Ein Adeliger und ein Wahlmünchener haben dasselbe Problem: Beide wollen ihr Bier auf dem Oktoberfest ausschenken, dürfen aber nicht. Dabei ist das ein Kartellrechtsverstoß, meinen Marcus Thallinger und Fabian Vetter.
Der eine, Luitpold Prinz von Bayern, versuchte es mit seiner König Ludwig Schloßbrauerei Kaltenberg schon mit rechtlichen Mitteln. Er scheiterte vor dem Münchner Landgericht. Der andere, Steffen Marx, setzt mit seinem Giesinger Bräu eher auf Guerilla-Taktik mit Humor und gezielten Provokationen gegen die alteingesessenen Brauereien – bisher auch ohne Erfolg.
Die Hintergründe ihres Scheiterns riechen nach Absprachen in bierdunstigen Wirtshäusern: Auf dem Oktoberfest in München darf nur Bier der sechs sogenannten Münchner Traditionsbrauereien ausgeschenkt werden. Anders als zu vermuten, regelt die Stadt München das aber nicht öffentlich-rechtlich, etwa durch eine Benutzungssatzung für das Oktoberfest. Die Beschränkung ist vielmehr Teil der zwischen der Stadt München und den Festbeziehern abgeschlossenen Verträge. Diese beinhalten die "Betriebsvorschriften für das Oktoberfest". Darin steht:
"Das Oktoberfest ist das traditionelle Münchner Volksfest mit Münchner Gastlichkeit und Münchner Bier. Diese Tradition gilt es weiter zu wahren. | An Wiesnbesucher darf deshalb nur Münchner Bier der leistungsfähigen und bewährten Münchner Traditionsbrauereien (das sind derzeit: Augustinerbrauerei, Hacker-Pschorr-Brauerei, Löwenbrauerei, Paulanerbrauerei, Spatenbrauerei und Staatliches Hofbräuhaus), das dem Münchner Reinheitsgebot von 1487 und dem Deutschen Reinheitsgebot von 1906 entspricht, ausgeschenkt werden."
Sechs ausgewählte Brauereien und ein Milliarden-Business
Traditionsschutz des bayerischen Aushängeschilds in der Welt ist ein hehres Ziel. Aber spielen nicht andere Interessen eine große Rolle? Die Brauereien sind keine Vertragspartei der Regelung, aber deren größter Profiteur. Das Oktoberfest hat inzwischen einen geschätzten Wirtschaftswert von 1,5 Milliarden Euro pro Jahr. Allein rund 7 Millionen Maß Bier werden jährlich auf dem Oktoberfest ausgeschenkt – bei einem Preis von inzwischen über 15 Euro pro Maß eine stattliche Summe. Zumal die Brauereien die Zelte nicht nur mit Bier beliefern, sondern teilweise selbst betreiben und an die Wiesnwirte verpachten.
Die öffentliche Hand ist mit der staatseigenen Brauerei Staatliches Hofbräuhaus selbst an den Gewinnen beteiligt. Auch die Gewerbesteuer, die die Brauereien jährlich allein für deren Umsatz auf dem Oktoberfest an die Stadt abführen müssen, wird nicht gerade gering ausfallen.
Schon lange gibt’s Streit um den Ausschank auf dem Oktoberfest
Den kartellrechtlichen Riecher hatte auch seine Majestät Prinz Luitpold von Bayern. Er ist immerhin Ur-Ur-Enkel König Ludwigs I., dessen Hochzeitsfeierlichkeiten 1810 den Grundstein des Oktoberfests legten. Aber unter anderem aus Traditionsgründen wurde ihm der Ausschank auf dem Oktoberfest untersagt. Ganz im Gegensatz zu den sechs "Traditionsbrauereien", von denen vier zu internationalen Braukonzernen wie Anheuser Busch InBev und Heineken gehören.
Vor Gericht argumentierte Prinz Luitpold, die Landeshauptstadt greife mit dem Absatzmonopol der "Traditionsbrauereien" in den Wettbewerb ein. Andere Brauereien hätten keine Chance, auf dem Oktoberfest als eigenem Markt auszuschenken. Das Landgericht München I erteilte dem Prinzen eine Watschn. In bajuwarischer Manier und nicht ohne Pathos argumentierten die Richter zusammengefasst mit "Wo komm ’mer denn da hin“ und „Des hamma scho immer so g’macht".
Zitat: "Das Oktoberfest gilt als das "Fest des Münchner Bieres", es ist deshalb sachgerecht, nur Münchner Bier zum Ausschank zu bringen. […] Wegen des Weltruhmes des Münchner Oktoberfestes wäre ohne Zulassungsbeschränkung zu befürchten, daß die Brauereien der ganzen Welt enorme "Eintrittsgelder" bezahlen würden, um damit die Ausschankbetriebe zu bewegen, ihr Bier auszuschenken." (Urt. v. 17.01.1990, Az.1 HKO 18 963/89 Kartell).
Inwiefern diese – unserer Meinung nach ehrenvollen – Motive im Kartellrecht überhaupt berücksichtigt werden können, lassen die Richter offen. Auch dass eine kleine Brauerei nicht leistungsfähig genug ist, ein großes Festzelt ganz allein zu beliefern, mag zutreffen. Aber darf die Stadt deshalb den Ausschank von Bier kleiner Brauereien gleich ganz verbieten?
Ein Vergleich mit der Weißwurst
Die Landeshauptstadt käme nicht auf die Idee, den Verkauf von Weißwürsten handwerklicher Münchner Metzger zu verbieten, weil sie nicht leistungsfähig genug sind. Gehen dem Wiesnwirt die Weißwürste aus, ist das sein wirtschaftliches Risiko und er sucht sich in Zukunft andere Zulieferer. Das ist funktionierender Wettbewerb und damit kein Grund für einen Eingriff der Stadt.
Wir gehen mit dem Monarchen Luitpold und sehen die aktuelle Praxis der Stadt München als kartellrechtlich zumindest fragwürdig. Auch Träger öffentlicher Gewalt sind Adressaten des Kartellverbots, jedenfalls wenn sie wie hier Unternehmen nicht im Über- und Unterordnungsverhältnis gegenübertreten, sondern privatrechtliche Verträge abschließen. Zumal die öffentliche Hand hier, wie das Beispiel Hofbräu zeigt, auch selbst als Marktteilnehmer auftritt – wenn auch mit dem Freistaat als anderer Gebietskörperschaft.
Zum Kartellverbot (Art. 101 Abs. 1 AEUV, § 1 GWB): Der Angebotsmarkt der Brauereien für Bier auf dem Oktoberfest ist unserer Meinung nach ein eigener Markt im kartellrechtlichen Sinne. Denn der Verkauf an die Wiesnzelte ist für die Brauereien aufgrund des Prestiges nicht mit anderen Abnehmern vergleichbar. Auch hat sich die Preisbildung auf dem Oktoberfest schon lange von der Inflation entkoppelt, was für einen eigenen Markt spricht. Der Anstieg der Bierpreise auf dem Münchner Oktoberfest ist inzwischen zur Gesetzmäßigkeit geworden.
Stadt und Festbezieher schotten diesen Markt gegenüber anderen Marktteilnehmern komplett ab und bezwecken damit eine Wettbewerbsbeschränkung. Es gibt keine irgendwie geartete Zugangsmöglichkeit für andere, auch ortsansässige, Brauereien.
Die Stadt München selbst (!) prüft die Bierpreise auf ihre Angemessenheit. Das alles spricht gegen einen funktionierenden Markt. Die Landeskartellbehörde hat bisher nur den Bierpreisdeckel untersucht, blieb aber sonst überraschend stumm.
Stadt München begeht "Flucht ins Privatrecht"
Die Stadt München hat aufgrund ihrer Doppelrolle den Markt des Oktoberfests fest im Griff, was auch einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung darstellen könnte (Art. 102 AEUV, § 19 Abs. 1 GWB): Sie entscheidet auf erster Ebene über die Zulassung der Festbezieher kraft hoheitlicher Befugnisse. Auf zweiter Ebene schränkt sie im Rahmen der Bezieherverträge den Ausschank ein. Dieses Verhalten verhindert die Entstehung echten Wettbewerbs, wie die Preisentwicklungen zeigen.
In der aktuellen Gestaltung ist der Ausschluss anderer Brauereien unserer Meinung nach kartellrechtswidrig. Die Stadt begeht eine "Flucht ins Privatrecht", vielleicht um einer Auseinandersetzung vor den Verwaltungsgerichten zu entgehen. Rechtssichere Alternativen mag es geben, um das Oktoberfest vor Beck’s und Warsteiner zu schützen. Welche, ist noch auszuloten. Uns fällt eine Benutzungssatzung ein, mit Zulassungskriterien wie für die Festbezieher – Dann aber nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung mit Zulassungsmöglichkeiten jedenfalls ortsansässiger Brauereien wie dem Giesinger Bräu.
Womit wir wieder beim Monarchen und dem Biermarxisten sind: Der Traum vom eigenen Bier auf der Wiesn dürfte juristisch noch nicht ausgeträumt, aber mit Hindernissen versehen sein. Die eingesessenen Brauereien und die Landeshauptstadt werden ihre Pfründe verteidigen. Wir hätten jedenfalls nichts gegen ein bisschen Preiswettbewerb und eine Maß Giesinger oder Münchner Kindl auf der Wiesn, zumal diese kleinen Münchner Brauereien ohnehin nicht die Braukapazität hätten, den Großen ihr Wasser abzugraben.
Marcus Thallinger ist wissenschaftliche Hilfskraft, Fabian Vetter wissenschaftlicher Mitarbeiter am Zentrum für Arbeitsbeziehungen und Arbeitsrecht in München. Von Haus aus Arbeitsrechtler, stellten sich bei ihrer Beschäftigung mit dem Oktoberfest schnell kartellrechtliche Probleme. Zu diesen erscheint ein wissenschaftlicher Beitrag in der Oktoberausgabe der Neuen Zeitschrift für Kartellrecht (in Zusammenarbeit mit Shazana Rohr, LMU München).
Nur Bier von "Traditionsbrauereien": . In: Legal Tribune Online, 20.09.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/55464 (abgerufen am: 17.11.2024 )
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