Und noch immer hat niemand so richtig gewonnen: Weder perlentaucher.de noch die FAZ oder die Süddeutsche, die gegen Abstracts von Buchrezensionen der Verlage vorgehen, sind nach der lang erwarteten Entscheidung des BGH eindeutige Sieger. Die Bundesrichter verwiesen zurück, stellten aber durchaus schon ein paar Dinge klar.
Der Streit zwischen der Perlentaucher GmbH einerseits und der Frankfurter Allgemeinen Zeitung sowie der Süddeutschen Zeitung andererseits um die Zulässigkeit so genannter Abstracts geht mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 1. Dezember 2010 (I ZR 12/08 – noch nicht veröffentlicht) in eine neue Runde.
Der BGH hat zwar die Auffassung der Vorinstanzen teilweise bestätigt. Die Bundesrichter verlangen aber in jedem Einzelfall einen Vergleich zwischen der Originalrezension einerseits und dem Abstract andererseits.
Vieles spricht dafür, dass verkürzte Buchrezensionen auch künftig grundsätzlich unter perlentaucher.de weiter eingesehen und von Perlentaucher an Buchhändler für Werbezwecke lizenziert werden dürfen. In der Pressemitteilung des BGH heißt es insoweit: "Es ist urheberrechtlich grundsätzlich zulässig, den Inhalt eines Schriftwerkes in eigenen Worten zusammenzufassen und diese Zusammenfassung zu verwerten."
Das Urteil des BGH legt den Fokus der rechtlichen Beurteilung deutlich auf die sprachliche Fassung der Texte. So schwierig die Entscheidung insgesamt war - der BGH selbst hatte den Entscheidungstermin mehrfach verschoben -, so einfach ist ihr Ausgangspunkt: Die in den Feuilletons der Klägerinnen abgedruckten Buchrezensionen genießen als Sprachwerke den Schutz des Urheberrechts.
Aber: Anders als der Inhalt eines besprochenen Romans ist in der Regel – so der BGH - nicht der gedankliche Inhalt der Rezensionen geschützt, sondern nur ihre Form, also die gewählten Worte in ihrer jeweiligen Abfolge.
Berichten darf jeder – auf seine Art
Dieser Grundsatz ist im Journalismus nicht neu: Über Ereignisse des täglichen Lebens darf jeder schreiben und berichten, nur das Abschreiben, also die wortgleiche Übernahme von Texten und Textteilen, ist verboten. Wäre hier auch der Inhalt einer Meldung urheberrechtlich geschützt, könnte der Verfasser der Meldung allen anderen eine inhaltlich identische oder sehr ähnliche Berichterstattung verbieten.
So weit geht das Urheberrecht bewusst nicht, da von ihm nur persönliche geistige Schöpfungen geschützt werden. Sieht man von Kunstwerken ab, sind Ereignisse wie etwa Naturkatastrophen aber gerade keine geistige Schöpfung von einzelnen Personen. Die Berichterstattung über sie ist für jedermann frei.
Doch eine Grundsatzentscheidung?
Auch wenn der BGH den Rechtsstreit zurückverwiesen hat, lassen sich bereits der Presseerklärung einige grundsätzliche Aussagen entnehmen.
Zunächst wird das OLG Frankfurt nun anhand jedes einzelnen streitgegenständlichen Abstracts zu prüfen haben, ob innerhalb der Grenzen des Zitatrechts in noch zulässigem Umfang originelle Formulierungen der Originalrezensionen übernommen worden sind oder sich Abstracts im Wortlaut zu sehr an die Originalrezensionen anlehnen.
Damit ist klar, dass die Klägerinnen sowohl mit ihrem Hauptantrag keinen Erfolg haben werden, dem Perlentaucher grundsätzlich die Erstellung von Abstracts zu verbieten, als auch mit ihren auf Verstöße gegen das Marken- und Wettbewerbsrecht gestützten Anträgen scheitern werden.
Auch die entscheidende Frage erscheint beantwortet, ob die vom Perlentaucher verfassten Abstracts überhaupt ein so großes Maß an urheberrechtlicher Eigenleistung enthalten, dass sie schon als freie Benutzung im Sinne von § 24 UrhG und eben nicht als unfreie Bearbeitung im Sinne von § 23 UrhG anzusehen sind.
Weiterhin kein Selbstbedienungsladen
Der BGH bestätigt hier die Vorinstanzen in ihrer Auffassung: Eine freie Benutzung nach § 24 UrhG ist durch Abstracts grundsätzlich möglich. Ob diese Grenze indes erreicht ist, muss anhand der einzelnen Formulierungen bestimmt werden. Eine Schablone für alle künftigen Fälle enthält das Urteil also nicht.
Auch mit dieser Entscheidung werden die deutschen Feuilletons aber nicht zu Selbstbedienungsläden, deren Inhalte Dritte nach Belieben für eigene Zwecke verwenden können.
Eine komprimierte Darstellung urheberrechtlich geschützter Inhalte ist nur erlaubt, wenn die Zusammenfassung selbst Urheberrechtsschutz verdient und eine eigenständige Leistung darstellt, ohne zu viele Passagen des Originalwerkes zu zitieren oder wörtlich wiederzugeben.
Der Autor Dr. Markus Ruttig ist Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei CBH Rechtsanwälte in Köln und Dozent für Medienrecht an der Fachhochschule Fresenius. Einer der Schwerpunkte seiner Tätigkeit liegt im Urheber- und Presserecht, er ist Verfasser zahlreicher Veröffentlichungen auf diesem Gebiet.
Markus Ruttig, Perlentaucher: . In: Legal Tribune Online, 01.12.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2062 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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