Neben guten Ansätzen weist der überarbeitete Entwurf zum NetzDG weiter konzeptionelle Schwächen auf: Im Rahmen privatisierter Rechtsdurchsetzung bleiben Rechtsschutz und Grundrechte der Nutzer auf der Strecke, meint Antonia Schnitzler.
Am 5. April 2017 hat das Kabinett den Entwurf des Bundesjustizministeriums zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (NetzDG) beschlossen. Das geplante Gesetz will Betreiber sozialer Netzwerke zur Bekämpfung strafrechtlich relevanter Hasskommentare und Falschnachrichten künftig effektiver in die Pflicht nehmen.
Der eilig in Form gebrachte Entwurf kann auf eine rasche Verabschiedung noch vor der Sommerpause hoffen. In der kurzen Zeit seit der Veröffentlichung des ersten Referentenentwurfs Mitte März 2017 ist das Vorhaben teilweise heftig kritisiert worden, von "Zensurinstrument" und kommenden "Löschorgien" war die Rede. Dabei erscheint ein differenzierter Blick angebracht: Das Ziel des Entwurfs ist ebenso wie die Einbeziehung des Netzanbieters grundsätzlich zu begrüßen. Der Fokus auf die Einrichtung eines wirksamen Beschwerdeverfahrens verspricht zudem eine effektive Rechtsdurchsetzung.
Eine proaktive Prüfungspflicht des Netzwerkanbieters kennt zwar auch das geplante Gesetz nicht. Wie bisher hat der Anbieter also nur auf eine Beschwerde hin tätig zu werden. Der Entwurf erlegt den Betreibern sozialer Netzwerke jedoch eine Löschungspflicht für sämtliche Kopien eines gemeldeten rechtswidrigen Inhalts auf. Insoweit schafft der Entwurf erstmals eine Pflicht zur Suche nach rechtswidrigen Inhalten. Damit schließt das geplante Gesetz eine Rechtsschutzlücke, an der jüngst der Antrag eines Asylbewerbers gegen Facebook vor dem LG Würzburg gescheitert war, der die Löschung vielfach geteilter verleumderischer Fotos begehrte.
Nachbesserungen sollen Kritik entkräften
Einigen Kritikpunkten ist im Regierungsentwurf bereits Rechnung getragen worden:
Der Befürchtung, dass die scharfen Bußgeldsanktionen Netzwerkbetreiber zu einer überobligatorischen Löschpraxis verleiten könnten, wirkt der aktuelle Entwurf entgegen. Er stellt beispielsweise klar, was aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten ist: nämlich, dass ein einmaliges Verfehlen der gesetzlichen Löschfristen regelmäßig kein Bußgeld rechtfertigt.
In der Neufassung des Entwurfs wurde zudem die Pflicht der Netzwerkanbieter gestrichen, Upload-Filter einzusetzen, um zu verhindern, dass als rechtswidrig identifizierte Inhalte erneut hochgeladen werden. Gegen den Einsatz solcher Filter bestehen große Vorbehalte, weil es sich dabei um ein besonders effektives Mittel der (Vor-)Zensur handelt.
Allerdings weist auch der Regierungsentwurf neben handwerklichen Schwächen einige gravierende konzeptionelle Mängel auf. Dies gilt insbesondere für die Folgen einer privatisierten Rechtsdurchsetzung: Durch einseitige Konzentration auf eine effektive Löschpraxis wird individueller Rechtsschutz verkürzt.
Staatliche Aufgabe an Private abgegeben
Dabei kreist die öffentliche Diskussion vor allem um das Verhältnis der Anbieterpflichten zum Strafrecht. Insofern wäre es rechtssystematisch überzeugend, wenn der Entwurf um Regelungen zur Verbesserung der Strafverfolgung ergänzt würde, wie sie etwa der Deutsche Richterbund angeregt hat.
Kaum thematisiert wird bislang, dass das Gesetz in erster Linie keine repressive, sondern eine präventive Zielsetzung verfolgt. Die Beseitigung von Rechtsverletzungen, die den objektiven Tatbestand von Strafgesetzen erfüllen, ist Bestandteil der Gefahrenabwehr. Anstatt diese staatliche Aufgabe hoheitlich wahrzunehmen, wälzt das geplante Gesetz die Aufgabenwahrnehmung in Form einer Indienstnahme auf den privaten Netzwerkbetreiber ab.
Die Einbindung Privater ist dabei nicht per se zu kritisieren. Im Gegenteil: Eine Delegierung auf den Netzwerkanbieter ist sachgerecht, weil nur er über das für die Entscheidungsfindung notwendige Wissen und die tatsächlichen Zugriffsmöglichkeiten verfügt. Der Entwurf ist ersichtlich bemüht, den Gedanken an eine Zensurbehörde nicht aufkommen zu lassen.
Regierungsentwurf zum NetzDG: . In: Legal Tribune Online, 07.04.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22613 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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