Polizeigewahrsam zur Identitätsfestellung: Einfaches Ablichten rechtfertigt kein stundenlanges Einsperren

Prof. Dr. Guido Fickenscher/Torsten Schäfer

13.04.2011

Anfang April hat sich das BVerfG mit der Frage befasst, wann die Polizei Verdächtige über einen längeren Zeitraum festhalten darf. Allein das Anfertigen normaler Fotos reicht dafür nicht, so das Ergebnis des Senats. Tatsächlich braucht man über einen besonders wichtigen Grund hinaus regelmäßig auch eine richterliche Entscheidung. Von Guido Fickenscher und Torsten Schäfer.

Die Polizei Hamburg hatte im Anschluss an eine Grundstücksräumung von mehreren Personen aus der so genannten Bauwagenszene die Identität wegen des Verdachts eines Hausfriedensbruchs festgestellt. Nachdem die Beamten die Personalien vor Ort aufgenommen hatten, wurden die Betroffenen zur Polizeidienststelle gebracht, um dort noch fotografiert zu werden (§ 81 b 1. Alt. Strafpozessordnung (StPO)).

Im Ergebnis waren sie dort dann mehrere Stunden in der Gewahrsamszelle festgehalten worden, bis von jeder Person zwei bis drei einfache Lichtbilder vorlagen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat diese Vorgehensweise für rechtswidrig erklärt (Beschl. v. 08.03.2011, Az. 1 BvR 47/05, 1 BvR 142/05).

Eine Mitnahme zur Dienststelle im Rahmen der Identitätsfeststellung gemäß § 163 b I StPO sei als Ermächtigungsgrundlage nicht in Betracht gekommen, da sich die Betroffenen am Räumungsort mit ihren Personalausweisen ausgewiesen hatten und keine Anhaltspunkte für eine Fälschung der Ausweise vorlagen, so die Karlsruher Richter. Damit seien weitere Maßnahmen nach § 163 b I StPO unzulässig gewesen, insbesondere eine Mitnahme zur Dienststelle gemäß § 163 b I S. 2 StPO. Dabei handelt es sich um ein in der polizeilichen Praxis häufig vorkommendes Problem: Verdächtigte oftmals pauschal nach § 163 b I StPO durch eine Mitnahme zur Dienststelle festgehalten, obwohl die Identität bereits vor Ort festgestellt wurde.

Zulässig ist es allerdings, Täter im Anschluss an eine Identitätsfeststellung zur Polizeiwache mitzunehmen, damit Fotos gefertigt werden können. Zur Sicherung von Beweismitteln kann es "notwendig" im Sinne von § 81 b StPO sein, das Erscheinungsbild des Täters zur Tatzeit zu dokumentieren und ihn dazu in der so genannten Tatkleidung zu fotografieren. Gerade durch das äußere Erscheinungsbild ist nämlich oft eine eindeutige Zuordnung zur Tat möglich, insbesondere wenn es wie im entschiedenen Fall um mehrere Täter geht.

Je intensiver der Eingriff, desto mehr spricht für Freiheitsentziehung

Der Terminus "notwendig" bedeutet aber, dass die getroffenen Maßnahmen im Sinne einer Mittel-Zweck-Abwägung verhältnismäßig sein müssen. Darauf muss besonders geachtet werden, wenn es sich - wie beim Hausfriedensbruch - nur um die Verfolgung leichter oder mittelschwerer Straftaten handelt.

Das BVerfG weist zutreffend darauf hin, dass auch eine mehrstündige Mitnahme zur Anfertigung von Fotos verhältnismäßig sein kann, wenn es konkrete Gründe für die lange Festhaltedauer gibt. Ein solcher Grund liegt vor, wenn eine schnellere erkennungsdienstliche Behandlung aufgrund der großen Personenanzahl organisatorisch nicht möglich ist. Dies wurde im zugrunde liegenden Fall aber nicht ausreichend nachgewiesen.

Entscheidend war hier, dass das mehrstündige Festhalten in einer Gewahrsamszelle eine Freiheitsentziehung gem. Art. 104 II Grundgesetz (GG) und damit einen schwerwiegenden Freiheitseingriff darstellt. Wann im Einzelfall eine Freiheitsbegrenzung oder eine Freiheitsentziehung vorliegt, ist schwierig und umstritten. Überwiegend wird nach Zweckrichtung und Intensität des Eingriffs entschieden.

Das Festhalten eines Beschuldigten während der  Anfertigung von Lichtbildern ist grundsätzlich nur eine sekundäre Folge des Fotografierens. Daher wird der mit der erkennungsdienstlichen Behandlung notwendigerweise einhergehende Freiheitseingriff überwiegend als Freiheitsbeschränkung eingestuft, wenn der übliche Zeitumfang nicht überschritten wird. Überschreitet der Eingriff aber durch ein mehrstündiges Festhalten deutlich das zeitliche Ausmaß einer "normalen" erkennungsdienstlichen Behandlung, intensiviert sich die Eingriffsqualität so stark, dass es sich um eine Freiheitsentziehung handelt.

Einfache Fotos hätten zügig angefertigt werden können

Im Ergebnis stellt das BVerfG daher zutreffend fest, dass es sich im entschiedenen Fall um eine Freiheitsentziehung gehandelt hat. Ob diese, wie es bei den Richtern anklingt, allein schon dadurch erfüllt ist, dass ein Beschuldigter auch nur kurzfristig in eine Gewahrsamszelle gesperrt wird, kann dahin stehen: Eine mehrstündige Festhaltedauer ist eine Freiheitsentziehung. 

Diese ist aber nur durch besonders wichtige Gründe zu rechtfertigen. Hier ging es lediglich um die Aufnahme einfacher Fotos, die mit einer gängigen Kamera zügig hätten gefertigt werden können. Eine spezielle fotografische Ausbildung oder besondere kriminalistische Erfahrung waren dafür nicht erforderlich. Darüber hinaus wurden keine besondere Gründe dargelegt, die erklären können, warum dieser Vorgang mehrere Stunden in Anspruch genommen hatte. Das BVerfG hat daher völlig zu Recht  eine Verletzung des Freiheitsgrundrechts nach Art. 2 II S. 2 GG gerügt.

Darüber hinaus verlangt Art. 104 II GG bei Freiheitsentziehungen die unverzügliche Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung. Dabei spielt es keine Rolle, dass diese Anforderung für § 81 b StPO nicht ausdrücklich in der StPO normiert ist. Die Notwendigkeit einer richterlichen Entscheidung ergibt sich bei freiheitsentziehenden Eingriffen nämlich unmittelbar aus der Verfassung. Was in der polizeilichen Praxis leider nach wie vor oft noch verkannt wird, hat das BVerfG in seiner aktuellen Entscheidung wieder und ausdrücklich betont.

Die Autoren lehren Eingriffsrecht an der Fachhochschule der Polizei des Landes Brandenburg in Oranienburg. Sie beschäftigen sich dabei schwerpunktmäßig mit rechtlichen Fragen des Strafprozess- und Polizeirechts.

 

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Zitiervorschlag

Polizeigewahrsam zur Identitätsfestellung: . In: Legal Tribune Online, 13.04.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3022 (abgerufen am: 22.11.2024 )

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