In einer bemerkenswert langen Urteilsbegründung hat sich das OLG Stuttgart Gedanken über die Verantwortung von Wikipedia für Artikel aus der Crowd gemacht. Warum die Online-Enzyklopädie danach wie ein Host-Provider haftet, aber nicht in den Genuss der Privilegierung für Online-Archive kommt, erklärt David Ziegelmayer.
Fast 200 Randnummern ist das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart zur Haftung von Wikipedia lang (Urt. v. 02.10.2013, Az. 4 U 78/13). Mit schwäbischer Gründlichkeit haben die Richter des vierten Senats einen Ritt durch die Probleme des Persönlichkeitsrechts unternommen und dabei am Ende festgestellt, dass in Sachen "Haftung für fremde Beiträge" viele vermeintlich offene Fragen eigentlich bereits gelöst sind.
Aber der Reihe nach.
Mal Blogs, mal Hostprovider, immer dabei: Wikipedia
In den vergangenen Jahren hat sich in Deutschland ein Wust von juristischen Entscheidungen zur Haftung von Internetplattformen angesammelt. Dabei ging es mal um Blogs, mal um Host-Provider. Immer mit dabei: Wikipedia, oder genauer die dahinter stehende Stiftung Wikimedia Foundation aus den USA.
Zuletzt hatten sich die Landgerichte (LG) Tübingen und Schweinfurt 2012 daran versucht, die Grenzen für die Haftung von Wikipedia festzuzurren. Die Entscheidungen fielen allerdings recht oberflächlich aus. Das LG Tübingen hielt sogar eine presserechtliche Privilegierung von Wikipedia für möglich und das obwohl Wikipedia sich selbst nicht als Presseorgan versteht (Urt. v. 18.07.2012, Az. 7 O 525/10)
OLG stellt Leitlinien auf
Das OLG Stuttgart hat sich nun daran begeben, einige Leitlinien aufzustellen. Orientiert hat es sich dabei an der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Haftung von Host-Providern.
Zu entscheiden hatte es über die Klage eines Mannes, der einen österreichischen Fernsehsender betreibt. In der deutschsprachigen Wikipedia war über ihn zu lesen, dass er in einem Beratungsgespräch Sex mit Kindern verharmlost und es Beschwerden gegeben habe, der Kläger habe in einer Sendung den Hitlergruß gezeigt.
Beide Aussagen – so das Gericht – seien als Falschbehauptung zu behandeln, weil Wikimedia dies nicht bestritten habe. Allerdings sei das Unternehmen nicht verpflichtet, von der Meinungsfreiheit gedeckte, wertende Äußerungen zu löschen, wonach der Kläger seine Mitarbeiter einer "Gehirnwäsche" unterzogen habe und bei seinem Sender "sektenähnliche Zustände" geherrscht hätten.
Erst Beschwerden lösen Haftung aus
Klar ist, dass nicht Mitarbeiter der Wikimedia Foundation die Einträge auf der Online-Enzyklopädie erstellen, sondern lediglich eine Plattform und Speicherplatz zur Verfügung gestellt wird, damit jeder Interessierte selbst verfasste Beiträge hinterlegen kann. In den "wesentlichen Grundzügen" sei die Funktionsweise von Wikipedia daher mit einem Internetforum vergleichbar. Die Wikimedia Foundation sei nicht als sogenannter Content-Provider für eigene Informationen verantwortlich, sondern als Host-Provider für fremde Informationen einzuordnen.
Die Folge: Wikimedia ist nicht für die von der Crowd beziehungsweise einzelnen Autoren erstellten Artikel verantwortlich und hat sie sich auch nicht "zu Eigen gemacht". Das ändere sich allerdings, wenn sich ein Betroffener bei der Plattform beschwert. Dann hafte Wikipedia als Störerin.
Rechtsprechung zu Online-Archiven nicht übertragbar
Auch zum sogenannten Laienprivileg nimmt das Gericht Stellung. Der Autor des Artikels über den Kläger hatte nämlich eine Tageszeitung zitiert – nach Ansicht von Wikimedia eine "privilegierte Quelle". Die Stuttgarter Richter zeigten für dieses Argument eine gewisse Sympathie, ohnehin seien für Privatleute (also die Wikipedia-Autoren) weniger strenge Regelungen anzuwenden als für Medien.
Die BGH-Rechtsprechung über Presse-Onlinearchive sei dagegen nicht auf Wikipedia übertragbar. Artikel in solchen Onlinearchiven müssen in der Regel nicht gelöscht werden, weil solche Beiträge nicht mehr auf der aktuellen Internetseite des Mediums stehen, nur über eine gezielte Suche gefunden werden können und damit meist auch nur eine sehr geringe Breitenwirkung haben.
Zwar setzten auch die Artikel der Online-Enzyklopädie eine gezielte Suche voraus, Wikipedia habe aber nun einmal keine "geringe Breitenwirkung", sprich: Wer bei Wikipedia am Pranger steht, befindet sich nicht im Familienkreis, sondern mitten auf dem Marktplatz.
Entscheidend sei aber, dass es sich die Artikel in der Online-Enzyklopädie gerade keine archivierten, historischen Meldungen seien, sondern regelmäßig aktualisierte Beiträge und so eben auch die "aktuelle" Biografie des Klägers. Die Zulässigkeit der Wikipedia-Einträge müsse sich deshalb nach den üblichen, für die Verdachtsberichterstattung und die Berichterstattung über Ermittlungsverfahren entwickelten Kriterien richten.
OLG denkt auch noch über Art. 5 GG nach
Und auch eine weitere spannende Frage beantwortet das OLG Stuttgart ungefragt: Zwar seien die Äußerungen über "Gehirnwäsche" und "sektenähnliche Zustände" ohnehin nicht rechtswidrig, weil jedenfalls der schreibende Autor für sich die Meinungsfreiheit in Anspruch nehmen könne. Ob sich Wikimedia selbst auf Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG) berufen kann, erscheint dem Gericht hingegen "sehr fraglich": Ausländische juristische Personen könnten sich auf die Grundrechte nur berufen, wenn sie ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben, was auf Wikimedia nicht zutrifft.
Nach der Entscheidung muss sich Wikimedia behandeln lassen, wie jedes andere Internetforum auch: Grundsätzlich haftet das Unternehmen nicht, das gilt jedoch nur solange sich niemand beschwert.
Die Stuttgarter Richter fühlen sich nach ihrer eingehenden Urteilsbegründung übrigens sicher genug, den Weg zum BGH erst einmal zu versperren. Sie halten die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Berichterstattung zulässig ist, durch die Übertragung der für andere Formen der Veröffentlichung entwickelten Grundsätze für eindeutig beantwortet, und ließen die Revision nicht zu.
Der Autor David Ziegelmayer ist Rechtsanwalt bei CMS Hasche Sigle am Standort Köln. Er ist Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und berät Personen und Unternehmen in äußerungsrechtlichen, kennzeichenrechtlichen und namensrechtlichen Auseinandersetzungen.
David Ziegelmayer, OLG Stuttgart bejaht Haftung von Wikipedia: . In: Legal Tribune Online, 19.11.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10089 (abgerufen am: 02.11.2024 )
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