Nach Kritik von EU-Kommission und OECD hat der Gesetzgeber Anfang Dezember ein neues Geldwäschegesetz verabschiedet. Erweitert werden darin insbesondere die Sorgfalts- und Meldepflichten für den Nichtfinanzsektor. Was sich im Einzelnen für Rechtsanwälte und Steuerberater ändert und wann empfindliche Strafen drohen, erläutert HG Pinkernell.
Im Januar dieses Jahres hatte die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet. Der Grund: In mindestens zwei deutschen Bundesländern werde die EU-Geldwäsche-Richtlinie 2005 nicht ordnungsgemäß umgesetzt. Nach der Richtlinie ist vor allem der Finanzsektor verpflichtet, verdächtige Geschäfte anzuzeigen. Zudem gelten die Meldepflichten für bestimmte Berufsgruppen, wie Immobilienmakler, Rechtsanwälte oder Händler von Luxusartikeln. Unabhängig von der Rüge aus Brüssel warf auch die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) Deutschland vor, zu wenig gegen Geldwäsche zu tun.
Die Bundesregierung reagierte und brachte im Frühjahr 2011 einen Referentenentwurf zur "Optimierung der Geldwäscheprävention" ins Kabinett ein. Doch dieser schoss nach Ansicht der Wirtschaft deutlich über das Ziel hinaus, indem er zum Beispiel auch kleinere Betriebe zur Benennung eines Geldwäschebeauftragten und zu umfangreichen Schulungsmaßnahmen verpflichtete. Dem Vorwurf, das Gesetz enthalte zu viele bürokratische Hürden, trug der Gesetzgeber in der letzten Fassung schließlich Rechnung: Verabschiedet wurde Anfang Dezember eine Verschärfung des Geldwäschegesetzes (GWG) "light".
Auch Luxushändler in der Pflicht
Kern des neuen Gesetzes ist die Klarstellung der Sorgfalts- und Meldepflichten für den Nichtfinanzsektor. Ausdrücklich werden nun auch Händler von hochwertigen Waren (Schmuck, Uhren, Antiquitäten, Kunstgegenständen etc.) verpflichtet, angemessene geschäfts- und kundenbezogene Sicherungssysteme und Kontrollen einzuführen. Dazu gehört – wie schon bisher –, dass sie ihre Beschäftigten über Typologien und Methoden der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung informieren und ihnen Maßnahmen aufzeigen, wie Geldwäsche verhindert werden kann.
Außerdem müssen sich alle nach dem GWG Verpflichteten regelmäßig der Zuverlässigkeit ihrer Mitarbeiter versichern. Überwacht werden muss, ob Meldepflichten gegenüber dem Vorgesetzten oder einem Geldwäschebeauftragten erfüllt werden. Darüber hinaus ist zu prüfen, dass sich Beschäftigte nicht selbst an zweifelhaften Geschäften beteiligen oder in der Vergangenheit beteiligt haben.
Schließlich werden die Meldepflichten dahingehend erweitert, dass künftig bereits jeder Verdacht einer Geldwäsche zu melden ist. Bisher war dafür ein begründeter Verdacht Voraussetzung, das heißt konkrete Tatsachen mussten auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung schließen lassen. Nun genügt es, wenn Tatsachen auf eine entsprechende Handlung hindeuten oder der Vertragspartner trotz gegenteiliger Hinweise nicht von sich aus erklärt, dass er für einen Dritten handelt.
Erhöhte Zahl von Verdachtsmeldungen
Dies erhöht in der Praxis allerdings das Risiko falscher Verdachtsmeldungen. Insbesondere für Rechtsanwälte und Steuerberater wirft es die Frage auf: Inwieweit leidet unter dieser Pflicht das Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Berater? Abgemildert wird der Konflikt dadurch, dass Anwälte und Steuerberater Verdachtsfälle und Straftaten, die unter das GWG fallen, nur dann anzeigen müssen, wenn sie für ihre Mandanten an bestimmten, besonders geldwäschegefährdeten Geschäften, mitwirken.
Melden müssen sie also nur die Fälle, in denen ihre Beratung selbst zum Zweck der Geldwäsche in Anspruch genommen werden soll. Oder wenn ein Mandat an sie herangetragen wird, das entsprechend verdächtig erscheint. Dann muss die zuständige Rechtsanwalts- oder Steuerberaterkammer informiert werden, die gegebenenfalls ihrerseits die Ermittlungsbehörden einschaltet.
Meldet ein Verpflichteter entsprechende Verdachtsfälle nicht oder verstößt er in anderer Weise gegen die Vorschriften zur Dokumentation von Geschäftsvorfällen, droht ihm in Zukunft ein erhöhtes Bußgeld von bis zu 100.000 Euro. Nun unabhängig davon, ob die Meldung vorsätzlich oder leichtfertig unterblieben ist. Da Verstöße gegen die Meldepflichten unter Umständen als Straftat geahndet werden können, ist dringend zu empfehlen, auf die Einhaltung des GWG zu achten.
HG Pinkernell ist Rechtsanwalt der Kanzlei GGV Grützmacher Gravert Viegener in Hamburg und berät insbesondere auch im Bereich der Geldwäschebekämpfung.
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Neues Geldwäschegesetz : . In: Legal Tribune Online, 14.12.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5103 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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