Die missbräuchliche Nutzung privater WLAN-Hotspots hat in Deutschland jahrelang die Abmahnindustrie genährt, öffentliche Zugänge sind wegen der Haftungsrisiken ohnehin kaum vorhanden. Nun hat das Wirtschaftsministerium einen Reformvorschlag vorgelegt, mit dem die Störerhaftung gelockert werden soll – doch der ist ein fauler Kompromiss, meint Niko Härting.
Am Donnerstag hat das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) einen Referentenentwurf zur Änderung des Telemediengesetzes (TMG) veröffentlicht. Das mit Spannung erwartete Papier gibt vor, die Haftungsrisiken für Betreiber öffentlicher und privater WLAN-Netzwerke zu mindern und Rechtssicherheit zu schaffen. Doch tatsächlich nützt es den einen wenig und den anderen gar nicht. Um zu verstehen, warum das so ist, lohnt zunächst der Blick auf die bisherige Rechtslage:
Für private WLAN-Netzwerke hat der BGH schon vor fünf Jahren Rechtssicherheit geschaffen. In dem richtungsweisenden Urteil, das unter dem Schlagwort "Sommer unseres Lebens" bekannt wurde, entschieden die Richter, dass Privatpersonen ihren WLAN-Anschluss vor missbräuchlicher Nutzung durch Dritte schützen müssten. Die Zumutbarkeit solcher Maßnahmen folge schon daraus, dass es regelmäßig im wohlverstandenen Interesse des Anschlussinhabers selbst liege, seine Daten vor unberechtigtem Eingriff von Außen zu schützen (Urt. v. 12.05.2010, Az.I ZR 121/08). In der Praxis besteht dieser Schutz zumeist darin, dass die über das WLAN versandten Daten verschlüsselt werden und der Zugriff auf das Funknetz nur mit einem Passwort möglich ist; neuere WLAN-Router werden meist bereits mit einem vorkonfigurierten Passwort ausgeliefert.
BGH-Rechtsprechung bisher: Guter Schutz für Verbraucher, Unklarheit bei Unternehmen
Im Umkehrschluss folgte aus jener BGH-Entscheidung, dass derjenige Verbraucher, der seinen WLAN-Anschluss durch ein Passwort sichert, nicht für Verstöße unbefugter Dritter haftet, die über den Anschluss begangen werden. Aus späteren Urteilen des BGH (v. 15.11.2012, Az. I ZR 74/12 sowie v. 08.01.2014, Az. I ZR 169/12) ergab sich zudem, dass der Anschlussinhaber auch dann nicht haftet, wenn er Familienmitgliedern und Freunden sein Passwort überlässt, und diese Rechtsverletzungen über den Anschluss begehen.
Für die Praxis bedeutet dies: Der Verbraucher, der eine Abmahnung wegen eines (angeblich) illegalen Downloads erhält, weist darauf hin, dass sein WLAN-Anschluss durch ein Passwort gesichert ist und von anderen Mitgliedern des Haushalts genutzt wird. Für Rechtsverstöße des Ehemanns, der Putzkraft und der Tochter kann er nicht belangt werden.
Keine BGH-Rechtsprechung gibt es hingegen zu öffentlichen WLANs, wie man sie etwa in Hotels oder Cafés findet – beziehungsweise, angesichts der ungeklärten Haftungsrisiken, nicht findet. In "Sommer unseres Lebens" hat der BGH deutlich zu verstehen gegeben, dass die Grundsätze seiner Entscheidung nur für den privaten Haushalt gelten. Ob für öffentliche WLANs eine Passwortpflicht besteht, ist unklar. Es gibt eine Reihe unterschiedlicher Entscheidungen unterer Gerichte. Das Landgericht (LG) München I hat die Frage unlängst sogar dem EuGH in einem ellenlangen Beschluss zur Entscheidung vorgelegt (v. 18.09.2014, Az. 14 O 14719/12).
Haftungsprivileg für öffentliche WLANS nur mit Verschlüsselung + Warnhinweis
Ob es sinnvoll ist, dass der Gesetzgeber die Haftungsfrage für öffentliche WLANs klärt, war und ist streitig. Während es Stimmen gibt, die lieber die Entwicklung der Rechtsprechung abgewartet hätten, bekannte sich Rot-Schwarz bereits im Koalitionsvertrag zu einem Regelungsvorhaben.
Der nun vorgelegte Referentenentwurf bestätigt indes die Sorgen der Reformskeptiker: Statt Anreize für den Betrieb öffentlicher WLANs zu setzen, geht es in dem Papier vornehmlich um die Verpflichtungen, die mit einem solchen Betrieb verbunden sein sollen.
So soll eine umfassende Verschlüsselungspflicht eingeführt werden. Wer ein öffentliches WLAN ohne Passwortsicherung betreibt, soll – ähnlich wie bei "Sommer unseres Lebens" – für Rechtsverstöße haftbar gemacht werden. Dies soll nicht nur für gewerbliche WLAN-Anschlüsse gelten, sondern für jeden "geschäftsmäßigen" Zugang. Das Projekt Freifunker und andere ideelle WLAN-Anbieter, aber auch kommunale Anbieter würden ohne Passwortschutz ein erdrückendes Haftungsrisiko eingehen. Eine praktische Konsequenz aus Nutzersicht besteht zudem darin, dass für ein öffentliches WLAN stets zunächst das zugehörige Passwort in Erfahrung gebracht werden muss.
Risiken für Private werden eher verschärft als gelockert
Darüber hinaus soll das Angebot öffentlicher WLANs nur dann frei von Haftungsrisiken sein, wenn der Nutzer erklärt "keine Rechtsverletzungen zu begehen". Beim Einloggen bedarf es somit eines Warnhinweises. Dies freut die Juristen, die solche Hinweise formulieren werden. Dass sich ein Straftäter von einem solchen Hinweis jemals hat beeindrucken lassen, ist nicht überliefert.
Noch misslicher als die Regelungen für öffentliche WLANs sind jedoch die geplanten Vorschriften für Privathaushalte. Diese sind überraschend und ohne praktische Notwendigkeit in den Entwurf gelangt. Das BMWi unternimmt damit den Versuch, die bisherige Rechtsprechung des BGH zu korrigieren - ein klares Zugeständnis gegenüber der Contentindustrie.
In Zukunft soll es nicht mehr genügen, dass der Verbraucher sein WLAN durch ein Passwort sichert. Vielmehr soll er auch "die Namen der Nutzer kennen", denen er – durch Überlassung des Passworts – Zugang gewährt. Die Praxisfolgen liegen auf der Hand: Der Verbraucher erhält eine Abmahnung wegen eines Downloads. Wenn er nicht jeden einzelnen Gast einer Party, dem er das Passwort überlassen hat, namhaft machen kann, muss er demnächst die Abmahnkosten tragen. Eine solche Regelung in ein Gesetz hereinzuschmuggeln, das sich Haftungserleichterungen auf die Fahnen geschrieben hat, ist unerhört.
Der Autor Professor Niko Härting ist Partner bei HÄRTING Rechtsanwälte in Berlin, Lehrbeauftragter und Honorarprofessor an der Hochschule für Wirtschaft und Recht (HWR Berlin) sowie Lehrbeauftragter an der Freien Universität Berlin.
Niko Härting, BMWi legt Entwurf zur Störerhaftung vor: . In: Legal Tribune Online, 12.03.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14924 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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