: Beim Ehrenmörder steht der Begriff der (Familien)ehre im Vordergrund, und diese Familie drängt ihn oft mehr oder weniger subtil zur Tat. Teilweise sind in diesen Fällen auch Familienmitglieder des Täters aktiv an der Tat beteiligt, als Anstifter, Gehilfen oder Mittäter. Bei sonstigen Partnertötungen ist zwar vielleicht der individuelle Stolz des Täters gekränkt, aber er bewegt sich nicht in gesellschaftlichen Strukturen, in denen eine Tötung seiner (ehemaligen) Partnerin als adäquate Reaktion empfunden oder gar aktiv unterstützt wird. Die Täter entscheiden in diesen Partnertötungen ohne Ehrhintergrund komplett autonom; wenn sie ihr Umfeld befragen würden, würde es ihnen von der Tat abraten.
"Beurteilung erfolgt vom Standpunkt der deutschen Kultur aus"
LTO: Sie haben Urteile aus einem Zeitraum von zehn Jahren untersucht. Konnten Sie währenddessen eine Änderung der Rechtsprechung ausmachen?
Kasselt: Bei den sonstigen Partnertötungen nicht; die wurden 2005 etwa genauso bestraft wie 1996. Bei den Ehrenmorden ist hingegen seit einem Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) aus 2002 (v. 20.02.2002, Az. 5 StR 538/01, Anm. d. Red.) ein Trend zu härteren Strafen erkennbar.
Früher hatten Gerichte dem kulturellen Hintergrund von Ehrenmördern mitunter einen höheren Stellenwert zugebilligt. Der BGH hat dann aber entschieden, dass die Frage, ob das Mordmerkmal der "niedrigen Beweggründe" vorliegt, nicht vom kulturellen Standpunkt des Täters aus zu beurteilen ist, sondern am Maßstab der deutschen Kultur. Danach erfüllt ein Ehrenmord zumindest objektiv immer das Mordmerkmal der "niedrigen Beweggründe". In subjektiver Hinsicht kann dies zwar verneint und der Täter nur wegen Totschlags bestraft werden, wenn ihm die Möglichkeit zur Einsicht bzw. Steuerung seines Verhaltens weitgehend gefehlt hat, aber das ist die Ausnahme. Wenn ich erst ab 2002 gerechnet hätte, wäre die Quote an lebenslangen Freiheitsstrafen bei den Ehrenmördern also deutlich höher als 38 Prozent.
LTO: Vielen Dank für das Gespräch, Frau Dr. Kasselt.
Dr. Julia Kasselt ist Juristin und Kriminologin. Sie hat am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht in Freiburg mit einer vergleichenden Arbeit zur Bestrafung von Ehrenmorden und Partnertötungen promoviert.
Das Interview führte Constantin Baron van Lijnden.
Constantin Baron van Lijnden, Härtere Strafen für Ehrenmörder: . In: Legal Tribune Online, 09.04.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11636 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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