Bei Staatsschutzprozessen am OLG Frankfurt am Main dürfen Zuschauer regelmäßig nicht mitschreiben. Ist das im Sinne der Wahrheitsfindung oder werden hierdurch ihre Grundrechte und der Öffentlichkeitsgrundsatz verletzt?
Am 19. Januar 2021 beginnt vor dem 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt (Staatsschutzsenat) der Prozess gegen den mutmaßlichen syrischen Folterarzt Alaa M. Wer die sitzungspolizeiliche Verfügung des Senats liest, stößt auf eine ungewöhnlich anmutende Anordnung. Dort heißt es: "Zuschauern ist das Mitschreiben in der Verhandlung grundsätzlich nicht gestattet". Davon ausgenommen sind nur Pressevertreter sowie Personen, die ein wissenschaftliches Interesse an einer Dokumentation nachweisen.
Das OLG sieht im Mitschreiben eine Gefahr für die Wahrheitsfindung. Auf Anfrage von LTO teilt es mit, das Verbot solle verhindern, dass Mitschriften noch nicht vernommenen Zeugen zugänglich gemacht werden. Diese könnten mit einer Mitschrift ihre Aussagen an das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme anpassen. Gegenüber Medien gelte das Verbot nicht, weil hier keine detaillierte Gesamtwiedergabe von Aussagen üblich sei.
Mit dieser Argumentation macht es sich das Gericht zu einfach, meint Janique Brüning, Strafrechtsprofessorin an der Universität Kiel. Sie verweist auf Anfrage gegenüber LTO auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), in dem das Mitschreiben aus privaten Gründen oder zur Gedankenstütze grundsätzlich nicht untersagt werden darf (Urt. v. 13.05.1982, Az. 3 StR 142/82). Demnach ist ein Mitschreibeverbot dann zulässig, "wenn die durch konkrete Tatsachen begründete Gefahr besteht, dass Aussagen oder sonstige Verhandlungsvorgänge wartenden Zeugen unzulässigerweise mitgeteilt werden sollen."
Pauschales Mitschreibeverbot muss gut begründet sein
Für Janique Brüning geht das OLG Frankfurt mit seinem pauschalen Mitschreibeverbot über die BGH-Grundsätze hinaus. Es hätte zumindest "näher spezifizieren und beschreiben müssen, warum im Einzelfall konkrete Gefahren für die Wahrheitsfindung zu erwarten sind". Der Vorsitzende habe zwar einen weiten Beurteilungsspielraum, er dürfe sich aber nicht auf bloße Spekulationen stützen. Entsprechend reiche die gegebene Begründung nicht aus, weswegen schon deshalb die Anordnung rechtswidrig sein könnte. Auch ein pauschaler Hinweis auf die Persönlichkeitsrechte der Zeugen sei als Begründung zu unsubstantiiert. Das Gericht müsse näher ausführen, dass sich bestimmte Zeugen etwa durch mitschreibende Zuschauer:innen eingeschüchtert fühlen könnten.
So sieht es auch Rechtsanwältin Dr. Katrin Wick von Clifford Chance, die zu Fragen der demokratischen Legitimation von Strafverfahren und zum Öffentlichkeitgrundsatz promoviert hat. Ein pauschales und präventives Mitschreibeverbot könne zwar zulässig sein, schränke jedoch die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) der Zuschauer ein. Daher sei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Die Antwort des OLG sei insoweit zu oberflächlich, da sehr pauschal gehalten. Auf das konkrete Verfahren werde kein Bezug genommen.
Offenbar ist man indes beim 5. Strafsenat des OLG Frankfurt nicht der Ansicht, das Mitschreibeverbot jeweils anhand des konkreten Verfahrens begründen zu müssen. Das Verbot zur Stiftnutzung ist dort eine Standardmaßnahme, die nach Auskunft der Pressestelle "regelmäßig" getroffen werde. So entzürnte sich im Lübcke-Mordprozess der ehemalige Vorsitzende Thomas Sagebiel über Zuschauer, die dem Verbot zuwiderhandelten. Und auch der neue Vorsitzende Dr. Christoph Koller hat in weiteren sitzungspolizeilichen Verfügungen – etwa in den Strafsachen gegen Kim Teresa A. oder den Bundeswehroffizier Franco A. – Mitschreibeverbote verhängt.
Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes durch Mitschreibeverbot?
Als Zuschauer:in Rechtsschutz gegen die Maßnahmen durchzusetzen, dürfte schwierig sein. Nach § 304 Abs. 4 S. 2 StPO sind Anordnungen des Vorsitzenden eines erstinstanzlich verhandelnden OLG-Senats unanfechtbar. In Betracht kommt daher nur eine direkte Verfassungsbeschwerde. Als Akt der öffentlichen Gewalt können derartige Maßnahmen gem. § 176 GVG auch mit der Verfassungsbeschwerde selbstständig angegriffen werden oder es könnte gem. § 32 BVerfGG Eilrechtsschutz begehrt werden.
Unwahrscheinlich, dass Zuschauer diesen Weg gehen. Eher naheliegend dürfte es sein, dass Verteidiger auf die Idee kommen, die Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes zu rügen, nach dem grundsätzlich Jedermann Zutritt zu Gerichtsverhandlungen zu gewähren ist. Der "Grundsatz wird vollständig gewahrt", betont das OLG Frankfurt in der Stellungnahme gegenüber LTO.
Denn: "Das Verbot, Notizen anzufertigen, schränkt den Öffentlichkeitsgrundsatz selbst nicht ein. Selbst wenn man dies erweiternd anders sehen würde, läge allenfalls eine geringfüge Einschränkung vor, die angesichts der (…) dargestellten überwiegenden Interessen, Gefahren für die Erforschung der materiellen Wahrheit zu vermeiden, gerechtfertigt wäre."
Saalverweis wegen Mitschreibens könnte Prozess platzen lassen
Die Expertin zum Öffentlichkeitsgrundsatz Wick teilt diese Auffassung des Gerichts. Öffentlichkeit bedeute im deutschen Verständnis vor allem "Saalöffentlichkeit". Die Zuschauer könnten die Saalöffentlichkeit bilden, unabhängig davon, ob ihnen das Mitschreiben erlaubt oder untersagt ist. Der Öffentlichkeitsgrundsatz könne aber dann von Bedeutung werden, wenn ein Zuschauer des Saales verwiesen wird, weil er oder sie entgegen der sitzungspolizeilichen Verfügung Mitschriften anfertigt. Wenn das Mitschreibeverbot keine tragfähige Rechtsgrundlage oder Begründung habe, würde der anschließende Verweis eines Zuschauers aus dem Saal den Öffentlichkeitsgrundsatz verletzen.
Der 5. Strafsenat riskiert also mit dem Mitschreibeverbot an sich keinen Revisionsgrund. Wenn er jedoch ein solches Verbot mit einem Saalverweis durchsetzen würde, könnten Verteidiger oder Staatsanwaltschaft in einem Revisionsverfahren mit der Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes argumentieren.
Wenn der BGH diesen dann tatsächlich als verletzt ansehen würde, hätte dies eine fatale Folge: Der absolute Revisionsgrund nach § 338 Nr. 6 StPO i.V.m. § 169 Abs. 1 S. 1 GVG wäre einschlägig. Der Prozess müsste neu aufgerollt werden.
Staatsschutzprozesse am OLG Frankfurt: . In: Legal Tribune Online, 05.01.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47120 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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