Novelle des Kulturgutschutzgesetzes: Kunst bleibt hier

von Sebastian Graf von Wallwitz

20.07.2015

Ihre erste Vorlage für die Novelle des Kulturgutschutzgesetzes hat die Staatsministerin nach herber Kritik wieder zurückgezogen. Wesentliche Veränderungen wird die neue Version nicht bringen, befürchtet Sebastian Graf von Wallwitz.

Im Kern geht es bei der Novelle des Kulturgutschutzgesetzes (KultgSchG) um zwei Themenkomplexe: Einerseits soll das Vorgehen gegen den illegalen Handel mit Kulturgütern verschärft werden. Hier geht es um die Umsetzung der europäischen Richtlinie 2014/EU vom 15. April 2014, die die Rückgabe von unrechtmäßig verbrachtem Kulturgut innerhalb des EU-Binnenmarktes regelt. Den Handel mit Kulturgüter zu beenden, die aus den Krisengebieten wie etwa dem Irak oder Syrien illegal nach Deutschland eingeführt werden, und den betroffenen Ländern ihre Kulturgüter zurückzugeben, ist als Ziel der Novelle uneingeschränkt zu begrüßen.

Andererseits soll die Reform die Eingriffsmöglichkeiten des Staates bei der Ausfuhr von Kunstwerken aus Deutschland drastisch erweitern. Künftig soll bei jedweder Verbringung eines Werkes ins Ausland, das bestimmte Schwellenwerte erreicht, eine Exportlizenz erforderlich sein. Für den Export in Drittstaaten ist das bereits heute geltendes Recht. Nun soll das Lizenzerfordernis auf Ausfuhren in das EU-Ausland ausgedehnt werden. Auf diese Weise soll der Staat Kenntnis davon erhalten, wenn ein – ihm bisher nicht bekanntes – Kunstwerk ins Ausland verbracht werden soll. Der Staat soll sodann eine Exportgenehmigung versagen dürfen und damit den Eigentümer an der Ausfuhr hindern. Im Ergebnis wird dem Staat die Möglichkeit eröffnet, das Werk zu einem geringeren als dem (internationalen) Marktpreis zu erwerben.

Die derzeitige Rechtslage

Nach derzeit geltendem Recht ist eine Ausfuhr von Kulturgütern in das EU-Ausland ohne Exportlizenz möglich. Auch eine Anzeigeverpflichtung besteht nicht. Die einzige Restriktion besteht dann, wenn das betroffene Werk in einem Verzeichnis national bedeutsamen Kulturguts aufgeführt ist (sog. Listenverfahren). Ist ein Verfahren zur Eintragung eines bestimmten Werks auf eine solche Liste erst einmal eingeleitet, so besteht nach dem KultgSchG ein absolutes Ausfuhrverbot.

Gegen eine Eintragung kann der Besitzer eines für die Eintragung vorgesehenen Werks Rechtschutz vor den Verwaltungsgerichten begehren. In der Praxis ist dies aber regelmäßig wenig Erfolg versprechend. Nach geltendem Recht können private Sammler – und um diese geht es hier – das Werk in das EU-Ausland ausführen dort verkaufen, solange eben eine Listeneintragung nicht eingeleitet ist, sprich: solange der Staat von der Existenz eines bestimmten Werks und der Verkaufsabsicht nichts weiß.

Die Neuregelung

Dieses Schlupfloch zu stopfen, ist nun das Ziel der Gesetzesnovelle. Denn über das Exportlizenzverfahren würden die Behörden in jedem Fall Kenntnis von dem betroffenen Werk erlangen. Sodann können sie die Ausfuhr über die Versagung der Lizenz dauerhaft verhindern, indem das Werk in das neue Verzeichnis für bedeutendes Kulturgut aufgenommen wird. Eine Entschädigung wird nicht geleistet.

Zwar könnte gegen die Versagung der Exportlizenz bzw. die Aufnahme in das Verzeichnis wiederum Rechtsschutz in Anspruch genommen werden. Doch zeigt die Erfahrung, dass der Rechtsschutz hier ein sehr schwaches Instrument darstellt: Über die Meinung eines Expertengremiums setzen sich die Gericht nur selten hinweg.

Worum es eigentlich geht, zeigt die Begründung der Kulturstaatsministerin zu dem Referentenentwurf: Es soll "gewährleistet werden, dass Kulturgut, das den Länderbehörden bisher nicht bekannt ist, vor der Ausfuhr als national wertvoll eingetragen werden kann und nicht teuer aus dem Ausland mit Steuermitteln zurückgekauft werden muss." Übersetzt heißt das: Die Preise sollen künstlich unter Marktniveau gedrückt werden, damit die öffentlichen Sammlungen die Werke im Zweifel unter Wert erwerben können. Denn sobald die Option des Verkaufs auf dem internationalen Kunstmarkt abgeschnitten wird, bleibt dem veräußerungswilligen Eigentümer häufig nur eine Abgabe an eine öffentliche Einrichtung. In diesem Wissen wird die öffentliche Einrichtung den Preis entsprechend setzen.

Verbrämt wird dieses Fiskalinteresse mit einer angeblichen, mit der Neuregelung einhergehenden Stärkung des Kunsthandelsstandorts Deutschland. Die Logik soll wohl sein, dass dann, wenn die Mauer erst einmal gezogen ist, ein Handel nur noch im Land selbst stattfinden kann, was die Zahl der Verkäufe von Inländern an Inländer erhöhen würde. Dies ist indes ein Trugschluss. Denn die Tatsache, dass Verkäufe nur zu künstlich niedrigen Preisen erfolgen würden, würde im Gegenteil dazu führen, dass das Angebot im deutschen Kunstmarkt sinken wird. Darüber hinaus werden die Einfuhren von bedeutenden Werken nach Deutschland mit großer Sicherheit deutlich zurückgehen, nachdem der Käufer keine Sicherheit mehr hat, das Werk auch wieder ausführen und international verkaufen zu können. Der Kunststandort Deutschland wird also leiden.

Fazit

Als Fazit bleibt, dass dieser Teil der Gesetzesnovelle vor allem – wenn nicht ausschließlich – dem Fiskalinteresse des Staates und letztlich der Vergemeinschaftung von Kunst dienen soll. Es mag sein, dass das Bundesverfassungsgericht oder die Europäischen Gerichte eine neu eingeführte Exportlizenz bei einer Verbringung ins EU-Ausland für rechtswidrig erklären. Bis dahin bleibt dem Eigentümer betroffener Werke – bzw. solcher, die in der Zukunft betroffen sein können – nur die Möglichkeit, den Zeitraum bis zum Inkrafttreten der Novelle zu nutzen. Nach Inkrafttreten können die Auswirkungen massiv und irreversibel sein.

Der Autor Dr. Sebastian Graf von Wallwitz LL.M. ist Partner bei SKW Schwarz. Er ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und vertritt Auktionshäuser und Sammler in kunstrechtlichen Belangen.

Zitiervorschlag

Novelle des Kulturgutschutzgesetzes: . In: Legal Tribune Online, 20.07.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16298 (abgerufen am: 05.11.2024 )

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