Karenzzeitgesetz in Kraft getreten: Zwangspause für Po­li­tik-Aus­stei­ger

von Dr. David Pasewaldt, LL.M.

11.08.2015

Spitzenpolitikern kann künftig eine Beschäftigung in der Privatwirtschaft für bis zu 18 Monate nach ihrer Amtszeit untersagt werden. Sicheren Schutz vor Korruptionsvorwürfen und tatsächlicher Korruption bietet das nicht, meint David Pasewaldt.

Gerhard Schröder, Daniel Bahr, Ronald Pofalla – die Liste hochrangiger Politiker, die nach Beendigung ihrer Amtszeit kurzfristig eine Erwerbstätigkeit bei einem Wirtschaftsunternehmen aufgenommen haben, ließe sich noch um einiges fortführen. Begleitet waren solche Wechsel regelmäßig von heftiger Diskussion und dem Vorwurf, die oft gut dotierte Anstellung in der Privatwirtschaft sei eine nachgelagerte Belohnung für Entscheidungen, die der betreffende Politiker während seiner Amtszeit getroffen habe, was einer Art von Korruption gleichkomme.

Im Kern geht es bei dieser Diskussion um ein grundlegendes Dilemma: Einerseits stellt ein Wechsel zwischen Politik und Wirtschaft für beide Seiten grundsätzlich eine Bereicherung dar. Insbesondere ist es ein legitimes Bedürfnis von Unternehmen, Mitarbeiter mit einer bestimmten Expertise auch aus dem politischen Bereich einzustellen. Vor diesem Hintergrund stellt die Aufnahme einer Tätigkeit in der Privatwirtschaft für einen Politiker keinen per se anrüchigen oder gar unzulässigen Schritt dar. Auf der anderen Seite gilt es, den Anschein einer voreingenommenen Amtsführung im Hinblick auf spätere Karriereaussichten und die private Verwertung von Amtswissen nach Beendigung des Amtsverhältnisses zu verhindern.

Am 25. Juli 2015 ist nun ein Gesetz in Kraft getreten, mit dem solche Wechsel untersagt werden können – allerdings nur für bis zu 18 Monate, und nur für die politische Führungsriege (Bundesminister und parlamentarische Staatssekretäre).

Anzeigepflicht schon bei Vorbereitung einer Anschlussbeschäftigung

Nach dem Karenzzeitgesetz müssen es aktuelle und ehemalige Regierungsmitglieder und parlamentarische Staatssekretäre der Bundesregierung anzeigen, wenn sie beabsichtigen, innerhalb der ersten 18 Monate nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt eine Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes aufzunehmen. Unter die Anzeigepflicht fallen alle entgeltlichen, auch freiberuflichen oder selbständigen Tätigkeiten, wie beispielsweise als Rechtsanwalt oder Berater, sowie unentgeltliche Tätigkeiten.

Die Anzeigepflicht besteht bereits dann, wenn der betreffende Politiker mit konkreten Vorbereitungen für die Aufnahme einer solchen Beschäftigung beginnt oder ihm eine solche Beschäftigung in Aussicht gestellt wird. Die Anzeige soll mindestens einen Monat vor Aufnahme der Anschlussbeschäftigung erfolgen. Dies soll es der Bundesregierung ermöglichen, etwaige Interessenkonflikte rechtzeitig zu prüfen und gegebenenfalls zu vermeiden.

Karenzzeit nicht zwingend

Über die Aufnahme der angezeigten Beschäftigung entscheidet die Bundesregierung auf Empfehlung eines beratenden Gremiums. Sie kann die Beschäftigung ganz oder teilweise für eine Dauer von bis zu 18 Monaten untersagen, wenn durch sie öffentliche Interessen beeinträchtigt werden können. Eine solche Beeinträchtigung öffentlicher Interessen soll insbesondere vorliegen, wenn die angestrebte Beschäftigung in Angelegenheiten oder Bereichen ausgeübt werden soll, in denen der ehemalige Politiker während seiner Amtszeit tätig war, oder wenn das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Bundesregierung durch die angestrebte Tätigkeit sonst beeinträchtig werden kann.

Die Bundesregierung trifft also eine Ermessensentscheidung, bei der sie die Lauterkeit des Regierungshandelns einerseits und die verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit des betroffenen Politikers andererseits gegeneinander abwägen und in Einklang bringen muss. Auf die maximale Dauer von 18 Monaten kann die Karenzzeit dabei nur bei einer schweren Beeinträchtigung öffentlicher Interessen ausgedehnt werden, wie etwa bei einer besonders engen Verflechtung von amtlicher und nachamtlicher Tätigkeit. Allerdings ist auch dann erforderlich, dass die Integrität der Bundesregierung nicht auch anders vor der drohenden Beeinträchtigung angemessen geschützt werden kann, etwa durch eine Änderung der Zuständigkeit des betroffenen Politikers für die Dauer seiner verbleibenden Amtszeit.

Wird dem Betroffenen die Aufnahme der angestrebten Tätigkeit ganz oder teilweise untersagt, muss dies begründet werden. Außerdem werden alle Entscheidungen, ob zustimmend oder ablehnend, einschließlich der Empfehlung des beratenden Gremiums veröffentlicht, um Transparenz zu gewährleisten. Schließlich besteht im Fall der Versagung für den Betroffenen während der Karenzzeit ein Anspruch auf ein vom Bund zu zahlendes Übergangsgeld in Höhe des vollen Amtsgehalts für die ersten drei Monate nach Ende der Amtszeit und in Höhe der Hälfte dieser Bezüge für den Rest der Karenzzeit. Einen solchen Anspruch auf Übergangsgeld für eine Dauer von bis zu zwei Jahren haben ehemalige Bundesminister und parlamentarische Staatssekretäre nach ihrer Amtszeit aber auch ohne Versagung einer Anschlussbeschäftigung.

Zitiervorschlag

Karenzzeitgesetz in Kraft getreten: . In: Legal Tribune Online, 11.08.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16533 (abgerufen am: 05.11.2024 )

Infos zum Zitiervorschlag
Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen