2/2: Haftungsrisiken minimieren
Geschäftsführer einer GmbH sehen sich jedoch zahlreichen "natürlichen Gegnern" ausgesetzt. Sie müssen ihrer GmbH dienen und dabei sowohl die Interessen der Gesellschafter, der sonstigen Investoren und Fremdkapitalgeber, der Arbeitnehmer und der Kunden im Blick behalten. Es liegt auf der Hand, dass die Interessen der verschiedenen Gruppierungen nicht selten gegenläufig sind. Eine Ausdehnung des rein wirtschaftlich geprägten Gesellschaftszwecks hin zur Förderung auch gesellschaftlicher Ziele im Sinne eines Social Business verkompliziert die Situation der Geschäftsführung noch weiter, weil die gegebenenfalls gegenläufigen Interessen der unterschiedlichen Gruppierungen dann nicht mehr nur mit dem einen Ziel einer typischen gewerblichen GmbH, nämlich der Gewinnmaximierung, in Einklang gebracht werden müssen, sondern nun auch noch auf Gesellschaftsebene zwei unterschiedliche Zwecksetzungen miteinander konkurrieren.
Das Handeln der Geschäftsführung eines Social Business ist daher weit fehleranfälliger und damit haftungsträchtiger als in einer reinen GmbH oder einer reinen gGmbH. Es empfiehlt sich deswegen, die von einer Social-Business-GmbH zu verfolgenden wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Ziele in ihrer Satzung klar und deutlich, d.h. möglichst bestimmt zu definieren und ihnen ggf. auch eine Rangfolge zuzumessen, an der sich die Geschäftsführung im Falle eines Zielkonflikts – wie z.B. bessere Bezahlung der Mitarbeiter oder der Lieferanten einerseits, Gewinnmaximierung für die Gesellschafter andererseits – orientieren kann. Die Geschäftsführung kann so vor erhöhten Haftungsrisiken geschützt werden. Der zusätzliche Abschluss einer Directors-and-Officers-Versicherung, der sog. D&O-Versicherung, zählt mittlerweile zu den Standardmaßnahmen zur Reduzierung der persönlichen Haftung von Organen sowohl bei gewerblichen als auch bei gemeinnützigen Körperschaften.
Die Rechtsform der GmbH hat sich in ihren jeweiligen nationalen Ausprägungen schon lange weltweit als eine der beliebtesten haftungsbeschränkten Rechtsformen durchgesetzt. Auch für moderne Social-Business-Geschäftsmodelle ist sie bestens geeignet.
Der Autor Stefan Winheller, LL.M. Tax (USA), ist Fachanwalt für Steuerrecht und geschäftsführender Gesellschafter der unter anderem auf das Gemeinnützigkeitsrecht spezialisierten Kanzlei WINHELLER Rechtsanwälte & Steuerberater mit Hauptsitz in Frankfurt.
Social Business von Unternehmen: . In: Legal Tribune Online, 21.10.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17284 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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